NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000 – Änderung
LGBLA_NI_20210817_56NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000 – ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 1. Juli 2021 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Mutterschutz-Landesgesetz und das NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000 (NÖ VKUG 2000) geändert werden
Artikel 1 Änderung des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes
Artikel 2 Änderung des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000 (NÖ VKUG 2000)
Das NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039, wird wie folgt geändert:
„(3a) Abweichend von Abs. 3 darf eine werdende Mutter auch dann nicht beschäftigt werden, wenn sie ein fachärztliches Zeugnis (Freistellungszeugnis) gemäß Mutterschutzverordnung, BGBl. II Nr. 310/2017 in der Fassung BGBl. II Nr. 83/2019, vorlegt.“
§ 3 Abs. 2 lit. d lautet:
Im § 6 Abs. 2 Z 1 wird am Satzende das Wort „und“ und in Z 2 wird am Satzende der Punkt jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 3 angefügt:
§ 15c Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
§ 15c Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters“ durch die Wortfolge „anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils“ ersetzt.
§ 15c Abs. 3 lautet:
„(3) Nimmt die Bedienstete ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonats, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt an oder in unentgeltliche Pflege, hat sie Anspruch auf Karenzurlaub in der Dauer von sechs Monaten. Dieser Karenzurlaub kann entweder einmal mit dem anderen Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil geteilt (§ 15a) oder es können drei Monate dieses Karenzurlaubes aufgeschoben (§ 15b) werden. § 15b Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht. Im Übrigen ist Abs. 2 anzuwenden.“
„Karenzurlaub bei Verhinderung des anderen Elternteils“
Im § 15d Abs. 1 wird die Wortfolge „Vater, Adoptiv- oder Pflegevater“ durch die Wortfolge „andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil“ ersetzt.
Im § 15d Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters“ durch die Wortfolge „anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils“ ersetzt.
Im § 15f Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7 wird das Wort „Vater“ jeweils durch die Wortfolge „andere Elternteil“ ersetzt und in Abs. 6 Z 3 und Abs. 7 wird das Wort „Vaters“ jeweils durch die Wortfolge „anderen Elternteils“ ersetzt.
Im § 15g Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Vater“ durch die Wortfolge „anderen Elternteil“ ersetzt und in Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 wird das Wort „Vaters“ jeweils durch die Wortfolge „anderen Elternteils“ ersetzt.
Im § 15h Abs. 1 und Abs. 2 wird das Wort „Vaters“ jeweils durch die Wortfolge „anderen Elternteils“ ersetzt und in Abs. 1 wird das Wort „Vater“ durch die Wortfolge „andere Elternteil“ ersetzt.
§ 16 entfällt.
Das NÖ Vater – Karenzurlaubsgesetz 2000, LGBl. 2050, wird wie folgt geändert:
Im § 1 entfällt das Wort „männlichen“.
Im § 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dieses Gesetz gilt sinngemäß für weibliche Bedienstete, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Elternteil sind.“
„Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, kann der Bedienstete Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen. In diesem Fall hat er seinem Dienstgeber Beginn und Dauer der Karenz spätestens drei Monate vor dem Antritt der Karenz bekannt zu geben.“
§ 8 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
§ 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Karenzurlaub beginnt frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an einen Karenzurlaub des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, im Falle des § 5 Abs. 1 dritter und vierter Satz auch zu einem späteren Zeitpunkt.“
„(5) Die §§ 6 und 7 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.“
„Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils“
Im § 9 Abs. 1 und 3 wird die Wortfolge „die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ durch die Wortfolge „der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils“ ersetzt.
§ 10 Abs. 3 Z 3 lautet:
Im § 12 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 wird die Wortfolge „der Mutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils“ ersetzt.
§ 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Hat der Dienstgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt der andere Elternteil für diese Zeit keinen Karenzurlaub in Anspruch, kann der Bedienstete längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes Karenzurlaub in Anspruch nehmen.“
Im § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Mutter“ durch die Wortfolge „des anderen Elternteils“ ersetzt.
Die Überschrift in § 16 lautet:
„Umgesetzte Richtlinien“
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