NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 und NÖ Starkstromwegegesetz – Änderung
LGBLA_NI_20211104_68NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 und NÖ Starkstromwegegesetz – ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. Oktober 2021 in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021, und des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, BGBl. Nr. 71/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021, beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) und das NÖ Starkstromwegegesetz geändert werden:
Artikel 1Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005)
Artikel 2Änderung des NÖ Starkstromwegegesetzes
Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 31.
Im § 2 Abs. Z. 3a wird der Ausdruck “Ausfallsreserve“ auf „“Ausfallsreserve”“ geändert.
Nach § 2 Abs. 1 Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt:
Nach § 2 Abs. 1 Z 12 wird folgende Z 12a eingefügt:
Nach § 2 Abs. 1 Z 15 wird folgende Z 15a eingefügt:
Nach § 2 Abs. 1 Z 17a wird folgende Z 17b eingefügt:
In § 2 Abs. 1 Z 42 wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und die folgende Wortfolge angefügt:
„Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;“
§ 2 Abs. 1 Z 44 lautet:
§ 2 Abs. 1 Z 44a lautet:
Nach § 2 Abs. 1 Z 50 werden folgende Z 50a und Z 50b eingefügt:
Nach § 2 Abs. 1 Z 58 wird folgende Z 58a eingefügt:
Nach § 2 Abs. 1 Z 63 werden folgende Z 63a und Z 63b eingefügt:
Nach § 2 Abs. 1 Z 77 wird folgende Z 78 angefügt:
§ 2 Abs. 2 Z 2 lautet:
Nach § 2 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:
Nach § 2 Abs. 2 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
§ 2 Abs. 3 Z 3 lautet:
§ 31 entfällt.
Im § 32 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 1 durch das Wort „sowie“ und der Beistrich am Ende der Z 2 durch einen Punkt ersetzt; die Z 3 entfällt.
Im § 38 Abs. 1 Z 30 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 31 bis 33 angefügt:
Nach § 40 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.“
§ 40 Abs. 2 Z 1 lautet:
Nach § 40 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Die Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 im Sinne des § 63 ElWOG 2010 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 im Sinne des § 63 ElWOG 2010 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.“
„(1) Die Übertragungsnetzbetreiber haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz zur Genehmigung vorzulegen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt.“
„(5) Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß § 63 GWG 2011 und die langfristige und integrierte Planung gemäß § 22 GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrages auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.“
§ 43 Abs. 2 Z 5 lautet:
§ 46 Abs. 2 Z 3 lautet:
§ 46 Abs. 10 entfällt.
§ 66 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Behörde hat auf der Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag des Betreibers jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 2 Abs. 1 Z 29, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III ElWOG 2010 und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß § 72 Abs. 2 ElWOG 2010 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Benennung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder befristet auszusprechen, soweit dies zur Erfüllung der Voraussetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Benennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Benennung nicht mehr vorliegen.“
„(3) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs X der Energieeffizienzrichtlinie entsprechen. Im Zweifelsfalle hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Benennung vorliegen.“
In § 73 Abs. 1 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.
§ 75 Abs. 4 Z 7 lautet:
Das NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810, wird wie folgt geändert:
„(2) Sofern keine Zwangsrechte gemäß § 11 oder § 18 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
„(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß § 11 oder § 18 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021).“
In § 12 Abs. 1 lit d lautet:
Nach § 20 wird folgender § 20a samt Überschrift eingefügt:
(1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Gesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.“
„(6) § 3 Abs. 2 bis 4 und § 20a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021 sind auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021 anhängige Verfahren nicht anzuwenden; diese Verfahren sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu beenden.
(7) § 3 Abs. 2 bis 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2021 treten mit 1.1.2022 in Kraft.“
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