NÖ Wettgesetz
LGBLA_NI_20200731_58NÖ WettgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. Mai 2020 beschlossen:
NÖ Wettgesetz (NÖ WettG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Bewilligungspflicht, Anzeigepflicht
§ 5 Bewilligungsvoraussetzungen
§ 6 Erlöschen der Bewilligung
§ 7 Zurücknahme oder Entziehung der Bewilligung
§ 8 Verbotene Wetten
§ 9 Wettbedingungen und Wettscheine
§ 10 Wettbuch
§ 11 Wettterminals
§ 12 Äußere Bezeichnung von Wettannahmestellen und Wettterminals, Kennzeichnungspflichten
§ 13 Jugend- und Wettkundenschutz
§ 14 Risikoanalyse und Risikominderung
§ 15 Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden
§ 16 Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden
§ 17 Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden
§ 18 Besondere Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers
§ 19 Aufgaben der Landesregierung
§ 20 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 21 Wettterminalabgabe
§ 22 Abgabenhöhe, Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner
§ 23 Entrichtung und Fälligkeit
§ 24 Abgabenbehörde
§ 25 Überwachung
§ 26 Beschlagnahme und Betriebsschließung
§ 27 Mitwirkung von Organen des Bundes
§ 28 Strafbestimmungen
§ 29 Umsetzung von EU-Richtlinien und Informationsverfahren
§ 30 Inkrafttreten
§ 31 Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Alle über den Anwendungsbereich dieses Gesetzes hinausgehenden gewerbsmäßigen Wetten sind unzulässig.
(1) Dieses Gesetz verweist auf nachfolgend angeführte Bundesgesetze. Diese Bundesgesetze sind in der angeführten Fassung anzuwenden:
(2) Dieses Gesetz verweist auf nachfolgende Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
(1) Die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer darf nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgeübt werden. Die Bewilligung ist für eine oder mehrere Betriebsstätten für die Dauer von längstens 10 Jahren zu erteilen.
(2) Die Entfernung zwischen Wettannahmestellen außerhalb des Veranstaltungsortes (Abs. 3 Z. 2) muss mehr als 100 m Gehweg (gemessen von der Mitte der Ein- und Ausgänge) betragen. Die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber hat die Abstände mit einem technischen Gutachten nachzuweisen. Wettannahmestellen im Rahmen eines Tabakfachgeschäftes sind davon ausgenommen bzw. nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Bewilligung kann erteilt werden
(4) Der Bewilligungsbescheid hat zumindest zu enthalten:
(5) Zur Sicherstellung der erforderlichen Voraussetzungen und wenn dies zur Sicherung öffentlicher Interessen dieses Gesetzes, insbesondere solcher des Jugend- und Wettkundenschutzes, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens erforderlich ist, ist die Bewilligung unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu erteilen.
(6) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber (Abs. 1) hat jede weitere Betriebsstätte, an der die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ausgeübt werden soll, der Landesregierung schriftlich anzuzeigen, wobei die Vorgaben nach Abs. 4 einzuhalten sind. Die Stilllegung einer Betriebsstätte ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
(7) Für jede Betriebsstätte ist eine Geschäftsleiterin oder ein Geschäftsleiter zu bestellen. Die Betrauung einer Person mit der Geschäftsleitung mehrerer Betriebsstätten ist zulässig, wenn gewährleistet ist, dass sie den gesetzlichen Verpflichtungen und Aufgaben nach diesem Gesetz nachkommen kann. Die Bestellung und jede Änderung in der Person der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters sind der Landesregierung anzuzeigen.
(8) Es ist eine Geldwäschebeauftragte oder ein Geldwäschebeauftragter gemäß § 18 Abs. 9 zu bestellen. Die Bestellung und jede Änderung in der Person der Geldwäschebeauftragten oder des Geldwäschebeauftragten sind der Landesregierung anzuzeigen.
(9) Wird die Bewilligung durch den Betrieb von Wettterminals ausgeübt, ist jeder beabsichtigte Betrieb oder jeder beabsichtigte Austausch eines Wettterminals der Landesregierung unter Vorlage eines technischen Gutachtens nach § 11 Abs. 4 anzuzeigen. Die Stilllegung eines Wettterminals ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
(10) Liegt eine vollständige Anzeige nach Abs. 6, 7, 8 oder 9 vor, so hat die Landesregierung innerhalb von 6 Wochen
(11) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat bei der Ausübung der Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 alle Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß dem 3. Abschnitt zu erfüllen.
