NÖ Kindergartengesetz 2006, NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landes-Vertragsbedienstetengesetz - Änderung
LGBLA_NI_20200817_61NÖ Kindergartengesetz 2006, NÖ Landes-Bedienstetengesetz, Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landes-Vertragsbedienstetengesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2020 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Kindergartengesetz 2006, das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 und das Landes-Vertragsbedienstetengesetz geändert werden
Artikel 1Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006
Artikel 2 Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
Artikel 3 Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)
Artikel 4 Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)
Das NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:
„(6) Das Kindergartenpersonal hat bei Anstellung eine Strafregisterbescheinigung und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge, welche jeweils nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Die Vorlage der genannten Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 und § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019) festgestellt werden können.“
„Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben und bis inklusive 1. September des jeweiligen Jahres den 5. Geburtstag haben, ab dem Zeitpunkt des mit September des jeweiligen Jahres beginnenden Kindergartenjahres, einen Kindergarten in Niederösterreich oder in einem anderen Bundesland besuchen.“
„(5) Der Kindergarten ist auch an jenen Tagen geschlossen zu halten, die gemäß § 83 Abs. 4 lit. a bis e des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung, schulfrei sind.“
„(10) § 19a Abs. 1 und § 22 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2020 treten am 1. September 2020 in Kraft.“
Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:
„Darüber hinaus gebührt nach Maßgabe von Abs. 6 ein Erholungsurlaub von 56 Arbeitsstunden.“
„(11) § 47 Abs. 5 dritter Satz in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:
„(5) § 47 Abs. 5 NÖ LBG findet auf Beamten des Dienstzweiges Nr. 53 (Kindergartendienst) sinngemäß Anwendung.“
„(10) § 42 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:
„(5) § 47 Abs. 5 NÖ LBG findet auf Vertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 53 (Kindergartendienst) sinngemäß Anwendung.“
„(10) § 44 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
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