Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzanpassungsgesetz
LGBLA_NI_20201117_90Sozialversicherungs- und ErwachsenenschutzanpassungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2020 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO), das NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, das NÖ Polizeistrafgesetz, das NÖ Hundehaltegesetz, das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, das NÖ Musikschulgesetz 2000, das NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), das NÖ Sportgesetz, das NÖ Veranstaltungsgesetz, das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005), das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), das NÖ Grundversorgungsgesetz, das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG), das NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) und das NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS-G 2006) geändert werden (Sozialversicherungs- und Erwachsenenschutzanpassungsgesetz)
Artikel 1
Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
Artikel 2
Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)
Artikel 3
Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO)
Artikel 4
Änderung der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO)
Artikel 5
Änderung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes
Artikel 6
Änderung des NÖ Polizeistrafgesetzes
Artikel 7
Änderung des NÖ Hundehaltegesetzes
Artikel 8
Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018
Artikel 9
Änderung des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes
Artikel 10
Änderung des NÖ Musikschulgesetzes 2000
Artikel 11
Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000)
Artikel 12
Änderung des NÖ Sportgesetzes
Artikel 13
Änderung des NÖ Veranstaltungsgesetzes
Artikel 14
Änderung des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978
Artikel 15
Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005)
Artikel 16
Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG)
Artikel 17
Änderung des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG)
Artikel 18
Änderung des NÖ Grundversorgungsgesetzes
Artikel 19
Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG)
Artikel 20
Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)
Artikel 21
Änderung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetzes 2006 (NÖGUS-G 2006)
Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:
Die Landesregierung hat entweder nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Versicherung aller beamteten Bediensteten für den Krankheitsfall bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erwirken oder aber durch eigene Einrichtungen wenigstens jene Krankenversicherung sicherzustellen, die für Bundesbeamte vorgeschrieben ist, wobei der von den beamteten Bediensteten zu leistende Beitragssatz den Beitragssatz, den jene des Bundes zu leisten haben, nur um höchstens 0,2 % übersteigen darf.“
„Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für das Land Niederösterreich Verbindungsstelle und betreibt die Zugangsstelle in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der beamteten Bediensteten sowie ihrer Hinterbliebenen gemäß dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG).“
„(1) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie die beamteten Bediensteten selbst haben dem Land Niederösterreich auf Verlangen personenbezogene Daten zu übermitteln über
Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:
§ 47 lautet:
Die Landesregierung hat entweder nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften die Versicherung aller Beamten für den Krankheitsfall bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erwirken oder aber durch eigene Einrichtungen wenigstens jene Krankenversicherung sicherzustellen, die für Bundesbeamte vorgeschrieben ist, wobei der vom Beamten zu leistende Beitragssatz den Beitragssatz, den die Beamten des Bundes zu leisten haben, nur um höchstens 0,2 v. H. übersteigen darf.“
Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Behörden des Bundes und der Länder, die Träger der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben der Gemeinde (dem Gemeindeverband) auf Verlangen personenbezogene Daten über
„(4) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger ist für die Gemeinden und Gemeindeverbände Verbindungsstelle und betreibt die Zugangsstelle in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebeamten sowie ihrer Hinterbliebenen gemäß dem Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG). Seine Tätigkeit als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes gebunden.“
„(1) Der Bürgermeister kann außer in den Fällen des § 134 einen Gemeindebeamten, bei dem ein Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters eingeleitet oder über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, auf die Dauer des Verfahrens vom Dienst entheben.“
In jenen Gemeinden, in denen durch besondere Einrichtungen der Gemeinde ein im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes gleichwertiger Krankenversicherungsschutz gewährleistet ist, darf der vom Gemeindebeamten zu leistende Beitragssatz nur um höchstens 0,2 vom Hundert den Beitragssatz zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau übersteigen, wobei die bei dieser Versicherungsanstalt jeweils festgesetzte Höchstbeitragsgrundlage nicht überschritten werden darf.“
Die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, wird wie folgt geändert:
§ 14 Abs. 3 Z 1 lautet:
Das NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, LGBl. 3706, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 2 lit. b lautet:
Das NÖ Polizeistrafgesetz, LGBl. 4000, wird wie folgt geändert:
§ 1b Abs. 2 lit. b lautet:
Das NÖ Hundehaltegesetz, LGBl. 4001, wird wie folgt geändert:
§ 8a Abs. 2 lit. b lautet:
Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:
§ 90 Abs. 2 lautet:
„(2) Natürliche Personen sowie Gesellschafter und vertretungsbefugte Organe von juristischen Personen müssen voll handlungsfähig sein und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Schüler und Schülerinnen gefährdet erscheinen lassen.“
Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. 5025, wird wie folgt geändert:
„Vertretung durch die Erziehungsberechtigten; Handlungsfähigkeit des minderjährigen Schülers“
„Handelt es sich um volljährige Berufsschulpflichtige, treffen sie diese Pflichten selbst.“
„(6) In den Fällen der vorstehenden Absätze treten an die Stelle der Erziehungsberechtigten die Schüler selbst, wenn sie volljährig sind.“
„(5) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von den Erziehungsberechtigten zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Schülers, aus deren Kreis für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Die Wahl hat innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Unterrichtsjahres, an Berufsschulen innerhalb der ersten Woche eines jeden Lehrgangs zu erfolgen. Gleichzeitig sind drei Stellvertreter zu wählen und die Reihenfolge, in der sie zur Vertretung berufen sind, zu bestimmen. Besteht für die Schule ein Elternverein, sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu wählen. Es dürfen nur Erziehungsberechtigte von Schülern der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern Erziehungsberechtigte zum Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit, gewählt werden.“
„(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmsbewerber), die minderjährig sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.“
„(2) Der minderjährige Schüler (Aufnahmsbewerber) ist zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Erziehungsberechtigten die Handlungsfähigkeit nicht durch Erklärung der Schule gegenüber einschränken:
„(3) Macht der minderjährige Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im Abs. 2 angeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 2, in denen Handlungen des minderjährigen Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechtigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.“
Das NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Für Personen, welche volljährig und entscheidungsfähig sind und über ein eigenes Einkommen verfügen, und für Personen, die außerhalb des Gebietes des Musikschulerhalters den Hauptwohnsitz haben, kann vom Musikschulerhalter ein erhöhtes Schulgeld festgelegt werden.“
Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, wird wie folgt geändert:
§ 14d Abs. 1 lautet:
„(1) Zu Höhlenführern dürfen nur Personen bestellt werden, die volljährig sind, die erforderliche geistige und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse durch eine Höhlenführerprüfung erfolgreich nachgewiesen haben oder eine Anerkennung gemäß § 14e oder § 14f nachweisen können.“
Das NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710, wird wie folgt geändert:
§ 15 Abs. 2 Z 2 lautet:
Das NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, wird wie folgt geändert:
„(2) Der Veranstalter muss volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein.“
„Der Veranstalter oder eine namhaft zu machende volljährige, entscheidungsfähige und verlässliche Ansprechperson muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend sein.“
„(3) Der Veranstalter muss volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich sein.“
„(5) Die Bewilligung zur Tanzschulleitung ist zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber, bei einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft eine Person, die zur Vertretung nach außen berufen ist, volljährig, entscheidungsfähig, verlässlich und Tanzlehrer nach Abs. 6 ist sowie eine mindestens dreijährige berufsmäßige Verwendung in einer Tanzschule aufweist.“
Das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, LGBl. 7600, wird wie folgt geändert:
§ 11 Abs. 2 lit. h lautet:
§ 12 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Falls die Kuranstalt oder Kureinrichtung nach dem Tod des Berechtigten für Rechnung des Ehepartners oder eingetragenen Partners bis zum Abschluss einer neuen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft weitergeführt wird und der Ehepartner oder eingetragene Partner nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 lit. f entspricht, so hat er oder, falls er nicht volljährig und entscheidungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter für die Zeit, während der er diese Voraussetzungen nicht erfüllt, einen im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. f geeigneten Stellvertreter zu bestellen.“
Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800, wird wie folgt geändert:
§ 53 Abs. 3 Z 1 lit. a lautet:
§ 53 Abs. 9 lautet:
„(9) Geht die Entscheidungsfähigkeit verloren, so kann die Konzession durch einen vom gesetzlichen Vertreter bestellten Geschäftsführer weiter ausgeübt werden oder die weitere Ausübung der Konzession einem vom gesetzlichen Vertreter bestellten Pächter übertragen werden.“
„Ist der Fortbetriebsberechtigte nicht entscheidungsfähig, so kann für ihn nur sein gesetzlicher Vertreter mit Zustimmung des Gerichts rechtswirksam auf das Fortbetriebsrecht verzichten.“
Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, wird wie folgt geändert:
„Als Maßstab für die Beurteilung von Art und Umfang des Anspruches auf Unterstützung haben dabei die Standards zu gelten, die dem Bereich der Pflichtleistung gemäß § 121 Abs. 1 Z 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2020, zugeordnet sind und im Rahmen der dazu erlassenen Satzung für die Österreichische Gesundheitskasse maßgebend sind.“
„(3) Antragsberechtigt sind:
„(1) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter) ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.“
„(4) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter) ist anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Abs. 1 und Abs. 2 zu belehren.“
Das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, wird wie folgt geändert:
§ 21 Abs. 2 Z 1 lautet:
Im § 21 Abs. 2 Z 2 lit. b wird am Ende der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
§ 21 Abs. 2 Z 2 lit. c entfällt.
