NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 - Änderung
LGBLA_NI_20210308_21NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. Jänner 2021 in Ausführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 - ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017, beschlossen:
Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005
Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
§ 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines voraussehbaren Schadenseintrittes niedriger liegt als das gesellschaftlich akzeptierte Risiko. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen.“
„(1a) Hat sich im Verfahren ergeben, dass die genehmigte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Genehmigungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 23 noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Z 1 als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Erzeugungsanlage geltend gemacht werden.“
„(1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage notwendigen Beschränkungen von Grundeigentum oder anderen dinglichen Rechten einschließlich der Entziehung des Eigentums (Enteignung) gegen angemessene Entschädigung auszusprechen, wenn die Errichtung der Erzeugungsanlage im öffentlichen Interesse liegt, die beantragten Beschränkungen von Grundeigentum für die Durchführung des Projektes zwingend erforderlich sind, zwischen demjenigen, der die Erzeugungsanlage zu errichten und zu betreiben beabsichtigt und dem Grundeigentümer oder dem Inhaber anderer dinglicher Rechte eine Einigung darüber nicht zustande kommt und nach keiner anderen gesetzlichen Bestimmung eine Enteignung möglich ist.“
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