NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz - Änderung
LGBLA_NI_20220124_7NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 9. Dezember 2021 beschlossen:
Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG)
Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. 9270, wird wie folgt geändert:
„§ 28 Aufsicht und Maßnahmen“
Im Inhaltsverzeichnis entfallen §§ 32 und 33.
Im Inhaltsverzeichnis lautet § 47:
„§ 47 Aufsicht und Maßnahmen“
„§ 53 Aufsicht und Maßnahmen“
„§ 53a Selbstüberprüfung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen“
„§ 64 Pflegekindergeld und sozialversicherungsrechtliche Absicherung und Förderungen“
Im Inhaltsverzeichnis entfällt § 76.
§ 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Niederösterreich.“
§ 7 Abs. 2 Z 3 lautet:
§ 7 Abs. 2 Z 11 lautet:
Im § 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, Verknüpfungsabfragen aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 54/2021) durchzuführen und personenbezogene Daten weiter zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist. Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen.“
„(2) Für die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte zulässig, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind, sofern Art und Umfang der Tätigkeit eine Fachausbildung erfordern. Folgende Berufsgruppen sind vorrangig heranzuziehen:
„(3a) Die persönliche Eignung umfasst insbesondere:
Im § 18 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „§ 17 Abs. 2 Z 1 bis 6“ das Zitat „§ 17 Abs. 2“.
§ 18 Abs. 4 lautet:
„(4) Bundesgesetzlich geregelte Qualifikationen von Fachkräften gemäß § 17 Abs. 2 sind ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Vorgaben zu beurteilen. Eine gesonderte Anerkennung nach diesem Gesetz ist nicht erforderlich.“
„(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat im Zuge der Steuerung den regionalen Bedarf, die fachliche Ausrichtung und budgetäre Deckung der geplanten Leistungen bei der Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Leistungserbringung vorab zu prüfen.
(3) Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Landesregierung, wenn die Anzahl der Kinder und Jugendlichen aus anderen Bundesländern oder aus dem Ausland in den in Niederösterreich gelegenen Einrichtungen zur Vollen Erziehung im Sinne des § 49 des jeweiligen Trägers zum Zeitpunkt der Aufnahme 15 % der Gesamtzahl aller betreuten Kinder und Jugendlichen übersteigt.
(4) Die Voraussetzungen für die schriftliche Zustimmung sind insbesondere:
„(3) Über diesen Antrag entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid. Für die Eignungsfeststellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
„(4) Die Landesregierung darf den Bescheid anlässlich der Eignungsfeststellung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, organisatorische, hygienische, bauliche, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden. Die Landesregierung darf den Bescheid auch unter Erteilung von Bedingungen und Befristungen erlassen.“
„(1) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 26 unverzüglich, spätestens binnen 3 Wochen der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat die Landesregierung über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.“
„Aufsicht und Maßnahmen“
„(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Dabei kann sich die Landesregierung der internen fachlichen Aufsicht der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bedienen. In diesem Fall hat die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ein Konzept hinsichtlich dieser internen Fachaufsicht vorzulegen.
(2) Erstreckt sich die Tätigkeit einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ausschließlich auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde, so darf die Landesregierung die Aufsicht an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.“
„(2a) Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die fachgerechte Besorgung der Kinder- und Jugendhilfe trotz Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend gesichert ist, so darf die Landesregierung andere oder zusätzliche erforderlichen Auflagen, nach dem Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften, vorschreiben.“
„(4) Liegen Missstände vor, die eine fachgerechte Besorgung der übernommenen Leistung(en) gefährden, so hat die Landesregierung mittels Verfahrensanordnung vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen.“
„(5) Werden die im Sinne des Abs. 4 beanstandeten Missstände nicht fristgerecht behoben, so hat die Landesregierung, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, mittels Bescheid vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen. Sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, dass die Eignung der Einrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt und die Eignungsfeststellung für diese Leistung(en) zu widerrufen.“
„Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte oder Fördervoraussetzungen für vom NÖ Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogene private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu beinhalten.“
§§ 32 und 33 entfallen.
