Berichtigung der Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015
LGBLA_NI_20201015_77Berichtigung der Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 13 des NÖ Verlautbarungsgesetzes 2015, LGBl. 0700 in der Fassung LGBl. Nr. 10/2018:
Kundmachung über die Berichtigung der Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015)
Die Kundmachung der Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 62/2020, wird wie folgt berichtigt:
„Ist kein Mitglied laut der Einsatzleiterliste anwesend, übernimmt das ranghöchste, bei Gleichrangigkeit das dienstzeitälteste, aktive Mitglied die Einsatzleitung. Dieses muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.“
„(1) Arten der Mitgliedschaft:
„(7) Das Feuerwehrmitglied ist über alle ihm aus seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Feuerwehr, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Betroffenen geboten ist, gegenüber jedermann, dem er über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bei einer Feuerwehr.“
§ 43 entfällt.
Im § 49 Abs. 3 wird das Wort „Dienstordnung“ durch die Wortfolge „NÖ Feuerwehrordnung“ ersetzt.
§ 49a entfällt.
§ 50 Abs. 2 Z 7 und 8 werden durch folgende Z 7 bis 9 ersetzt:
§ 50 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Rechnungsabschluss ist für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 1. Juni des darauffolgenden Jahres festzustellen und der Landesregierung vorzulegen.“
§ 51, § 51a, § 52a und § 55a entfallen.
§ 56 Z 3 lautet:
§ 56a und § 60a entfallen.
§ 61 Abs. 1 Z 1 lautet:
§ 62 Abs. 4 Z 1 lautet:
§ 64a, § 65a, § 66a, § 67a, § 68a, § 69 und § 69a entfallen.
§ 70 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Wahlberechtigt sind alle Feuerwehrmitglieder gemäß § 40 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, welche das 15. Lebensjahr vollendet haben.“
§ 70 Abs. 2 Z 6 lautet:
§ 70a und § 71a entfallen.
§ 72 Abs. 7 lautet:
„(7) Falls keine Feuerwehrunterabschnitte gebildet wurden, erfolgt die Regelung hinsichtlich weiterer Funktionäre des NÖ Landesfeuerwehrverbandes, des Feuerwehrabschnittes sowie bei Feuerwehrabschnitten einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern durch die NÖ Feuerwehrordnung.“
§ 72a, § 73a und § 75a entfallen.
Vor der Wortfolge „5.Teil“ wird folgende Wortfolge eingefügt:
(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat eine NÖ Feuerwehrordnung mit Genehmigung der Landesregierung zu erlassen. Diese hat nähere Bestimmungen zu enthalten über:
(2) Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.
(3) Die NÖ Feuerwehrordnung sowie ihre Änderungen sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.“
§ 76 Abs. 3 Z 1 lautet:
§ 76 Abs. 4 Z 3 bis 6 lauten:
§ 76a entfällt.
§ 87 Abs. 2 entfällt.
§ 87 Abs. 3 entfällt.
§ 87 Abs. 4 entfällt.
Im § 87 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 62/2020, aufgrund des § 43 erlassene Dienstordnung, die aufgrund des § 51 erlassene Geschäftsordnung und die aufgrund des § 69 erlassene Wahlordnung bleiben bis zum Inkrafttreten der NÖ Feuerwehrordnung nach § 75a in Geltung.“
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