Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017 - Änderung
LGBLA_NI_20201116_89Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 11. November 2020 aufgrund des § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2020, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017
Die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017, LGBl. Nr. 7/2017, wird wie folgt geändert:
Ortsklasse ABC
Jahresgrundgebühr € „21,66“€ „26,03“€ „28,64“
Arbeitsgebühr€ „1,94“€ „1,94“€ „1,94“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „26,87“€ „31,54“€ „33,94“
Arbeitsgebühr€ „3,78“€ „3,78“€ „3,78“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „26,87“€ „31,54“€ „33,94“
Arbeitsgebühr€ „5,26“€ „5,26“€ „5,26“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „43,63“€ „48,51“€ „59,38“
Arbeitsgebühr€ „8,44“€ „8,44“€ „8,44“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „125,33“€ „138,43“€ „167,36“
Gebühr je angefangenen Laufmeter€ „4,24“€ „4,24“€ „4,24“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „26,87“€ „31,54“€ „33,94“
Arbeitsgebühr€ „3,78“€ „3,78“€ „3,78“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „26,87“€ „31,54“€ „33,94“
Arbeitsgebühr€ „7,19“€ „7,19“€ „7,19“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „26,87“€ „31,54“€ „33,94“
Arbeitsgebühr€ „3,78“€ „3,78“€ „3,78“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „26,87“€ „31,54“€ „33,94“
Arbeitsgebühr€ „3,78“€ „3,78“€ „3,78“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „26,87“€ „31,54“€ „33,94“
Arbeitsgebühr€ „3,78“€ „3,78“€ „3,78“
Im § 1 Abs. 3 wird der Betrag „€ 19,12“ durch den Betrag „€ 19,48“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 4 wird der Betrag „€ 25,49“ durch den Betrag „€ 25,97“ ersetzt.
Im § 2 wird der Betrag „€ 12,93“ durch den Betrag „€ 13,17“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
„€ 4,70“ durch „€ 4,79“
„€ 9,85“ durch „€ 10,04“
„€ 12,93“ durch „€ 13,17“
„€ 16,27“ durch „€ 16,58“
Im § 3 Abs. 2 wird der Betrag „€ 5,59“ durch den Betrag „€ 5,70“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 3 wird der Betrag „€ 4,61“ durch den Betrag „€ 4,70“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 5 wird der Betrag „€ 6,57“ durch den Betrag „€ 6,69“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 3 wird der Betrag „€ 5,84“ durch den Betrag „€ 5,95“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 8 wird der Betrag „€ 12,93“ durch den Betrag „€ 13,17“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 9 wird der Betrag „€ 3,56“ durch den Betrag „€ 3,63“ ersetzt.
Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
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