Im § 37 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Von der Beteiligung der Erziehungsberechtigten ist abzusehen, soweit dies dem Kindeswohl widerspricht und ein Gespräch mit dem betroffenen Kind oder Jugendlichen im Einzelfall unverzüglich notwendig ist. Das Gespräch darf in einer solchen Situation unter Bedachtnahme auf das Alter und den Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen sofort und ohne Beteiligung der Erziehungsberechtigten stattfinden. Die Erziehungsberechtigten sind über die Durchführung eines solchen Gespräches sobald als möglich zu informieren.“
„(2) Die Unterstützung der Erziehung darf im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen aus der vollen Erziehung auch als zusätzliche Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohls durchgeführt werden.“
„Die finanzielle Leistungsfähigkeit zur Sicherung des Fortbetriebes ist durch eine befugte Steuerberaterin bzw. einen befugten Steuerberater oder eine Wirtschaftstreuhänderin bzw. einen Wirtschaftstreuhänder oder einer sonstigen geeigneten und befugten Person zu bestätigen.“
„(3) Über diesen Antrag entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Für die Eignungsfeststellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
„(4) Die Landesregierung darf den Bescheid anlässlich der Eignungsfeststellung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, organisatorische, hygienische, bauliche, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden. Die Landesregierung darf den Bescheid auch unter Erteilung von Bedingungen und Befristungen erlassen.“
„(6) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die über eine diesem Gesetz gleichwertige Bewilligung oder Eignungsfeststellung eines anderen Bundeslandes verfügen, gelten als eignungsfestgestellt im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:
„(1) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 45 unverzüglich, spätestens binnen einer Woche der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat die Landesregierung über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.“
„Aufsicht und Maßnahmen“
„(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Dabei kann sich die Landesregierung der internen fachlichen Aufsicht der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bedienen. In diesem Fall hat die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ein Konzept hinsichtlich dieser internen Fachaufsicht vorzulegen.
(2) Erstreckt sich die Tätigkeit einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung ausschließlich auf den örtlichen Wirkungsbereich einer Bezirksverwaltungsbehörde, so darf die Landesregierung die Aufsicht an die Bezirksverwaltungsbehörde delegieren.“
„(2a) Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die fachgerechte Besorgung der Kinder- und Jugendhilfe trotz Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend gesichert ist, so kann die Landesregierung andere oder zusätzliche erforderlichen Auflagen, nach dem Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften, vorschreiben.“
„(4) Liegen Missstände vor, die eine fachgerechte Besorgung der übernommenen Leistung(en) gefährden, so hat die Landesregierung mittels Verfahrensanordnung vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen.
(5) Werden die im Sinne des Abs. 4 beanstandeten Missstände nicht fristgerecht behoben, so hat die Landesregierung, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, mittels Bescheid vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen. Sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, hat die Landesregierung mit Bescheid festzustellen, dass die Eignung der Einrichtung für diese Leistung(en) nicht mehr vorliegt und die Eignungsfeststellung für diese Leistung(en) zu widerrufen.“
„(1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 45 festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß § 22 Bedarf an der (den) festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger darf mit einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung einen Leistungsvertrag abschließen.“
„(5) In begründeten Einzelfällen können zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 3 auch solche Einrichtungen, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, jedoch aufgrund anderer landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften behördlich bewilligt oder eignungsfestgestellt wurden oder aufgrund einer Fördervereinbarung von anderen Bundesländern oder dem Bund herangezogen und fachgerecht betrieben werden, durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jungendhilfeträger herangezogen werden. Die in einer solchen Einrichtung tätigen Personen müssen persönlich geeignet sein; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.
(6) In begründeten Einzelfällen können zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 3 auch Einzelpersonen ohne Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz oder anderen landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften, welche fachlich und persönlich geeignet sind, durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.“
§ 50 Abs. 1 Z 2 lautet:
Im § 51 Abs. 2 Z 7 wird folgender Satz angefügt:
„Die finanzielle Leistungsfähigkeit zur Sicherung des Fortbetriebes ist durch eine befugte Steuerberaterin bzw. einen befugten Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder einer sonstigen geeigneten und befugten Person zu bestätigen.“
„(3) Über diesen Antrag entscheidet der Kinder- und Jugendhilfeträger mit Bescheid. Für die Eignungsfeststellung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
(4) Die Landesregierung darf den Bescheid anlässlich der Eignungsfeststellung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung bzw. auf die Betreuungssituation die nach dem Stand der Technik und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen, bezogen insbesondere auf gesundheitliche, organisatorische, hygienische, bauliche, personelle, technische oder sicherheitstechnische Anforderungen, vorgeschrieben werden. Die Landesregierung darf den Bescheid auch unter Erteilung von Bedingungen und Befristungen erlassen.“
„(1) Die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, deren Eignung festgestellt wurde, hat wesentliche Änderungen in den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 51 unverzüglich, spätestens binnen einer Woche der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.
