NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20200817_68NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2020 beschlossen:
Änderung des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes
Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. 5025, wird wie folgt geändert:
„§ 56a Abteilungsvorstehung“
§ 2 Abs. 2 lit. e lautet:
§ 2 Abs. 3 lit. e lautet:
Im § 3 Abs. 2 lit. b wird nach dem Wort „Schulleiters,“ die Wortfolge „erforderlichenfalls der Abteilungsvorstehung,“ eingefügt.
§ 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Lehrpläne haben die Bildungs- und Lehraufgaben, die angestrebten Kompetenzen und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Grundsätze zu enthalten.“
„(4) Neben den Pflichtgegenständen können Wahlpflichtgegenstände, Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie Förderunterricht vorgesehen werden.“
Im § 11 Abs. 6 lit. b und im § 66 Abs. 2 lit. c wird jeweils die Wortfolge „alternativen Pflichtgegenständen“ durch das Wort „Wahlpflichtgegenständen“ ersetzt.
§ 12 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Für jede Schule sind ein Leiter, erforderlichenfalls eine Abteilungsvorstehung oder eine Schulleitervertretung, sowie die zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung notwendigen Lehrer zu bestellen.
(3) Wird eine Berufsschule einer Fachschule angeschlossen, obliegt die Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule. Für die Wahrnehmung der pädagogischen Belange der Berufsschule ist eine Abteilungsvorstehung zu bestellen.“
Im § 13 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „alternativer Pflichtgegenstand“ durch das Wort „Wahlpflichtgegenstand“ ersetzt.
Im § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Von der Schulbehörde können standortbezogen Herbstferien, beginnend mit 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober, vorgesehen werden. In diesem Fall sind die Dienstage am Ende der Oster- und Pfingstferien nicht schulfrei.“
Im § 17 Abs. 1 lit. b und § 19 Abs. 1 lit. b entfällt jeweils das Wort „Ländliches“.
Im § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „alternative Pflichtgegenstände“ durch das Wort „Wahlpflichtgegenstände“ ersetzt.
§ 21 Abs. 3 lautet:
„(3) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt
„Diese ist gegeben, wenn das Jahreszeugnis der achten Stufe der Volksschule, der vierten Stufe der Mittelschule oder der vierten Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note “Nicht genügend” enthält (jeweils ausgenommen in den Pflichtgegenständen Fremdsprachen außer Englisch und geometrisches Zeichnen sowie in zusätzlichen schulautonomen Pflichtgegenständen und in besonderen Pflichtgegenständen an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung).“
„Der Schulleiter hat die Anzeige des aufzunehmenden Schülers über einen halbinternen oder externen Schulbesuch zur Kenntnis zu nehmen, wenn
§ 29 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
§ 30 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Soweit Wahlpflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Die Wahl hat anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens einer Woche und längstens zwei Wochen zu erfolgen. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der Wahlpflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl beziehungsweise die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.
(2) Wenn jedoch ein Schüler von einer Schule in eine andere Schule übertritt, an der die bisher besuchten Wahlpflichtgegenstände nicht geführt werden, hat er die Wahlpflichtgegenstände zu wechseln. In diesem Falle hat der Schüler die dem Lehrplan entsprechenden Leistungen der versäumten Schulstufen innerhalb einer angemessenen Frist nachzuweisen, die der Schulleiter mit höchstens einem halben Unterrichtsjahr je versäumter Schulstufe zu bemessen hat.“
Im § 31 entfällt Abs. 4 und erhält der bisherige Absatz 5 die Bezeichnung Abs. 4.
Im § 37 Abs. 3 wird das Wort „nachassen“ durch das Wort „nachlassen“ ersetzt.
§ 40a Abs. 1 lautet:
„(1) Ein Schüler einer drei- oder vierjährigen schulpflichtersetzenden Fachschule hat die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife abzulegen. Die Abschlussprüfung zur Mittleren Reife ist öffentlich und umfasst eine Klausurarbeit in Deutsch, eine schriftliche Abschlussarbeit sowie eine mündliche und eine praktische Prüfung.“
„Unabhängig davon kann die Klassenkonferenz aus erzieherischen Gründen, nach Anhörung der betroffenen Parteien, einen Schüler bis zu vier Wochen aus dem Schülerheim ausschließen.“
Die Abteilungsvorstehung hat die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleitung Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrer des jeweiligen Teams.“
§ 58 Abs. 2 lit. a lautet:
Im § 63 Abs. 6 lit. a wird folgende sublit. ii angefügt:
Im § 66 Abs. 2 lit. d wird der Verweis „§ 31 Abs. 1 bis 3 und 5“ durch den Verweis „§ 31 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
Im § 77 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „als Beamte des Schulaufsichtsdienstes“.
§ 77 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Die den Schulaufsichtsorganen im einzelnen obliegenden Pflichten sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.
(4) Andere Organe der Schulbehörde dürfen dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Schulaufsichtsorgans beiwohnen.“
Im § 102 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, 4 und 6, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 23 Abs. 3 und 4, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 4, § 37 Abs. 3, § 40a Abs. 1, § 52 Abs. 8, § 56a, § 58 Abs. 2, § 63 Abs. 6, § 66 Abs. 2 und § 77 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2020 treten am 1. September 2020 in Kraft. § 31 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 5025-8 tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.“
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