NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - Änderung
LGBLA_NI_20201229_109NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 22. Dezember 2020 aufgrund des § 55 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. 9270 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, verordnet:
Änderung der NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung (NÖ KJHEV)
Die NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung, LGBl. 9270/10, wird wie folgt geändert:
§ 2 Z 1 lautet:
Im § 2 wird folgende Z 5 angefügt:
§ 10 Abs. 1 Z 1 lautet:
Im § 10 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt nach dem Wort „Gruppe“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 und Z 6 angefügt:
Im § 10 Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „0,5“ durch die Zahl „1“ ersetzt.
§ 11 Abs. 1 Z 1 lautet:
Im § 11 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt nach dem Wort „Gruppe“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 und Z 6 angefügt:
Im § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) §§ 2, 10 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 1, 21 Abs. 3 bis Abs. 7, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 109/2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.“
„(3) Bestehende sozialpädagogische Wohnformen, sozialpädagogische Spezialwohnformen und sozialtherapeutische Wohnformen nach den Bestimmungen der NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung, LGBl. 9270/10-0 sind Wohnformen im Sinne des § 2 Z 1.“
„(4) Bei bestehenden Wohnformen ist bis zum 31. Dezember 2021 der Betreuungsschlüssel wie folgt zu berechnen:
§ 21 Abs. 5 (neu) lautet:
„(5) In intensivpädagogischen Kleinwohnformen können abweichend von § 10 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2024 auch Fach- und Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung bzw. Behindertenarbeit sowie Behindertenbetreuer und Behindertenbetreuerinnen im Umfang von 3,5 VZÄ je Gruppe eingesetzt werden.“
In § 21 Abs. 6 (neu) entfällt die Wortfolge „lit. a in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 19/2020,“.
In § 21 Abs. 7 (neu) entfällt die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 19/2020,“.
Die Anlagen 1 und 2 lauten:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.