(1) Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist von der Landesregierung auf schriftlichen Antrag einer natürlichen Person zu erteilen, wenn diese
(2) Die Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ist von der Landesregierung auf schriftlichen Antrag einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, wenn diese
(3) Die erforderliche Verlässlichkeit fehlt insbesondere dann, wenn
(4) Die Verlässlichkeit ist mit einer Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf und einem Auszug aus der Insolvenzdatei oder gleichwertigen Bestätigungen der Behörden des Herkunftsstaates der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers nachzuweisen. Werden im Herkunftsstaat solche Bestätigungen nicht ausgestellt, sind die Nachweise durch eine eidesstattliche Erklärung zu ersetzen.
(5) Der Auszug aus der Insolvenzdatei und ausländische Strafregisterbescheinigungen oder gleichwertige Unterlagen und Nachweise sind von der Bewilligungswerberin oder dem Bewilligungswerber vorzulegen. Die Landesregierung hat im Einzelfall zur Feststellung der Verlässlichkeit einer bestimmten Bewilligungswerberin oder eines bestimmten Bewilligungswerbers oder einer bestimmten zur Vertretung nach außen berufenen Person oder eines bestimmten wirtschaftlichen Eigentümers eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968 einzuholen.
(6) Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen und Nachweisen entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register festgestellt werden können.
(7) Vor Erteilung der Bewilligung nach § 4 Abs. 1 oder der Entscheidung über eine Anzeige einer weiteren Betriebsstätte nach § 4 Abs. 6 ist der Gemeinde des Standortes und der Wirtschaftskammer Niederösterreich Gelegenheit zu einer allfälligen Stellungnahme zu geben. Rechtskräftige Entscheidungen dazu sowie das Erlöschen der Bewilligung nach § 6 oder die Stilllegung einer Betriebsstätte nach § 4 Abs. 6 sind der Wirtschaftskammer NÖ, dem Landesabgabenamt, der Gemeinde des Standortes sowie der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen. Darüber hinaus sind rechtskräftige Entscheidungen zum Betrieb oder zur Stilllegung von Wettterminals nach § 4 Abs. 9 dem Landesabgabenamt zur Kenntnis zu bringen.
(1) Die Bewilligung erlischt durch
(2) Der Verzicht nach Abs. 1 Z 2 ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären und kann nicht widerrufen werden.
(1) Die Bewilligung ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn
(2) Bei Übertretungen nach § 28 Abs. 3 kann die Bewilligung vorübergehend oder dauernd entzogen werden.
(1) Folgende Wetten dürfen nicht angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden:
(2) Live-Wetten sind unzulässig; davon ausgenommen sind lediglich Wetten auf ein (numerisches) Zwischen- oder Endergebnis oder auf ein davon abgeleitetes Ergebnis oder darauf, welche Person bzw. welche Mannschaft als nächste ihren Wertungsstand verbessert (z. B. das nächste Tor oder den nächsten Punkt erzielt).
(1) Zur einheitlichen Behandlung der Wettkundinnen und Wettkunden hat die Ausübung der Bewilligung nach einem Wettreglement zu erfolgen.
(2) Das Wettreglement ist an einer gut einsehbaren Stelle in oder bei der Wettannahmestelle auszuhängen. Die Wettkundinnen und Wettkunden müssen die Möglichkeit zur jederzeitigen Einsicht in eine deutsche Fassung der Wettbedingungen haben. Eine Kopie der Wettbedingungen ist der Wettkundin oder dem Wettkunden auf Verlangen auszuhändigen. Im Fall von Internetwetten ist das Wettreglement auf der Homepage der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers leicht auffindbar darzustellen.
(3) Im Fall von Internetwetten ist die Identität der Wettkundinnen oder Wettkunden im Wettbuch zu erfassen.
(4) Bei Wetten über Wettterminals muss die wettende Person vor Abschluss des Wettvorgangs bestätigen, dass sie das Wettreglement gelesen hat. Das Wettreglement kann der Kundin oder dem Kunden zu diesem Zweck auch in elektronischer Form durch das Wettterminal zugänglich gemacht werden.
