NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz – Änderung
LGBLA_NI_20220329_21NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz – ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. März 2022 beschlossen:
Änderung des NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetzes (NÖ IBG)
Das NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG), LGBl. 8060, wird wie folgt geändert:
„(2) Die strategischen Lärmkarten haben den Anforderungen der Anhänge gemäß der Richtlinie 2002/49/EG und deren Änderungsrichtlinien (§ 10 Abs. 1) zu entsprechen. Abweichend davon gelten für die Berechnung der Lärmindices die in § 3 Abs. 2 der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, BGBl. II Nr. 144/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 310/2021, festgelegten Zeiträume.
(3) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der Anhänge gemäß der Richtlinie 2002/49/EG und deren Änderungsrichtlinien (§ 10 Abs. 1) Bewertungsmethoden und Anforderungen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm vorzukehren oder ihnen entgegenzuwirken, und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Union sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung festlegen.“
„(4) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der Anhänge gemäß der Richtlinie 2002/49/EG und deren Änderungsrichtlinien (§ 10 Abs. 1) Bewertungsmethoden und Anforderungen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm vorzukehren oder ihnen entgegenzuwirken, und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Union sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung festlegen.“
„Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 67 vom 5. März 2020, S. 132,
Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 269 vom 28. Juli 2021, S. 65.“
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