NÖ Prostitutionsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20210413_27NÖ Prostitutionsgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. Februar 2021 beschlossen:
Änderung des NÖ Prostitutionsgesetzes
Das NÖ Prostitutionsgesetz, LGBl. 4005, wird wie folgt geändert:
„Prostitutionslokal: Gebäude, Gebäudeteile oder Räumlichkeiten, in denen die Prostitution durch eine oder mehrere Personen wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt wird.“
§ 3 Abs. 1 erster Spiegelstrich lautet:
§ 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Prostitution darf weder angebahnt noch ausgeübt werden
Verfügungsberechtigte über Gebäude, Gebäudeteile oder Räumlichkeiten, in denen die Prostitution durch eine oder mehrere Personen wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt werden soll, müssen dies unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums, des Wohnortes und der Staatsbürgerschaft der Betreiberin oder des Betreibers des Prostitutionslokales vorher der Gemeinde schriftlich anzeigen. Wird das Prostitutionslokal von einer juristischen Person betrieben, sind die Daten dieser und der für das Prostitutionslokal verantwortlichen Person anzuzeigen.“
„(2) Die Gemeinde hat Anzeigen nach § 4 der Bezirksverwaltungsbehörde oder im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion unverzüglich mitzuteilen.“
(1) Wer
(2) Keine Verwaltungsübertretung liegt vor, wenn die jeweilige Tathandlung (Unterlassung) zugleich den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zur Unterstützung der Verwaltungsstrafbehörden einzuschreiten durch
Die Gemeinden, die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landespolizeidirektion sind zur Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt.
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkung gemäß § 7 sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage ergangenen Verordnungen zu überprüfen und zu diesem Zweck die für den Betrieb eines Prostitutionslokals verwendeten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten zu betreten. Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen ihrer Mitwirkung gemäß § 7 sind befugt, vorgefundene Beweismittel sicherzustellen und in Verwahrung zu nehmen.
(3) Die Zutrittsbefugnis gemäß Abs. 1 kann mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.
(4) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 bis 3 sind unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes, der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auszuüben. Auf Verlangen ist den Betroffenen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung mit Angabe der Gründe dafür auszustellen.
(5) Der Einsatz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ihre amtliche Stellung oder ihren Auftrag weder offen legen noch erkennen lassen, ist nur zulässig, wenn und soweit ein begründeter Verdacht für eine strafbare Tat gemäß § 6 vorliegt und dies zur Ermittlung oder Aufklärung einer strafbaren Tat gemäß § 6 erforderlich ist.“
„(3) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 27/2021 ordnungsgemäß angezeigten Prostitutionslokale nach § 4 findet § 3 Abs. 2 Z 2 letzter Spiegelstrich und Z 3 keine Anwendung.“
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