Das NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, wird wie folgt geändert:
§ 23 Abs. 1 Z 6 lautet:
§ 24 Abs. 2 Z 2 lautet:
§ 24 Abs. 3 Z 1 lautet:
Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. 9270, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 2 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Entscheidungsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der notwendigen Entscheidungsfähigkeit ist ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.“
„(6) Auskunft über Schriftstücke, die dem Kinder- und Jugendhilfeträger in Zusammenhang mit der „anonymen Geburt“ zur Aufbewahrung und Ausfolgung an das Kind übergeben werden, sind ausschließlich dem entscheidungsfähigen Kind zu erteilen.“
Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:
„Die Österreichische Gesundheitskasse ist zur Frage, ob es sich beim Leistungsangebot um ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen handelt, zu hören.“
„(4) Die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist abweichend von Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018 – eine vorvertragliche Zusage der Österreichischen Gesundheitskasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages nach § 8 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2018, vorliegt.“
§ 19d Abs. 6 Z 3 lautet:
§ 21 Abs. 1 lit. a erster Satz lautet:
„Vormerke über die Aufnahme und die Entlassung der Patienten (Aufnahmebuch) zu führen, in denen die Patienten jedenfalls unter fortlaufenden Nummern mit Vor- und Zuname (gegebenenfalls auch mit dem Geburtsnamen), Geburtsdatum und bei minderjährigen oder nicht entscheidungsfähigen Patienten auch unter Angabe des Vor- und Zunamens, Berufs und Wohnortes ihres gesetzlichen Vertreters, ferner unter Bezeichnung der Krankheit, zu deren Behandlung die Aufnahme erfolgt ist, sowie des Aufnahme- und Entlassungstages bzw. des Todestages und der Todesursache einzutragen sind.“
„Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben den Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu berücksichtigen.“
„Vorher ist der Dachverband der Sozialversicherungsträger zu hören.“
„Ausgenommen davon sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, im Einvernehmen zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Landesregierung ausgenommene Leistungen und die im § 44 Abs. 2 angeführten Leistungen.“
„Der Dachverband der Sozialversicherungsträger erteilt aus den bei ihm gespeicherten personenbezogenen Daten auf automatisiertem Weg (im Online- oder Stapelverfahren) Auskünfte an die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten hinsichtlich der leistungszuständigen Versicherungsträger.“
„Der NÖ Gesundheits- und Sozialfonds kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger vornehmen.“
„(1) Im Übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Versicherungsträger einerseits und dem Rechtsträger der Anstalt im Einvernehmen mit dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds andererseits abzuschließen sind und zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen handelt sowie um Leistungen, die im Einvernehmen zwischen dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds ausgenommen wurden, sowie um Leistungen gemäß § 44 Abs. 2 handelt.“
§ 58 Abs. 1 Z 1 bis 3 lauten:
§ 58a Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 58a Abs. 1 Z 4 lautet:
§ 59 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner Anwendung auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen als Träger der Krankenversicherung.“
„(3) Es gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 53 und 55 bis 58, mit der Abweichung, dass an die Stelle des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger die zum Abschluss derartiger Verträge bevollmächtigten Vertreter der Träger der Krankenfürsorgeeinrichtung und anstelle des vorgesehenen schiedsrichterlichen Spruches die Entscheidung der Landesregierung tritt.“
Das NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006, LGBl. 9450, wird wie folgt geändert:
„Für Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4 obliegt die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden dem oder der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse.“
§ 6 Abs. 1 Z 10 lautet:
§ 6 Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Im Verhinderungsfall vertritt ihn oder sie dabei der oder die Vorsitzende des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse.“
„(3) Der Kurie der Sozialversicherung gehören an:
§ 8 Abs. 6 Z 2 lautet:
§ 8 Abs. 8 lautet:
„(8) Den Vorsitz in der Landes-Zielsteuerungskommission führt der oder die Vorsitzende der Gesundheitsplattform gemäß § 6 Abs. 5 gleichberechtigt mit dem oder der Vorsitzenden des Landesstellenausschusses der Österreichischen Gesundheitskasse (Co-Vorsitz).“
„Zur Sicherstellung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen haben alle Daten vor der Übermittlung an den Fonds über eine beim Dachverband der Sozialversicherungsträger eingerichtete Datenpseudonymisierungsstelle zu fließen.“
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