NÖ Umgebungslärmschutzverordnung – Änderung
LGBLA_NI_20220323_19NÖ Umgebungslärmschutzverordnung – ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 22. März 2022 aufgrund des § 24 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500 in der Fassung LGBl. Nr. 16/2022, verordnet:
Änderung der NÖ Umgebungslärmschutzverordnung
Die NÖ Umgebungslärmschutzverordnung, LGBl. Nr. 25/2020, wird wie folgt geändert:
„§ 8a Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm“
„Anlage 4Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm gemäß Artikel 6 Abs. 3 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“
„(1) Die Werte für Lden und Lnight für den durch Straßenverkehr hervorgerufenen Umgebungslärm werden mit den in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG (§ 14 Z 1), geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/996 (§ 14 Z 2), geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 (§ 14 Z 4), beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:
Im § 6 erhält der Absatz 6 die Bezeichnung Abs. 5.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 ermittelten betroffenen Einwohner sind die in Anlage 4 festgelegten Methoden zu verwenden.“
In § 14 wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 3 und Z 4 angefügt:
Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 angefügt:
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