NÖ Gemeindeordnung 1973, NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20210215_18NÖ Gemeindeordnung 1973, NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. Dezember 2020 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem die NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) und das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG) geändert werden
Artikel 1
Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
Artikel 2
Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:
§ 12 Abs. 6 entfällt.
§ 16a Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Der Bürgermeister hat in einem an den Zustellungsbevollmächtigten gerichteten Bescheid darüber abzusprechen, dass die Behandlung des Antrages unterbleibt, wenn
§ 35 Z 13 lautet:
§ 35 Z 22 lit. j lautet:
§ 36 Abs. 2 Z 6 lautet:
§ 36 Abs. 4 entfällt.
§ 40 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Es können nur Gemeindemitglieder bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, in dem Ortsteil haben, für den sie bestellt werden sollen.“
„(2) Das Gebäude, in dem das Gemeindeamt (Stadtamt) untergebracht ist, ist mit der Aufschrift “Gemeindeamt” (“Stadtamt”) zu versehen. Beim Gemeindeamt (Stadtamt) ist jedenfalls eine für jedermann zugängliche Amtstafel anzubringen. Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Kundmachungen
„Auf die Zustellung bzw. Übermittlung der Einberufung finden – sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist – die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, Anwendung, wobei eine Zustellung zu eigenen Handen nicht erforderlich ist.“
„Mitgliedern des Gemeinderates, die ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekanntgegebenen Abgabestelle nicht mitgeteilt haben, kann die Einberufung zur Gemeinderatssitzung entgegen § 17 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 idF. BGBl. I Nr. 42/2020, durch Hinterlegung zugestellt werden.“
§ 51 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
§ 55 Abs. 2 lautet:
„(2) Betrifft die Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluss des Gemeinderates erforderlich ist, so ist dies in der Urkunde durch Mitfertigung zweier Mitglieder des Gemeinderates ersichtlich zu machen.“
§ 67 Z 2 lautet:
§ 68a Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
„(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass ausgegliederte Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss einer oder mehrerer Gemeinden stehen – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten – einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den §§ 222 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897 idF BGBl. I Nr. 63/2019, erstellen sowie die Eigenkapitalquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer nach den §§ 23 und 24 des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), BGBl. I Nr. 114/1997 idF BGBl. I Nr. 43/2016, ermitteln.
(2) Die Gemeinden haben außerdem dafür zu sorgen, dass kleine Kapitalgesellschaften nach § 221 Abs. 1 UGB und Personengesellschaften, auf die die Merkmale des § 221 Abs. 1 UGB zutreffen, als Jahresabschluss neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einen der UGB-Formblatt-V, BGBl. II Nr. 316/2008 idF BGBl. II Nr. 83/2019, entsprechenden Anhang erstellen, und dass diese Gesellschaften zusätzlich einen Lagebericht verfassen, der jedenfalls Folgendes beinhaltet:
„(4) Vor dem Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 46/2019, oder des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 idF BGBl. I Nr. 104/2019, hat die Gemeinde eine Beratung in Anspruch zu nehmen, die den Vorgaben dieser Bestimmungen entspricht.”
„(5) Im Vermögenshaushalt sind die allgemeinen und zweckgebundenen Haushaltsrücklagen als gesonderter Teilposten des Nettovermögens auszuweisen. Der allgemeinen Haushaltsrücklage können Nettoüberschüsse durch Beschluss des Gemeinderates zugeführt werden, soweit der Bestand der allgemeinen Haushaltsrücklage den Höchstbetrag von der Hälfte des Nettovermögens nicht erreicht hat. Die Summe des Nettovermögens ist positiv zu erhalten.
(6) Für dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder Abgabe- und Steuerausfällen sowie laufende Verfahren und bestimmte Aufwendungen (z. B. Pensionen) kann die Gemeinde eine Rückstellung in angemessener Höhe veranschlagen.“
„(9) Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der kommunalen Buchführung zu führen.
