Einrichtung und Führung des Alm- und Weidebuches sowie Ausgestaltung der Weidewirtschaftspläne
LGBLA_NI_20201217_103Einrichtung und Führung des Alm- und Weidebuches sowie Ausgestaltung der WeidewirtschaftspläneGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 2020 aufgrund der §§ 7 Abs. 4 und 9 Abs. 5 des Gesetzes zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederösterreich, LGBl. 6630 in der Fassung LGBl. Nr. 99/2015, verordnet:
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Alm- und Weidebuches sowie Ausgestaltung der Weidewirtschaftspläne
(1) Die NÖ Agrarbezirksbehörde hat über die mit Bescheid zur Alm oder Weide erklärten Grundstücke und Grundstücksteile ein Alm- und Weidebuch in Form eines Verzeichnisses einzurichten und zu führen.
(2) Das Alm- und Weidebuch kann automationsunterstützt geführt werden. Eine Löschung der Daten im Alm- und Weidebuch hat drei Jahre nach der Austragung aus diesem zu erfolgen.
Das Alm- und Weidebuch hat zu enthalten:
Jedermann kann während der Zeit des Parteienverkehrs der NÖ Agrarbezirksbehörde in das Alm- und Weidebuch Einsicht nehmen. Aus diesem hat die NÖ Agrarbezirksbehörde auf Verlangen kostenlos Daten im elektronischen Wege zu übermitteln.
Ein zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederösterreich aufzustellender Weidewirtschaftsplan hat zu enthalten:
Der Weidewirtschaftsplan hat, soweit vorhanden, zusätzlich zu enthalten:
Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
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