(5) Das Wettreglement muss jedenfalls enthalten:
(6) Der Wettunternehmer oder die Wettunternehmerin hat der Wettkundin oder dem Wettkunden über jede durchgeführte Wette einen Wettschein auszufolgen oder im Fall von Internetwetten einen Wettschein als downloadbare Datei zur Verfügung zu stellen.
(7) Die Wettscheine müssen jedenfalls enthalten:
(1) Jede Bewilligungsinhaberin oder jeder Bewilligungsinhaber hat unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein elektronisches Wettbuch zu führen, das sicherstellt, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden. Das Wettbuch muss fünf Jahre lang aufbewahrt werden.
(2) Bei Wetteinsätzen und Wettgewinnen nach § 15 Abs. 1 Z 2 und 3 haben die Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer im Wettbuch zusätzlich die Identität der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des Lichtbildausweises unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes oder Gewinnes festzuhalten.
(1) Wettterminals dürfen nur in Wettannahmestellen aufgestellt und betrieben werden.
(2) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt und betrieben werden, die
(3) Das Wettterminal muss nach seiner Bauart, seinem technischen Zustand und seinem Programm so beschaffen sein, dass bei einem widmungsgemäßen Betrieb keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Wettkunden sowie unbeteiligten Personen entstehen kann (Betriebssicherheit).
(4) Für jedes Wettterminal ist ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen über die Einhaltung der Bestimmungen nach Abs. 2 und 3 vorzulegen.
(1) Jede Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen, die folgende Angaben in deutlich lesbarer dauerhafter Schrift zu enthalten hat:
(2) Im Fall der Ausübung der Bewilligung über ein Wettterminal ist dieses ebenfalls unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 1 zu kennzeichnen.
(3) Im Fall von Internetwetten sind die Angaben nach Abs. 1 auf der Homepage der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers leicht auffindbar darzustellen.
(1) Der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten oder die Vermittlung von Wettkundinnen oder Wettkunden ist nur mit Personen zulässig, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Im Zweifelsfall ist die Volljährigkeit durch einen amtlichen Lichtbildausweis, der § 6 FM-GwG entspricht, nachzuweisen.
(2) Wetteinsätze an einem Wettterminal oder Wetteinsätze, die pro Wette den Betrag von € 100,-- übersteigen, dürfen nur von Personen geleistet werden, die über eine gültige Wettkundenkarte der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers verfügen und die ihre Identität vor Ausstellung der Wettkundenkarte mit einem amtlichen Lichtbildausweis, der den Vorgaben von § 6 FM-GwG entspricht, nachgewiesen haben.
(3) Die Wettkundenkarte darf von der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer nur an Personen ausgegeben werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie muss mit einem Lichtbild versehen sein und zumindest folgende Inhalte aufweisen:
(4) Bei der Ausstellung der Wettkundenkarte sind die Identität der Wettkundin oder des Wettkunden und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem die Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und sind diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Durch geeignete Maßnahmen ist auch sicherzustellen, dass jede Wettkundin oder jeder Wettkunde, die oder der nicht gesperrt ist, nur über eine gültige Wettkundenkarte verfügt und Wettkundenkarten von gesperrten Personen unverzüglich für die Dauer der Sperre deaktiviert werden.
(5) Entsteht bei einer Wettkundin oder einem Wettkunden die begründete Annahme, dass Häufigkeit und Intensität ihrer oder seiner Teilnahme an Wetten für den Zeitraum, in welchen sie oder er mit dieser Intensität und Häufigkeit an Wetten teilnimmt, das Existenzminimum gefährden, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber geeignete Maßnahmen, abgestuft von der Information bis zur Sperre für einen bestimmten Zeitraum oder für unbestimmte Zeit, zu treffen. Verweigert die Wettkundin oder der Wettkunde dabei die Mitwirkung, ist eine Sperre auszusprechen. Darüber sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens fünf Jahre aufzubewahren sind.
