NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20210817_54NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 1. Juli 2021 beschlossen:
Änderung des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G)
Das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), LGBl. Nr. 1/2020, wird wie folgt geändert:
„(3) Den Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 wird eine Ruhepause mit der Hälfte des Stundensatzes (0,577 % des Monatsentgeltes) abgegolten.“
„(4) Die Bestimmungen des § 16 NÖ LBG kommen auf Landesbedienstete, die in den Referenzverwendungen Diplompflegerin und Diplompfleger, Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent oder Pflegeassistentin und Pflegeassistent gemäß NÖ Landesgesundheitsagentur – Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ LGA BRO) tätig sind, nicht zur Anwendung.“
„(5) Die Bestimmungen des § 18 NÖ LBG kommen auf Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 nicht zur Anwendung.“
„(6) Abweichend von § 19 Abs. 1 NÖ LBG ist mindestens eine Prüfungskommission durch die NÖ LGA zu bilden, deren Sitz sich am Sitz der NÖ LGA befindet.“
„(7) Abweichend von § 49 Abs. 1 dritter Satz NÖ LBG können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.“
„(2) Abweichend von § 49 Abs. 1 dritter Satz LVBG können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.“
„(2) Abweichend von § 44 Abs. 1 dritter Satz DPL 1972 können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.“
„(4) Die Prüfung der Gebarung der NÖ LGA und deren Organisationsgesellschaften obliegt dem Landesrechnungshof. Weiters obliegt diesem die Prüfung der Gebarung der Servicegesellschaften, an denen die NÖ LGA mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.“
„(6) § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl.Nr. 54/2021, treten am 1. September 2021 in Kraft.“
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