NÖ Landesgesundheitsagentur – Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung
LGBLA_NI_20201207_94NÖ Landesgesundheitsagentur – Bewertungs- und ReferenzverwendungsordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 1. Dezember 2020 aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 75, 129 Abs. 1 und 172 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, sowie aufgrund des § 188 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, und des § 70c des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300 in der Fassung LGBl. Nr. 61/2020, verordnet:
NÖ Landesgesundheitsagentur – Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ LGA BRO)
Für Landesbedienstete, die gemäß § 28 Abs. 1 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), LBGl. Nr. 1/2020, in der jeweils geltenden Fassung, im Bereich der NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO), LGBl. Nr. 2100/1 in der jeweils geltenden Fassung, nur insoweit als diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Die Bewertung erfolgt nach den Kriterien der §§ 1 und 2 der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1 in der jeweils geltenden Fassung.
Diese Verordnung tritt mit 31.12.2020 in Kraft.
(1) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Reinigungskraft“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Reinigungskraft LGA“ zugeordnet.
(2) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „AmtswartIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Administrativer Hilfsdienst“ zugeordnet.
(3) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Aufsichtsführende Reinigungskraft“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Aufsichtsführende Reinigungskraft LGA“ zugeordnet.
(4) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DKW LenkerIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „DKW LenkerIn LGA“ zugeordnet.
(5) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KinderbetreuerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „KinderbetreuerIn LGA“ zugeordnet.
(6) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „TherapiehelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „TherapiehelferIn LGA“ zugeordnet.
(7) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „GruppenhelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „GruppenhelferIn LGA“ zugeordnet.
(8) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin LGA“ zugeordnet.
(9) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KanzleibearbeiterIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Administrative Assistenz“ zugeordnet.
(10) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn I LGA“ zugeordnet.
(11) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SchulwartIn “ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SchulwartIn LGA“ zugeordnet.
(12) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn II LGA“ zugeordnet.
(13) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „HausarbeiterIn mit handwerklicher Ausbildung“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „HausarbeiterIn mit handwerklicher Ausbildung LGA“ zugeordnet.
(14) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn I LGA“ zugeordnet.
(15) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn I LGA“ zugeordnet.
(16) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn II LGA“ zugeordnet.
(17) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SekretärIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SekretärIn I LGA“ zugeordnet.
(18) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FacharbeiterIn/ProfessionistIn III LGA“ zugeordnet.
(19) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn II LGA“ zugeordnet.
(20) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „PartieführerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „PartieführerIn LGA“ zugeordnet.
(21) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn III LGA“ zugeordnet.
(22) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn mit Sachgebietsleitung“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn mit Sachgebietsleitung LGA“ zugeordnet.
(23) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn Technik“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn Technik LGA“ zugeordnet.
(24) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SekretärIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SekretärIn II LGA“ zugeordnet.
(25) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Behindertenpädagoge/-in“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „BehindertenpädagogIn LGA“ zugeordnet.
(26) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn I LGA“ zugeordnet.
(27) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „KindergartenpädagogIn LGA“ zugeordnet.
(28) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn einer Küche I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn einer Küche I LGA“ zugeordnet.
(29) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn IV LGA“ zugeordnet.
(30) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SozialpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SozialpädagogIn LGA“ zugeordnet.
(31) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „HaustechnikerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „HaustechnikerIn LGA“ zugeordnet.
(32) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-KoordinatorIn III LGA“ zugeordnet.
(33) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-Techniker I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn I LGA“ zugeordnet.
(34) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KindergartenleiterIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „KindergartenleiterIn I LGA“ zugeordnet.
(35) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „LeiterIn einer Betriebswerkstätte“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn einer Betriebswerkstätte LGA“ zugeordnet.
(36) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn V“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn V LGA“ zugeordnet.
(37) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Bereichsleitung Management Wirtschaft/Support (PBZ)“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bereichsleitung Management Wirtschaft/Support (PBZ/PFZ)“ zugeordnet.
(38) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn II LGA“ zugeordnet.
(39) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-Techniker II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn II LGA“ zugeordnet.
(40) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „KindergartenleiterIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „KindergartenleiterIn II LGA“ zugeordnet.
(41) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn VI“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SachbearbeiterIn VI LGA“ zugeordnet.
(42) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „SonderkindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „SonderkindergartenpädagogIn LGA“ zugeordnet.
(43) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „TechnikerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „TechnikerIn LGA“ zugeordnet.
(44) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ/PFZ I“ zugeordnet.
(45) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn Technik“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn Technik LGA“ zugeordnet.
(46) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Fachkraft für Sozialarbeit“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fachkraft für Sozialarbeit LGA“ zugeordnet.
(47) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-Techniker III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn III LGA“ zugeordnet.
(48) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Sozialpädagogische/r LeiterIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Sozialpädagogische/r LeiterIn LGA“ zugeordnet.
(49) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn I LGA“ zugeordnet.
(50) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin PBZ/PFZ I“ zugeordnet.
(51) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „BereichsleiterIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „BereichsleiterIn I LGA“ zugeordnet.
(52) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachgebietsleiterIn III LGA“ zugeordnet.
(53) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „IT-Techniker IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn IV LGA“ zugeordnet.
(54) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/-r Referent/-in I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/-r Referent/-in I LGA“ zugeordnet.
(55) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin PBZ/PFZ II“ zugeordnet.
(56) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „BereichsleiterIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „BereichsleiterIn II LGA“ zugeordnet.
(57) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ/PFZ II“ zugeordnet.
(58) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn II LGA“ zugeordnet.
(59) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ/PFZ III“ zugeordnet.
(60) Bedienstete, die zum 30.12.2020 im Bereich der NÖ LGA der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Wissenschaftliche/r SachbearbeiterIn III LGA“ zugeordnet.
Die Anlage zur NÖ LGA BRO lautet:
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