(10) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere Regelungen zu Haushaltsführung, Haushaltspotenzial, Kassenwesen und Buchführung erlassen.“
„(2) Die Arten der finanziellen Ziele, die der mittelfristige Finanzplan zu enthalten hat, die Haftungsobergrenze der Gemeinden sowie die Risikovorsorge für Haftungen einer Gemeinde werden durch Verordnung der Landesregierung entsprechend der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012 (Art. 14 ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013 idF BGBl I Nr. 45/2013) geregelt.“
„(6) In den Voranschlag sind:
„(2) Im Haushaltskonsolidierungskonzept, das den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen hat, hat die Gemeinde die Maßnahmen zur Verbesserung des Haushaltspotenzials festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.“
„(1) Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Mittelverwendungen) oder Zweckänderungen der veranschlagten Mittelverwendungen sind nur zulässig, wenn sie unvermeidlich sind und vom Gemeinderat genehmigt wurden.
(2) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Mittelverwendungen auslösen, dürfen nur gestellt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung für diese Mittelverwendungen vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden, wenn gleichzeitig für die Bedeckung vorgesorgt wird.
(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn sich im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, dass die Vorgaben des § 72a Abs. 7 nicht eingehalten werden.“
„(3) Die Mittelverwendungen sowie sämtliche Umbuchungen müssen vom Bürgermeister schriftlich angeordnet werden. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Mitglied des Gemeindevorstandes oder einem Bediensteten das Anordnungsrecht in genau festzulegenden Fällen schriftlich übertragen. Eine elektronische Anordnung ist möglich, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind und die Sicherheit gegen Missbrauch gewährleistet werden kann. Auszahlungen an den Bürgermeister dürfen nur vom Stellvertreter gemäß § 27 angeordnet werden. Die Mittelaufbringungen sind dem Bürgermeister zur Kenntnis zu bringen.“
„(1) Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hierfür
„(1a) Bis zum 31.12.2022 beträgt der in Abs. 1 genannte Prozentsatz 20 %, vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 18 %, vom 1.1.2024 bis 31.12.2024 16 %, vom 1.1.2025 bis 31.12.2025 14 %, vom 1.1.2026 bis zum 31.12.2026 12 % und ab dem 1.1.2027 sodann wieder 10 %. Kassenkredite dürfen nicht zur Bedeckung von Investitionsmaßnahmen verwendet werden.“
„(2) Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich, davon wenigstens einmal im Jahr unvermutet, sowie bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Kassenverwalters vorzunehmen. Ferner hat der Prüfungsausschuss den Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist (§ 83 Abs. 5) auf seine rechnerische Richtigkeit und die Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen. Überdies hat er im Zuge der Rechnungsabschlussprüfung die Umsetzung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes gemäß § 72b zu überprüfen.“
„(2) Der Rechnungsabschluss umfasst die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die Beilagen gemäß § 15 Abs. 1 VRV 2015. Alle Konten sind in einem Detailnachweis darzustellen, zusätzlich sind präzisierende Kontenbezeichnungen möglich. Der Kassenabschluss hat die gesamte Kassengebarung nachzuweisen. Die Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 16 VRV 2015 hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushalts in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welche Unterschiede zwischen dem veranschlagten und dem tatsächlichen Wert entstanden sind. Am Beginn und am Ende des Haushaltsjahres sind der Stand des Vermögens und der Schulden sowie Änderungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingetreten sind, festzustellen. In einer Beilage zum Rechnungsabschluss sind anzuführen:
„(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 10 % der Summe der Erträge des Ergebnisvoranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 Z 3 ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich.“
„(4) Folgende Maßnahmen bedürfen keiner Genehmigung:
„(6) Bei der Beurteilung von Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 3 und Z 4 ist auch zu berücksichtigen,
