Schulversuch „Mehrberuflichkeit an Landwirtschaftlichen Fachschulen“ - Änderung
LGBLA_NI_20210825_57Schulversuch „Mehrberuflichkeit an Landwirtschaftlichen Fachschulen“ - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 24. August 2021 aufgrund des § 99 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, verordnet:
Änderung der Verordnung über den Schulversuch “Mehrberuflichkeit an Landwirtschaftlichen Fachschulen“
Die Verordnung über den Schulversuch “Mehrberuflichkeit an Landwirtschaftlichen Fachschulen“, LGBl. 5025/28, wird wie folgt geändert:
„(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch “Mehrberuflichkeit an Landwirtschaftlichen Fachschulen” als ganzjährige Sonderform für die Berufe Tischlerei/Zimmerei, Fleischverarbeitung und Metallbearbeitung auf der Ebene der 12. Schulstufe angeordnet. Für den Beruf Land- und Baumaschinentechnik wird der Schulversuch mit zwei saisonmäßig gestalteten Schulstufen geführt, wobei die erste Schulstufe 30 Wochen und die zweite Schulstufe 10 Wochen umfasst. Zwischen der 1. und 2. Schulstufe ist eine Pflichtpraxis in der Dauer von 6 Monaten zu absolvieren. Die erste Schulstufe findet auf Ebene der 12. und die zweite auf Ebene der 13. Schulstufe statt.
Standort
Lehrberuf(e)
Edelhof
Tischlerei, Zimmerei
Hohenlehen
Tischlerei, Zimmerei
Hollabrunn
Fleischverarbeitung
Mistelbach
Land- und Baumaschinentechnik
Warth
Metallbearbeitung
„
Im § 1 Abs. 2 tritt an die Stelle des Zitates „BGBl. I Nr. 82/2008“ das Zitat „BGBl. I Nr. 60/2021“.
Im § 2 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Fachschule“ die Wortfolge „oder eine landwirtschaftliche Berufsausbildung“ eingefügt.
Im § 3 wird die Ziffer „5“ durch die Ziffer „4“ ersetzt.
§ 5 Abs. 2 und 3 entfallen. Im § 5 entfällt für den bisherigen Absatz 1 die Absatzbezeichnung.
Im § 6 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1 Z 2, § 3, § 5 und die Anlagen 2 bis 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 57/2021 treten am 1. September 2021 in Kraft. Anlage 5 tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.“
„
Standort Hollabrunn, Fleischverarbeitung
Anlage 2
Wochenstunden
A. Persönlichkeitsbildung
Religion
2
Deutsch und Kommunikation *)
1
Bewegung und Sport
2
B. Unternehmerische Bildung
Betriebswirtschaft und
Rechnungswesen
1
Computergestützte Technologie
2
Mathematik und Fachrechnen *)
2
Berufsbezogenes Englisch
1
C. Fachspezifische Bildung
Fachkunde
9
Lebensmittelkunde und Ernährungslehre
3
Tier- und Fleischkunde
3
Praktischer Unterricht **)
10
Gesamt
36
Standort Mistelbach, Land- und Baumaschinentechnik
Anlage 3
Wochenstunden
A. Persönlichkeitsbildung
Religion
2
Deutsch und Kommunikation *)
1
Bewegung und Sport
2
B. Unternehmerische Bildung
Betriebswirtschaft und
Rechnungswesen
2
Angewandte Mathematik und
Physik*)
4
Computergestütztes Fachzeichnen
4
Berufsbezogenes Englisch
1
C. Fachspezifische Bildung
Technologie
8
Technisches Labor
4
Praktischer Unterricht **)
8
Gesamt
36
Standort Warth, Metallbearbeitung
Anlage 4
Wochenstunden
A. Persönlichkeitsbildung
Religion
2
Deutsch und Kommunikation *)
1
Bewegung und Sport
2
B. Unternehmerische Bildung
Betriebswirtschaft und
Rechnungswesen
1
Computergestützte Technologie,
Mathematik und Fachrechnen *)
2
Berufsbezogenes Englisch
1
C. Fachspezifische Bildung
Fachkunde
4
Fachzeichnen mit Konstruktionslehre **)
5
Praktischer Unterricht und
Laboratoriumsübungen **)
18
Gesamt
36
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.