(2) Bei wesentlichen Änderungen der Eignungsvoraussetzungen hat die Landesregierung über die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung neu zu entscheiden.“
„Aufsicht und Maßnahmen“
„(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, deren Eignung festgestellt wurde, unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat sich in geeigneten Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich zu überzeugen, ob die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen den Erfordernissen weiterhin entsprechen.“
„(2a) Ergibt sich nach der Eignungsfeststellung, dass die fachgerechte Besorgung der Kinder- und Jugendhilfe trotz Einhaltung der im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht ausreichend gesichert ist, so kann die Landesregierung andere oder zusätzliche erforderlichen Auflagen, nach dem Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften, vorschreiben.“
„(3) Liegen Missstände vor, die eine fachgerechte Besorgung der übernommenen Leistung(en) gefährden, so hat die Landesregierung mittels Verfahrensanordnung vorzuschreiben, dass diese Missstände innerhalb angemessener Frist behoben werden müssen.
(4) Werden die im Sinne des Abs. 3 beanstandeten Missstände nicht fristgerecht behoben, darf die Landesregierung, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, mit Bescheid weitere Maßnahmen setzen, so insbesondere die Feststellung, dass die Eignung der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nicht mehr vorliegt (Widerruf der Eignungsfeststellung).
Eine Verlegung der in der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen hat im Zusammenwirken mit dem zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu erfolgen.“
„(5) Sind die Missstände so gravierend, dass eine Leistungserbringung nicht mehr dem Kindeswohl entspricht, so darf die Landesregierung nicht mehr mit Verfahrensanordnung gemäß Abs. 3 vorgehen, sondern hat die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 4 sogleich mit Bescheid anzuordnen und bei Gefahr im Verzug sofort oder unter Berücksichtigung des Kindeswohls sobald als möglich zu vollziehen. Beschwerden gegen Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.“
(1) Träger von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben diese regelmäßig wiederkehrend dahingehend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Eignungsfeststellungsbescheid entsprechen. Sofern im Eignungsfeststellungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, ist eine Selbstüberprüfung alle zwei Jahre durchzuführen. Über jede wiederkehrende Prüfung ist eine Prüfbescheinigung zu erstellen, der eine vollständige Dokumentation der Prüfung anzuschließen ist. Aus der Dokumentation müssen insbesondere der Umfang und der Inhalt der Prüfung hervorgehen. Diese Dokumentation bildet einen notwendigen Bestandteil der Prüfbescheinigung.
(2) Die wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs.1 sind jedenfalls
(3) Die Prüfbescheinigung ist der Landesregierung vom Träger der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung nach der durchgeführten Selbstüberprüfung binnen 4 Wochen zu übermitteln und ist, sofern im Eignungsfeststellungsbescheid nicht anderes bestimmt ist, bis zum Vorliegen der nächsten Prüfbescheinigung aufzubewahren.
(4) Werden im Rahmen der Prüfung Mängel oder Abweichungen vom Eignungsfeststellungsbescheid festgestellt, hat die Prüfbescheinigung entsprechende Vorschläge samt angemessenen Fristen für die Behebung der Mängel oder für die Beseitigung der Abweichungen zu enthalten. Die Prüfbescheinigung hat in einem solchen Fall eine Darstellung der getroffenen und zu treffenden Maßnahmen zu enthalten.
(5) Gemäß Abs. 4 angezeigte Mängel oder Abweichungen vom Eignungsfeststellungsbescheid, für die in der Prüfbescheinigung Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Beseitigung der Abweichungen vom Eignungsfeststellungsbescheid innerhalb einer angemessenen Frist enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 82. Dies gilt unter der Maßgabe, dass die Voraussetzungen für Maßnahmen im Sinne des § 53 Abs. 4 oder 5 nicht vorliegen und dass die Behebung der Mängel oder die Beseitigung der Abweichungen innerhalb einer von der Landesregierung gesetzten, angemessenen Frist nachgewiesen werden.“
„Die Landesregierung ist ermächtigt, zum Zwecke der Eignungsfeststellung gemäß §§ 51 und 52 sowie zur Durchführung der Aufsicht gemäß § 53, Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968, BGBl. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019, über Beschäftigte von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen einzuholen.“
„(1) Die Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß § 51.“
„(1) Ist die Eignung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 51 festgestellt und ist entsprechend den Zielen der Steuerung gemäß § 22 Bedarf an der (den) festgestellten Leistung(en) vorhanden, so kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Träger von Privatrechten die private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung fördern. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger darf eine solche private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung im Rahmen der gemäß § 55 erlassenen Verordnung heranziehen.
