Beschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien 2020
LGBLA_NI_20201015_78Beschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 29. September 2020 aufgrund des § 9 Abs. 3 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 62/2020 verordnet:
Verordnung über Beschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien 2020
(1) Für das Verbrennen im Freien gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 NÖ Feuerwehrgesetz 2015 gilt:
(2) Es gelten folgende Ausnahmen zu Abs. 1 Z 1 lit. a:
(3) Die Abbrandflächen sind erforderlichenfalls durch Wundstreifen so zu begrenzen, dass eine Ausbreitung über die vorgesehene Fläche hinaus wirksam eingeschränkt wird. Gegen Bauwerke, Lagerungen und schutzbedürftige Kulturen sind solche Abstände einzuhalten, die einen Übergriff verhindern.
(1) Nach Beendigung des Verbrennens sind die Verbrennungsrückstände ehestmöglich in den Boden einzuarbeiten oder, soweit erforderlich, einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.
(2) Das Grundstück, auf dem der Verbrennungsvorgang erfolgte, darf von der Aufsichtsperson (§ 1) erst dann verlassen werden, wenn das Feuer und die Glutreste erloschen sind.
(3) Bei Gefahr der unkontrollierten Ausbreitung des Abbrandes ist umgehend die Feuerwehr zu alarmieren.
(4) Vor Durchführung von Verbrennungsvorgängen, welche mit weithin sichtbarem Feuerschein verbunden sind, und vor Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 ist die Gemeinde rechtzeitig zu verständigen.
(5) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 bleibt unberührt.
(1) Die Verordnung tritt am 2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBl. 4400/6, außer Kraft.
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