NÖ Krankenanstaltengesetz, NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 - Änderung
LGBLA_NI_20200817_64NÖ Krankenanstaltengesetz, NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2020 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Krankenanstaltengesetz und das NÖ Rettungsdienstgesetz 2017 geändert werden
Artikel 1Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)
Artikel 2Änderung des NÖ Rettungsdienstgesetzes 2017 (NÖ RDG)
Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:
In § 61 Abs. 2 wird folgende lit. f angefügt:
Das NÖ Rettungsdienstgesetz 2017, LGBl. Nr. 101/2016, wird wie folgt geändert:
„Beitragsleistungder Gemeinden zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst“
„Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels“
„(1) Der NÖ Krankenanstaltensprengel hat den regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst für alle Gemeinden des Landes Niederösterreich durch Abschluss eines Vertrages mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) sicher zu stellen.“
„(3) Der Vertrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Der Vertrag zwischen dem NÖ Krankenanstaltensprengel und den Rettungsorganisationen zur Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes, sowie dessen Änderung, bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung durch die Landesregierung.
(5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vorliegen.“
§ 3 Abs. 6 bis 8 entfallen.
§ 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Zum überregionalen Rettungsdienst gehören neben den Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 6 folgende Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse:
„Das Land kann den überregionalen Rettungsdienst selbst betreiben oder zu dessen Besorgung Verträge mit anerkannten Rettungsorganisationen (§ 7) abschließen.“
§ 5 Abs. 1 Z 5 bis 8 lauten:
In § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Leitstelle kann zur Bewältigung, Bearbeitung und Evaluierung von Rettungsereignissen oder sonstigen Aufgaben, für die sie durch das Land beauftragt wurde, einen leitenden Notarzt oder eine leitende Notärztin gemäß § 40a Ärztegesetz, BGBl. I Nr. 169/1998, einsetzen.“
„(1) Anerkannte Rettungsorganisationen (§ 7) oder Rettungsdienste des Landes Niederösterreich (§ 4 Abs. 3) sind verpflichtet, den personellen, medizinischen und technischen Anforderungen, die sich aus ihren Aufgaben ergeben, zu entsprechen.“
§ 9 Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3.
§ 9 Abs. 1 und 2 (neu) lauten:
„(1) Für die Aufsicht über den NÖ Krankenanstaltensprengel gilt in Angelegenheiten nach diesem Gesetz § 69 NÖ KAG, LGBl. 9440, sinngemäß.
(2) Die Rettungsorganisationen unterliegen bei der Besorgung von Angelegenheiten nach diesem Gesetz der Aufsicht der Landesregierung. Insbesondere ist ihre Einsatzfähigkeit in medizinischer, technischer und fachlicher Hinsicht betreffend den Rettungs- und Krankentransportdienst alle drei Jahre zu überprüfen. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, hat die Aufsichtsbehörde deren Beseitigung innerhalb angemessener Frist durch Bescheid vorzuschreiben.“
(1) Der NÖ Krankenanstaltensprengel hat für das Jahr 2021 einen Beitrag zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst im Ausmaß einer zusätzlichen Steigerung der Beiträge gemäß § 72 Abs. 1 und 4 NÖ KAG, LGBl. 9440, des Jahres 2020 in Höhe von 4,2 % zu leisten. Dieser Beitrag zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst erhöht sich für die Folgejahre jeweils um den Faktor, der gemäß § 70 Abs. 3 NÖ KAG, LGBl. 9440, festgelegt wurde.
(2) Die Gemeinden Niederösterreichs haben zusätzlich zu den Beitragsleistungen gemäß § 66 Abs. 1 NÖ KAG, LGBl. 9440, für den Beitrag zum regionalen Rettungs- und Krankentransportdienst (Abs. 1) monatlich je ein Zwölftel jenes Betrages dem NÖ Krankenanstaltensprengel zu leisten, der vom Ausschuss des NÖ Krankenanstaltensprengels anhand des für die Beitragsleistung veranschlagten Erfordernisses entsprechend § 66 Abs. 1 und 2 NÖ KAG, LGBl. 9440, errechnet und festgelegt wird. Überschüsse aus dem Vorjahr sind zu berücksichtigen.
(3) Die monatlichen Teilbeträge gemäß Abs. 2 sind von den den Gemeinden zustehenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einzubehalten und den anerkannten Rettungsorganisationen, mit denen ein Vertrag über die Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes abgeschlossen wurde, in dem vom Ausschuss des NÖ Krankenanstaltensprengels beschlossenen Ausmaß zu überweisen.
(4) Der NÖ Krankenanstaltensprengel hat die Beitragsleistungen und Abrechnungen nach diesem Gesetz gesondert darzustellen.“
(1) Der NÖ Krankenanstaltensprengel kann für die Inanspruchnahme des von ihm vertraglich sichergestellten regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes (§ 3) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenersätze einheben.
(2) Die Höhe des Kostenersatzes ist insbesondere auf Basis der gefahrenen Kilometer und der Fahrzeugkategorie durch den NÖ Krankenanstaltensprengel mit Verordnung festzulegen. Die Verordnung ist im Internet auf der Homepage des Landes kundzumachen.
(3) Wird der Kostenersatz nach Aufforderung nicht innerhalb von vier Wochen entrichtet, ist der Kostenersatz mit Bescheid vorzuschreiben. Kostenersatzpflichtig sind diejenigen, für die die Hilfeleistung durchgeführt wurde oder die nach dem bürgerlichen Recht für diese zum Unterhalt verpflichtet sind.
(4) Kostenersatzpflicht besteht nur insoweit, als nicht durch Dritte, so insbesondere von Trägern der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für die Hilfeleistung Ersatz an den NÖ Krankenanstaltensprengel geleistet wird. Weiters gebührt kein Kostenersatz, wenn der Patient auf dem Weg zum Krankenhaus verstorben ist.“
(1) Dem Gemeindeverband mit der Bezeichnung „NÖ Krankenanstaltensprengel“ (§ 61 NÖ KAG, LGBl. 9440) werden die Aufgaben des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes nach diesem Gesetz für alle Gemeinden Niederösterreichs zur Besorgung übertragen.
(2) Zweck und Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels sind im Bereich des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes:
(3) Bei den dieses Gesetz betreffenden Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels liegt der Vorsitz bei dem für das Rettungswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung.“
„(9) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 10 und 13, § 3 Abs. 1 und 3 bis 5, § 4 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, die Neubezeichnung des § 9 Abs. 3, § 10, § 11 und § 13 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. 64/2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft. Vorbereitungshandlungen zur Erreichung der in § 13 festgelegten Zwecke und Aufgaben des NÖ Krankenanstaltensprengels können bereits nach Kundmachung dieser Gesetzesnovelle im Landesgesetzblatt erfolgen.
(10) Mit 1. Jänner 2021 tritt der NÖ Krankenanstaltensprengel in zu diesem Zeitpunkt bestehende Verträge, welche zum Zweck der Besorgung des regionalen Rettungs- und Krankentransportdienstes zwischen den Gemeinden und anerkannten Rettungsorganisationen abgeschlossen wurden, anstelle der Gemeinden ein.
(11) § 3 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 23/2018, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Rettungsdienst-Beitragsverordnung 2017, LGBl. Nr. 85/2017, außer Kraft.“
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