NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz - Änderung
LGBLA_NI_20201221_106NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. Dezember 2020 beschlossen:
Änderung des NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetzes (NÖ IBG)
Das NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG), LGBl. 8060, wird wie folgt geändert:
„Bis zur Annahme eines Beschlusses gemäß Artikel 75 Abs. 2 der Richtlinie 2010/75/EU gelten die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 2010/75/EU angenommen wurden, als BVT-Schlussfolgerungen. Ausgenommen davon ist Artikel 15 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU.“
§ 3 Z 16 lautet:
Im § 3 werden folgende Z 18 bis 53 angefügt:
§ 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Behörde hat durch Kundmachung auf der eigenen Internetseite, an der eigenen Amtstafel und an der Amtstafel der Standortgemeinde bekannt zu geben, dass jedermann innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden in den Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, Einsicht nehmen und eine Stellungnahme abgeben darf. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Weiters ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Abs. 3 erforderlich sind. Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorliegen, sind während des Bewilligungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.“
„(6a) Verursacht eine Anlage Treibhausgasemissionen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, so darf die Bewilligung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases enthalten. Dies gilt nicht, wenn durch diese Emissionsgrenzwerte eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung vermieden wird.
(6b) Für die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ist von der Behörde Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU anzuwenden.
(6c) Für die Beprobung und Anwendung von Zukunftstechniken ist von der Behörde Art. 15. Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU anzuwenden.“
„(8) Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung und auf der eigenen Internetseite kundzumachen, dass die Entscheidung über die Bewilligung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu enthalten. Der Spruch, die Begründung der Bewilligung und im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU die Gründe für die Ausnahmeregelung sind auch auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen. Die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung gemäß Abs. 3, das für die Anlage maßgebliche BVT-Merkblatt und die Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sind bei der Einsichtnahme zugänglich zu machen. Die Bewilligung und die Angaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind auch einem gemäß Abs. 3 konsultierten Staat zu übermitteln.“
„(9) Rechtskräftig erteilte Bewilligungen für eine IPPC-Anlage, in denen Emissionsgrenzwerte für Treibhausgasemissionen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG vorgeschrieben wurden, sind von der Behörde so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte entfallen. Die Bewilligungen sind jedoch nicht abzuändern, wenn durch diese Emissionsgrenzwerte eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung vermieden wird.“
„Die Behörde hat den weiteren Betrieb einer IPPC-Anlage oder von Teilen einer solchen Anlage zu untersagen, wenn der Betreiber seinen Verpflichtungen gemäß diesem Absatz nicht nachkommt.“
„(8) Beabsichtigt die Behörde, für eine bewilligte IPPC-Anlage entweder wegen erheblicher Umweltverschmutzung neue Emissionsgrenzwerte oder wegen besonderer Umstände weniger strenge Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben, so hat sie davor durch Kundmachung auf der eigenen Internetseite, an der eigenen Amtstafel und an der Amtstafel der Standortgemeinde bekannt zu geben, dass jedermann innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden in die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, Einsicht nehmen und eine Stellungnahme abgeben darf. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Weiters ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß § 5 Abs. 3 erforderlich sind. Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorliegen, sind während des Verfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen. Der Inhalt der Entscheidung und eine Kopie derselben, die Entscheidungsgründe, das für die Entscheidung maßgebliche BVT-Merkblatt (Art. 3 Z 11 der Richtlinie 2010/75/EU) und im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU die Gründe für die Ausnahmeregelung und die damit verbundenen Auflagen sind auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen.“
„Die Behörde hat relevante Informationen zu Maßnahmen, die der Betreiber bei der Stilllegung einer IPPC-Anlage getroffenen hat, auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen.“
„Tritt in einem Betrieb ein schwerer Unfall ein, hat der Betreiber des Betriebs unverzüglich die Behörde zu verständigen und gleichzeitig die Informationen nach Art. 16 lit. b sowie in weiterer Folge jene nach Art. 16 lit. c und d der Richtlinie 2012/18/EU mitzuteilen.“
„Der Betreiber eines Betriebes hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und – auch auf Aufforderung der Behörde hin – zu aktualisieren, wenn sich im Betrieb ein schwerer Unfall ereignet hat oder geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse oder neue Erkenntnisse zur Beurteilung von Gefahren dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre.“
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