„(1) Zum Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) dürfen nur österreichische Staatsbürger gewählt werden, die ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetz 1991 – MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, in der Gemeinde haben. Zur Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters, des Gemeindevorstandes (Stadtrates), der(s) Vizebürgermeister(s) und der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Wenn diese Anwesenheit nicht erreicht wird, muss der Gemeinderat binnen zwei Wochen neuerlich zu den Wahlen einberufen werden, die spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden hat. Bei der neuerlichen Sitzung dürfen die Beschlüsse über die Anzahl der zu wählenden Vizebürgermeister und geschäftsführenden Gemeinderäte (Stadträte) und die Wahlen ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gemeinderatsmitglieder durchgeführt werden. § 96 Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß.“
„(1) Die Wahl des Bürgermeisters findet vor allen anderen Wahlen statt. Wählbar zum Bürgermeister sind nur Mitglieder des Gemeinderates. Von der Wählbarkeit sind Personen ausgeschlossen, die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967 idF BGBl. I Nr. 161/2013, ihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes verloren haben, bis zur nächsten Neuwahl des Gemeinderates ab Rechtskraft der Entscheidung, mit dem der Amtsverlust ausgesprochen wurde.“
„(2) Von der Wählbarkeit sind Personen ausgeschlossen, die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen oder gemäß § 13 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/1967 idF BGBl. I Nr. 161/2013, ihr Amt als Bürgermeister oder Mitglied des Gemeindevorstandes verloren haben, bis zur nächsten Neuwahl des Gemeinderates ab Rechtskraft der Entscheidung, mit dem der Amtsverlust ausgesprochen wurde.“
„(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Fristen eingerechnet. Im Übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß.“
„(6) § 79 Abs. 1a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Bestimmungen des 18. Abschnittes des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2019, gelten sinngemäß auch für die Bürgerbefragung.“
„Auf die Zustellung bzw. die technische Übermittlung finden die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, Anwendung, wobei eine Zustellung zu eigenen Handen nicht erforderlich ist.“
„Mitgliedern des Gemeinderates, die ihre nicht nur vorübergehende Abwesenheit von der bekannt gegebenen Abgabestelle nicht mitgeteilt haben, kann die Einberufung zur Gemeinderatssitzung entgegen § 17 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2020, durch Hinterlegung zugestellt werden.“
„(3) Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen. Wenn es der Gemeinderat beschließt oder das Stadtrecht es bestimmt, erfolgt die Abstimmung geheim mit Stimmzettel.“
§ 32 Z 26 lit. a lautet:
§ 32 Z 26 lit. h lautet:
§ 38 Abs. 4 lit. c lautet:
§ 45 lautet:
Die Mitglieder des Stadtsenates haben den Bürgermeister in der Ausübung seines Amtes zu unterstützen und die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches, die er ihnen mit Verordnung zuweist, unter seiner Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen. Die Mitglieder des Stadtsenates sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich. Der Bürgermeister kann die Zuweisung jederzeit widerrufen.“
§ 47 Abs. 2 lit. i lautet:
§ 50 Abs. 1 lautet:
„(1) Verordnungen der Stadt sind, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Diese ist so einzurichten, dass Kundmachungen:
§ 54 Z 2 lautet:
§ 54a Abs. 5 und Abs. 6 lauten:
„(5) Im Vermögenshaushalt sind die allgemeinen und zweckgebundenen Haushaltsrücklagen als gesonderter Teilposten des Nettovermögens auszuweisen. Der allgemeinen Haushaltsrücklage können Nettoüberschüsse durch Beschluss des Gemeinderates zugeführt werden, soweit der Bestand der allgemeinen Haushaltsrücklage den Höchstbetrag von der Hälfte des Nettovermögens nicht erreicht hat. Die Summe des Nettovermögens ist positiv zu erhalten. Unterschreitungen sind zulässig, wenn die Vorgaben des § 61 Abs. 3 eingehalten werden.
(6) Für dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten, für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften oder Abgabe- und Steuerausfällen sowie laufende Verfahren und bestimmte Aufwendungen (z. B. Pensionen) kann die Stadt eine Rückstellung in angemessener Höhe veranschlagen.“
„(9) Die Gebarung ist nach den Grundsätzen der kommunalen Buchführung zu führen.
