NÖ Jagdverordnung - Änderung
LGBLA_NI_20210311_22NÖ Jagdverordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 9. März 2021 aufgrund des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2020, verordnet:
Änderung der NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO)
Die NÖ Jagdverordnung, LGBl. 6500/1, wird wie folgt geändert:
„Abschussplan 24“
„Abschussliste 26b“
(1) Jagdkarten sind als vorläufige Jagdkarten bzw. Jagdkarten im Scheckkartenformat auszufertigen.
(2) Die Ausfertigung der vorläufigen Jagdkarte geht der Ausfertigung der Jagdkarte im Scheckkartenformat voraus. Auf die Ausstellung der vorläufigen Jagdkarte kann verzichtet werden. Die vorläufige Jagdkarte gilt bis zur Zustellung der Jagdkarte im Scheckkartenformat, längstens aber für die Dauer von vier Wochen ab dem Tag ihrer Ausstellung. Die vierwöchige Frist kann nicht verlängert werden.
(3) Die Jagdkarte im Scheckkartenformat besteht aus Polycarbonat und weist die Sicherheitsmerkmale Guillochen, taktile Laserung eines Elements und UV-Druck auf. Die Personalisierung erfolgt über Laser-Engraving. Sie ist mit dem NÖ Landeswappen versehen und enthält folgende Daten:
(4) Die vorläufige Jagdkarte besteht aus Papier und enthält die in Abs. 3 genannten Daten.
(5) Anträge auf Ausstellung einer Jagdkarte können bereits einen Monat vor Beginn des Jahres, für das die Jagdkarte begehrt wird, bei der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden.
(6) Jagdgastkarten sind nach den in den Anlagen 9 und 10 dargestellten Mustern auszufertigen und zwar nach der
(7) Das ungefähre Ausmaß der Jagdgastkarten hat 10,5 cm x 7,5 cm pro Seite zu betragen.“
„Um eine zeitgerechte Einladung zur Prüfung zu gewährleisten, kann der NÖ Landesjagdverband für jeden Prüfungstermin einen Anmeldeschluss festlegen.“
„(4) Gehört der Vorsitzende bzw. dessen Ersatzmitglied nicht mehr der Behörde an, welche die Bestellung der Prüfungskommission vorgenommen hat, erlischt dessen Funktion und ist für den Rest der Funktionsperiode der betreffenden Prüfungskommission ein neuer Vorsitzender bzw. ein neues Ersatzmitglied gemäß § 68 Abs. 3 NÖ JG zu bestellen. Gleiches gilt für den Fall der Zurücklegung der Funktion als Vorsitzender bzw. Ersatzmitglied.
(5) Für den Fall, dass ein jagdfachliches Mitglied bzw. Ersatzmitglied seine Funktion zurücklegt, verstirbt oder eine der erforderlichen Voraussetzungen für eine Bestellung gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt, ist über Vorschlag des NÖ Landesjagdverbandes für den Rest der Funktionsperiode ein neues jagdfachliches Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 68 Abs. 3 NÖ JG zu bestellen.“
„(4) Bei einer Wiederholung der Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd sind die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 3 sowie bei einer Wiederholung der Berufsjägerprüfung die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 4 nicht vorzulegen.“
„Um eine zeitgerechte Einladung zur Prüfung zu gewährleisten, kann die Behörde für jeden Prüfungstermin einen Anmeldeschluss festlegen.“
§ 22 Abs. 1 Z 19 lautet:
§ 22 Abs. 1 Z 22 lautet:
§ 24 lautet:
Der Abschussplan für Schalenwild mit Ausnahme des Schwarzwildes und für Auer- und Birkhahnen ist nach dem entsprechenden auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Muster zu erstellen. Der Abschussplan kann auch EDV-unterstützt erstellt werden, wenn er inhaltlich dem jeweiligen auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Muster entspricht und sämtliche Angaben dieses Musters, insbesondere unter Einhaltung der Reihenfolge dieser Angaben, enthält. Eine Ausfertigung des Abschussplanes bzw. der Abschussverfügung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes zu übermitteln.“
Die Abschussliste ist nach dem entsprechenden auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Muster zu erstellen. Die Abschussliste kann auch EDV-unterstützt erstellt werden, wenn sie inhaltlich dem auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formblatt entspricht und sämtliche Angaben dieses Musters, insbesondere unter Einhaltung der Reihenfolge dieser Angaben, enthält. Eine Ausfertigung der Abschussliste, in der die Angaben über Erleger entfallen, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes zu übermitteln.“
Im § 45 Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „BGBl.Nr. 175/1966, i.d.F. BGBl. I Nr. 35/2018“ das Zitat „BGBl. Nr. 175/1966 in der Fassung BGBl. I Nr. 19/2021“.
Im § 45 Abs. 4 tritt anstelle des Zitates „LGBl. 5025-11“ das Zitat „LGBl. 5025 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020“.
§ 48 lautet:
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete einen Jagdkataster zu führen. Er hat mindestens folgenden Inhalt aufzuweisen:
(2) Mittels Auswertungen können aus dem Jagdkataster jagdstatistische Daten gewonnen und zu statistischen Zwecken verwendet werden. Dabei sind die Regelungen des NÖ Statistikgesetzes 2007, LGBl. 4805 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, zu beachten.“
„(5) § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 tritt mit Verfügbarkeit der Jagdkarten im Scheckkartenformat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage 8 außer Kraft. Der Zeitpunkt der Verfügbarkeit wird durch Verlautbarung der Landesregierung kundgemacht. Die bis zum Inkrafttreten des § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 ausgefertigten Jagdkarten nach dem Muster der Anlage 8 behalten ihre Gültigkeit.
(6) Vor dem in Abs. 5 genannten Zeitpunkt kann ein Testbetrieb stattfinden, zu dessen Durchführung § 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 22/2021 anzuwenden ist.“
Im Anlagenverzeichnis entfällt die Zeile nach der Ziffer 7c.
Im Anlagenverzeichnis entfallen die vier Zeilen nach der Ziffer 19b.
Im Anlagenverzeichnis entfällt die Zeile nach der Ziffer 24.
Anlage 8 entfällt.
Anlagen 20 bis 20c entfallen.
Anlage 25 entfällt.
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