(6) Jede Wettkundin oder jeder Wettkunde kann sich von der Teilnahme an Wetten ohne Angabe von Gründen durch eine schriftliche Mitteilung an die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber für die Wettteilnahme für einen bestimmten Zeitraum oder für unbestimmte Zeit sperren lassen (Selbstsperre). Vor Ablauf des Zeitraums ist die Wettteilnahme nur zulässig, wenn die Wettkundin oder der Wettkunde glaubhaft macht, dass das Gefährdungspotenzial nach Abs. 5 nicht oder nicht mehr gegeben ist. Ebenso kann die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber Personen ohne Angabe von Gründen oder wenn die Voraussetzungen nach Abs. 5 vorliegen, von der Teilnahme an Wetten ausschließen (Fremdsperre).
(7) Die Betreuung von Wettkundinnen oder Wettkunden mit auffälligem Wettverhalten nach Abs. 5 hat durch besonders geschultes Personal der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers zu erfolgen.
(1) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat die für ihren oder seinen Wettbetrieb bestehenden Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten und darauf aufbauend angemessene Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung dieser Risiken vorzusehen. Über Verlangen der Landesregierung sind ihr Auskünfte über die vorgesehenen bzw. getroffenen Maßnahmen zu erteilen.
(2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren umfassen insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren, unter anderem in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle, Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Mitarbeiterüberprüfung sowie, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist, die Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene und eine unabhängige Prüfung der Strategien, Kontrollen und Verfahren.
(3) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat für die Strategien, Kontrollen und Verfahren die Genehmigung der Führungsebene des Wettunternehmens einzuholen und die getroffenen Maßnahmen bei Bedarf zu überwachen und zu verbessern.
(1) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden anzuwenden:
(2) Die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden umfassen:
(3) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann den Umfang der in Abs. 2 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die im Anhang I der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Variablen zu berücksichtigen. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihm getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.
(4) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 9 oder § 10 WiEReG als Nachweis der Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Gesellschaft, einem Trust, einer Stiftung, einer mit einer Stiftung vergleichbaren juristischen Person oder mit einer trustähnlichen Rechtsvereinbarung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die mit einem Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG vergleichbar sind, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Art. 30 oder 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechenden Register registriert werden müssen.
(5) Wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ihren oder seinen Sorgfaltspflichten gegenüber einer Wettkundin oder einem Wettkunden, ausgenommen Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt oder nachkommen kann, darf sie oder er keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen durchführen. Zudem muss sie oder er eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden und prüfen, in Bezug auf die Wettkundin oder den Wettkunden, eine Verdachtsmeldung an die Geldwäschemeldestelle des Bundes zu erstatten.
(6) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden nicht nur auf alle neuen Wettkundinnen oder Wettkunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einer Wettkundin oder einem Wettkunden maßgebliche Umstände ändern oder wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber rechtlich verpflichtet ist, die Kundin oder den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, oder wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber gemäß der Richtlinie 2011/16/EU dazu verpflichtet ist.
(7) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 WiEReG zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde zu übermitteln und laufend aktuell zu halten.
(1) Wenn eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber aufgrund ihrer oder seiner Risikoanalyse (§ 14 Abs. 1) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann sie oder er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkundinnen oder Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
(2) Bevor die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einer Wettkundin oder einem Wettkunden anwendet, hat sie oder er sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist.
(3) Auch in jenen Bereichen, in denen die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat sie oder er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
(1) In den in den Abs. 3 und 4 genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko im Sinne des Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 niedergelassen sind und wenn eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber aufgrund ihrer oder seiner Risikoanalyse (§ 14) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat sie oder er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen oder Wettkunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Wettkundinnen oder Wettkunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anhang III der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen. § 9 Abs. 2 FM-GwG gilt sinngemäß.
(2) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat Hintergrund und Zweck aller komplexen oder ungewöhnlich großen Transaktionen, aller Transaktionen, die einem ungewöhnlichen Muster folgen, sowie aller Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken.
