NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - Änderung
LGBLA_NI_20211222_96NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 21. Dezember 2021 aufgrund des § 55 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. 9270 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, verordnet:
Änderung der NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung (NÖ KJHEV)
Die NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung, LGBl. 9270/10, wird wie folgt geändert:
„(3) Gruppenhelferinnen und Gruppenhelfer gemäß der Anlage der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, oder Personen, die eine vom Kinder- und Jugendhilfeträger veranstaltete Schulung zur Gruppenhelferin bzw. zum Gruppenhelfer oder eine vergleichbare Schulung erfolgreich absolviert haben, können entsprechend dem in der Anlage der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, genannten Umfang als Betreuungspersonen eingesetzt werden, sofern diese persönlich geeignet sind.“
“(1a) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) kann der in Abs. 1 Z 1, 3 und 5 festgelegte Betreuungsschlüssel insofern unterschritten werden, als für
„Eine längerfristige Überschreitung der in Abs. 1 genannten Obergrenzen darf für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert.“
„(6) §§ 9 Abs. 3, 10 Abs. 1a und 11 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 96/2021, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.“
„(8) Personen, welche mit Stichtag 31 Dezember 2021 seit mehr als 7 Jahren in einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 0,5 VZÄ im Beidienst einer stationären sozialpädagogischen Einrichtung tätig waren und Kurse in den Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe im Ausmaß von 120 Stunden belegt haben, können wie Personen gemäß § 10 Abs. 2 behandelt werden, sofern maximal 1 VZÄ eingerechnet wird.“
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