(10) Anzuwenden sind des Weiteren die von der Landesregierung für die Gemeinden ohne eigenes Statut festgelegten Bestimmungen im Zusammenhang mit der Haushaltsführung, dem Haushaltspotenzial, dem Kassenwesen und der Buchführung.“
„(2) Im Haushaltskonsolidierungskonzept, das den Zeitraum der mittelfristigen Finanzplanung zu umfassen hat, hat die Stadt die Maßnahmen zur Verbesserung des Haushaltspotenzials festzulegen. Das Haushaltskonsolidierungskonzept ist zumindest jährlich der Entwicklung anzupassen.“
„(1) Der Voranschlag hat
„(1) Der mittelfristige Finanzplan ist gemeinsam mit dem Voranschlag zu beschließen.“
§ 56 Abs. 3 lit. e lautet:
§ 62 lautet:
(1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren oder Bürgschaften bzw. andere Haftungen nur übernehmen, wenn dafür
(2) Die Stadt hat sicherzustellen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die die Stadt beherrscht, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.“
„(1) Vor dem Abschluss von Finanzgeschäften im Sinne des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2019, oder des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, hat die Stadt eine Beratung in Anspruch zu nehmen, die den Vorgaben dieser Gesetze entspricht.“
„(1) Die Stadt hat dafür zu sorgen, dass Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss einer oder mehrerer Städte bzw. Gemeinden stehen – mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten –, einen Jahresabschluss nach den §§ 222 ff des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897 idF BGBl. I Nr. 63/2019, erstellen sowie die Eigenkapitalquote und die fiktive Schuldentilgungsdauer nach den §§ 23 und 24 des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), BGBl. I Nr. 114/1997 idF BGBl. I Nr. 43/2016, ermitteln.
(2) Die Stadt hat außerdem dafür zu sorgen, dass kleine Kapitalgesellschaften nach § 221 Abs. 1 UGB und Personengesellschaften, auf die die Merkmale des § 221 Abs. 1 UGB zutreffen, als Jahresabschluss neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung einen der UGB-Formblatt-V, BGBl. II Nr. 316/2008 idF BGBl. II Nr. 83/2019, entsprechenden Anhang erstellen, und dass diese Gesellschaften zusätzlich einen Lagebericht verfassen, der jedenfalls Folgendes beinhaltet:
„Die Voranschlagsvergleichsrechnung gemäß § 16 VRV 2015 hat alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Haushalts in der Gliederung des Voranschlages zu enthalten; sie muss im Besonderen nachweisen, inwieweit der Voranschlag eingehalten wurde und welche Unterschiede zwischen dem veranschlagten und dem tatsächlichen Wert entstanden sind.“
„(4) In einer Beilage zum Rechnungsabschluss sind anzuführen:
„(2) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu beschließen, dass dieser samt den Beilagen und den Ergebnissen der Prüfung gemäß § 64a Abs. 3 spätestens sieben Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde schriftlich und in elektronischer Form zur Kenntnis gebracht werden kann. Der Rechnungsabschluss ist inklusive aller Beilagen (§ 66 Abs. 5) außerdem zeitnah an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht. Zusätzlich ist eine Veröffentlichung im Internet in einem Format, das keine Veränderung der Daten ermöglicht, zulässig.“
„(1) Die Stadt hat bei der erstmaligen Anwendung der Grundlagen der kommunalen Buchführung eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Die Eröffnungsbilanz umfasst ausschließlich die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung. Die Bestimmungen der §§ 66 und 67 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Eröffnungsbilanz spätestens bis zur Beschlussfassung über den ersten Rechnungsabschluss nach den Grundlagen der kommunalen Buchführung dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen ist.“
§ 76 Abs. 3 lit. c lautet:
Im § 76 Abs. 3 werden folgende lit. k und lit. l angefügt:
§ 76 Abs. 6 lautet:
„(6) Bei der Beurteilung von Maßnahmen gemäß Abs. 5 lit. a und lit. b ist zu berücksichtigen,
„(2) Zum Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden, die österreichische Staatsbürger sind und die ihren Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, in der Gemeinde haben.“
„(2) Nicht wählbar sind Personen, die
„(4) Nicht wählbar sind Personen, die
„(2) Die Tage des Postlaufes werden in die im Abs. 1 genannten Fristen eingerechnet. Im Übrigen gelten für die Berechnung der Fristen die Bestimmungen des § 32 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß.“
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