Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017 - Änderung
LGBLA_NI_20211221_88Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 20. Dezember 2021 aufgrund des § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2020, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017
Die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017, LGBl. Nr. 7/2017, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 Z 1 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 2 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 3 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 4 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 5 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 6 lit. b lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 7 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 8 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 2 Z 9 lauten die Beträge:
Im § 1 Abs. 3 wird der Betrag „€ 19,48“ durch den Betrag „€ 19,77“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 4 wird der Betrag „€ 25,97“ durch den Betrag „€ 26,35“ ersetzt.
Im § 2 wird der Betrag „€ 13,17“ durch den Betrag „€ 13,36“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
Im § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Fassungsbezeichnung „LGBl. Nr. 53/2018“ durch die Fassungsbezeichnung „LGBl. Nr. 32/2021“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 Z 3 wird die Fassungsbezeichnung „LGBl. Nr. 22/2016“ durch die Fassungsbezeichnung „LGBl. Nr. 107/2020“ ersetzt.
§ 3 Abs. 1 Z 4 lautet:
Im § 3 Abs. 2 wird die Fassungsbezeichnung „LGBl. Nr. 22/2016“ durch die Fassungsbezeichnung „LGBl. Nr. 107/2020“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 wird der Betrag „€ 5,70“ durch den Betrag „€ 5,78“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 3 wird die Fassungsbezeichnung „LGBl. Nr. 22/2016“ durch die Fassungsbezeichnung „LGBl. Nr. 107/2020“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 3 wird der Betrag „€ 4,70“ durch den Betrag „€ 4,77“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 5 wird der Betrag „€ 6,69“ durch den Betrag „€ 6,79“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 3 wird der Betrag „€ 5,95“ durch den Betrag „€ 6,04“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 8 wird der Betrag „€ 13,17“ durch den Betrag „€ 13,36“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 9 wird der Betrag „€ 3,63“ durch den Betrag „€ 3,68“ ersetzt.
Dem § 10 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“
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