(2) In begründeten Einzelfällen können zur Sicherung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 3 auch Einrichtungen oder Einzelpersonen durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden, die keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz haben, jedoch aufgrund anderer landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften behördlich bewilligt oder eignungsfestgestellt wurden oder aufgrund einer Fördervereinbarung von anderen Bundesländern oder dem Bund herangezogen und ordnungsgemäß betrieben werden. Diese können herangezogen werden, wenn sie minderjährige Personen behandeln, betreuen, begleiten, pflegen oder erziehen und ausreichendes sowie qualifiziertes Personal zur Verfügung stellen; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.
(3) In begründeten Einzelfällen können durch den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger auch sonstige Einrichtungen oder Einzelpersonen, die keine Eignungsfeststellung oder Bewilligung nach diesem oder einem anderen Landes- oder Bundesgesetz haben, zur kurzfristigen Betreuung, für die unbedingt erforderliche Dauer, von Kindern und Jugendlichen herangezogen werden, sofern das Kindeswohl nicht anders gewährleistet werden kann und die betreuenden Personen persönlich geeignet sind; § 17 Abs. 3a gilt sinngemäß.“
„(4) In begründeten Einzelfällen kann der Kinder- und Jugendhilfeträger einer Abweichung von Abs. 2 Z 3 zustimmen, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.“
„Pflegekindergeld und sozialversicherungsrechtliche Absicherung und Förderungen“
„(2) Über den Antrag nach Abs. 1 entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.“
„(6) Darüber hinaus können sonstige Geld- und Sachförderungen für Pflegepersonen nach Maßgabe budgetärer Mittel ohne Rechtsanspruch gewährt werden.“
§ 76 entfällt.
§ 82 Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 1.500,-- zu bestrafen, wer
„(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 3.000,-- zu bestrafen, wer
„(4) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 10.000,-- zu bestrafen, wer unbefugt oder entgeltlich Pflegekinder gemäß § 60 Abs. 2 oder eine Adoption gemäß § 69 vermittelt.“
„(5) Der Versuch einer Übertretung nach Abs. 4 ist strafbar.“
„(6) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 1.500,-- zu bestrafen, wer gegen Verordnungen oder Bescheide verstößt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden.
(7) Die Geldstrafen fließen dem Land für die Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe zu.“
„(4) Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die über keine Eignungsfeststellung nach diesem Gesetz verfügen und die mit Stichtag 31. Dezember 2021 durch den Kinder- und Jugendhilfeträger für Leistungen der Vollen Erziehung (§ 49) herangezogen und an diesem Stichtag Kinder oder Jugendliche betreuen, gelten im Sinne des § 51 als eignungsfestgestellt. Die Bestimmungen der §§ 51 bis 57 gelten sinngemäß. Davon ausgenommen sind private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die aufgrund einer Bewilligung oder Eignungsfeststellung durch ein anderes Bundesland auf niederösterreichischem Hoheitsgebiet betrieben und durch einen Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden.
(5) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen aus Niederösterreich und anderen Bundesländern, die mit Stichtag 31. Dezember 2021 durch den Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden, Leistungen der Unterstützung der Erziehung (§ 44 Z 2 bis 6) anbieten und nicht vom Land Niederösterreich eignungsfestgestellt sind, haben bis zum 1. Mai 2022 Unterlagen im Sinne § 45 Abs. 2 bzw. Abs. 6 vorzulegen. Sie gelten im Sinne des § 45 als eignungsfestgestellt, sofern die Landesregierung die Tätigkeit nicht binnen 3 Monaten ab Vorlage sämtlicher Unterlagen untersagt. Die Bestimmungen der §§ 45 bis 48 gelten sinngemäß.
(6) Für private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen die aufgrund einer Bewilligung oder Eignungsfeststellung durch ein anderes Bundesland auf niederösterreichischem Hoheitsgebiet betrieben werden, Leistungen der Vollen Erziehung (im Sinne des § 49) gewähren und durch einen fremden Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogen werden, gilt § 22 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe, dass die dort angeführten Grenzen und Voraussetzungen bis spätestens 31. Dezember 2024 einzuhalten sind.“
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