1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - Änderung
LGBLA_NI_20201207_961. NÖ Gemeindeverbändeverordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 1. Dezember 2020 aufgrund der §§ 20 bis 22 des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, verordnet:
Änderung der 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung
Die 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung, LGBl. 1600/2, wird wie folgt geändert:
„(36) Der Beitritt der Gemeinde Paudorf, das Ausscheiden der Gemeinden Aschbach-Markt, Haunoldstein und Nußdorf ob der Traisen sowie die von der Verbandsversammlung am 8. Juli 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2) wird genehmigt. Der Beitritt, das Ausscheiden und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.“
„(6) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 18. Februar 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 2 bis 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2020 wirksam.“
„(13) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr, der Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe, der Seuchenvorsorgeabgabe, der Kommunalsteuer und der Hundeabgabe der Gemeinde Gießhübl sowie die von der Verbandsversammlung am 1. Oktober 2019 beschlossene Änderung der Satzung (Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2020 wirksam.
(14) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanalbenützungsgebühr und der Kanalerrichtungsabgaben, der Abfallwirtschaftsgebühr und -abgabe, der Seuchenvorsorgeabgabe, der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren sowie der Aufschließungsabgabe, der Ergänzungsabgabe, der Stellplatz-Ausgleichsabgabe und der Spielplatz-Ausgleichsabgabe (§§ 38, 39, 41 und 42 NÖ Bauordnung 2014) der Gemeinde Mödling und die von der Verbandsversammlung am 20. November 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 2 und Anlage A) wird genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.“
„(33) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr, der Wasseranschlussabgabe, der Bereitstellungsgebühr und der Wasserbezugsgebühr der Gemeinde Persenbeug-Gottsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Juni 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.“
„(13) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung des Interessentenbeitrags und der Nächtigungstaxe der Gemeinde Hofstetten-Grünau; die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Kanalerrichtungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben und der Wassergebühren der Gemeinde Kirchstetten; ferner die von der Verbandsversammlung am 16. Dezember 2019 beschlossene Änderung der Satzung in Bezug auf die Gemeinden Hofstetten-Grünau und Kirchstetten (Beilage zu § 3) werden genehmigt. Die Übertragungen und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2020 wirksam.“
„(18) Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Kanaleinmündungsabgaben, der Kanalbenützungsgebühren, der Wasserversorgungsabgaben, der Wassergebühren, der Hundeabgabe und der Vergnügungsabgabe der Gemeinde Seitenstetten, ferner die von der Verbandsversammlung am 7. Oktober 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.“
Folgender Abs. 6 wird angefügt:
„(6) Die von der Verbandsversammlung am 28. August 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.“
Folgender Abs. 5 wird angefügt:
„(5) Die von der Verbandsversammlung am 10. Dezember 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1 und § 12 Abs. 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2020 wirksam.“
„(11) Die Übertragung der Vollziehung der Rattenbekämpfung einschließlich der Einhebung und Einbringung der verordneten Beiträge für die Gemeinde Wullersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 11. Dezember 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3 Abs. 3) wird genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2020 wirksam.“
Im § 74 lautet die Überschrift: „Gemeindeabwasserverband Langenlois“
Im § 74 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Beitritt der Gemeinde Hadersdorf-Kammern sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 28. September 2020 und am 3. November 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 3, § 14 und § 15) wird genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.“
„(5) Die von der Verbandsversammlung am 24. Juni 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 12 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2020 wirksam.“
„(3) Die von der Verbandsversammlung am 14. Mai 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 9 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.“
„(4) Die von der Verbandsversammlung am 21. September 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2021 wirksam.“
„(5) Der Beitritt der Gemeinden Dietmanns und Unserfrau-Altweitra sowie die von der Verbandsversammlung am 21. Juli 2020 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 12 Abs. 1 und 2) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2021 wirksam.“
„(3) Die von der Verbandsversammlung am 22. November 2019 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2020 wirksam.“
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