NÖ Taxi-Betriebsordnung - Änderung
LGBLA_NI_20220218_14NÖ Taxi-Betriebsordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 17. Februar 2022 aufgrund des § 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 112/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2021, verordnet:
Änderung der NÖ Taxi-Betriebsordnung
Die NÖ Taxi-Betriebsordnung, LGBl. 7001/20, wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit PKW – Taxi und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in Niederösterreich.“
„(2) Für die Mitnahme von Reisegepäck muss ein Kofferraum mit einem Inhalt von zumindest 400 l vorhanden sein oder muss dieser im Bedarfsfall jederzeit auf mindestens 400 l erweiterbar sein, wobei mindestens fünf Sitzplätze einschließlich dem Sitzplatz für den Lenker oder die Lenkerin verbleiben müssen.“
Die Fahrzeuge müssen eine Außenlänge von zumindest 4.200 mm aufweisen.“
Die Fahrzeuge müssen unbeschadet kraftfahrrechtlicher Bestimmungen folgende Ausstattung aufweisen:
Im § 6 Abs. 1 vierter Spiegelstrich wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Spiegelstriche angefügt:
§ 6 Abs. 2 dritter Spiegelstrich lautet:
Im § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1 sind Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a, 1b und 1c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG), BGBl. Nr. 112/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2021.“
Während des Fahrdienstes hat der Lenker oder die Lenkerin den Taxilenkerausweis für den Fahrgast gut erkennbar am Armaturenbrett des Kraftfahrzeuges anzubringen. Der Nachname, der Vorname und – soweit vorhanden – das Lichtbild müssen jedenfalls erkennbar sein. Sofern der Taxilenkerausweis ein solches Lichtbild nicht enthält, ist zusätzlich an geeigneter Stelle ein Lichtbild des Ausweisinhabers oder der Ausweisinhaberin (Passbild im Hochformat) anzubringen, das die Identität des Inhabers oder der Inhaberin zweifelsfrei erkennen lässt.“
„(4) In Gebieten, für die verbindliche Tarife gemäß § 14 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2021, festgelegt worden sind (Tarifgebiet), muss ein Fahrpreisanzeiger eingebaut sein und verwendet werden. Dies gilt nicht, wenn das Taxi ausschließlich für Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a, 1b oder 1c des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2021, verwendet wird oder die jeweilige Tarifordnung dies vorsieht.“
§ 12 Abs. 5 und 6 entfallen.
§ 13 Abs. 2 entfällt. Weiters entfällt bei Abs. 1 die Absatzbezeichnung.
§ 14 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich lautet:
In der Überschrift des VI. Abschnittes entfällt die Wortfolge „das Mietwagen-Gewerbe und“.
§ 20 lautet:
An Kraftfahrzeugen, die im Rahmen des Gästewagen-Gewerbes eingesetzt werden, muss hinten am Fahrzeug eine grüne quadratische Tafel, Klebefolie oder Aufschrift von 150 mm Seitenlänge mit einer 10 mm breiten Umrandung angebracht sein, die in der Mitte mit einer Höhe von 75 mm in schwarzer Schrift folgenden Buchstaben zeigt:
Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. September 2015, S. 1, der Kommission mitgeteilt:
§§ 1, 2 Abs. 2, 3, 4, 6 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 4, 11a, 12 Abs. 4, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 und 21 sowie die Überschriften des VI. und VII. Abschnittes in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2022 treten am 1. März 2022 in Kraft. §§ 12 Abs. 5 und Abs. 6 sowie 13 Abs. 2 treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.“
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