(3) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber
(4) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit politisch exponierten Personen hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber
(1) Wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber Kenntnis davon erhält oder den Verdacht oder berechtigten Grund zur Annahme hat, dass Gelder aus einer versuchten, bevorstehenden, laufenden oder bereits erfolgten Transaktion unabhängig vom betreffenden Betrag aus kriminellen Tätigkeiten stammen oder mit Terrorismusfinanzierung in Verbindung stehen, hat sie oder er die Geldwäschemeldestelle des Bundes unverzüglich in Kenntnis zu setzen und deren etwaigen Aufforderungen zur Übermittlung zusätzlicher Auskünfte umgehend Folge zu leisten. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat nach Abgabe einer solchen Verdachtsmeldung jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle des Bundes Folge zu leisten. Falls eine Unterlassung der Abwicklung der Transaktion nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, hat die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Verdachtsmeldung umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Geldeingänge durchgeführt werden und sind Geldausgänge zu unterlassen. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle des Bundes die Äußerung zu verlangen, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle des Bundes bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion fortgesetzt werden. § 16 Abs. 4 FM-GwG gilt sinngemäß.
(2) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber und gegebenenfalls deren oder dessen Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle des Bundes in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle des Bundes unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Abs. 1 auf Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Ebenso ist auf Anfragen der Landesregierung vollständig und rasch Auskunft zu geben. § 22 FM-GwG gilt sinngemäß.
(3) Die Geldwäschemeldestelle des Bundes ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Abs. 1 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge der Wettkundin oder des Wettkunden über Geldausgänge nur mit ihrer Zustimmung durchgeführt werden dürfen. Die Geldwäschemeldestelle ist befugt, auf Ersuchen einer zentralen Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats für die Zeiträume und unter den Bedingungen, die im Recht ihres eigenen Mitgliedstaats festgelegt sind, unmittelbar oder mittelbar solche Maßnahmen zu ergreifen. § 17 Abs. 4 und 5 FM-GwG gelten sinngemäß.
(4) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich ihrer oder seiner Beschäftigten und Vertreter, die intern oder der Geldwäschemeldestelle des Bundes einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
(5) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber und deren oder dessen Beschäftigte haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung ihrer oder seiner Pflichten nach Abs. 1 und 2 dienen, gegenüber Kundinnen oder Kunden und Dritten geheim zu halten. Dies gilt nicht für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, einschließlich der Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken.
(6) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat aufzubewahren:
(7) Eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber, die oder der Teil einer Gruppe ist, hat gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern wirksam umzusetzen.
(8) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihrer oder seinen Risiken, ihrer oder seiner Art und ihrer oder seiner Größe stehen, sicherzustellen, dass ihre oder seine Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
(9) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat ein Mitglied des Leitungsorgans zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist, sofern dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist.
(10) Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren oder seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen die §§ 14 bis 18 an eine geeignete Stelle zu melden. § 40 Abs. 1 FM-GwG gilt sinngemäß.
(1) Die Landesregierung hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
(2) Die Landesregierung hat der Geldwäschemeldestelle des Bundes Rückmeldung über die Verwendung der von dieser bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage derselben durchgeführten Ermittlungen und Prüfungen zu erstatten.
(3) Hat die Landesregierung den Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle des Bundes hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass sie die Wirksamkeit ihrer Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung überprüfen kann, indem sie umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit der Systeme relevant sind, führt. Diese Statistiken haben insbesondere die in Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 genannten Informationen zu umfassen. Sie hat diese Statistiken zumindest einmal jährlich dem Koordinierungsgremium gemäß § 3 FM-GwG zu übermitteln und darüber hinaus in geeigneter Weise an der Erstellung der nationalen Risikoanalyse mitzuwirken.
(5) Die Landesregierung kann mit Behörden in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und Drittländern, die den Aufgaben der Landesregierung entsprechende Aufgaben wahrnehmen, wechselseitig zusammenarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Verpflichtungen nach §§ 14 bis 18 zu gewährleisten und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(6) Die Landesregierung hat mit den anderen inländischen, an der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligten Behörden einschließlich der Geldwäschemeldestelle des Bundes zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Entwicklung und Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermöglichen und um zu gewährleisten, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen die gewünschten Ergebnisse erzielen.
(7) Die Landesregierung hat zu gewährleisten, dass wirksame Mechanismen vorhanden sind, um die Anzeigen bei Verstößen oder dem Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der §§ 14 bis 18 zu fördern. Zu diesem Zweck wird insbesondere ein sicherer Kommunikationskanal zur Verfügung gestellt, durch den sichergestellt ist, dass die Identität der Person, die Informationen zur Verfügung stellt, nur der Landesregierung bekannt ist. § 40 Abs. 3 FM-GwG gilt sinngemäß.
(1) Die Landesregierung, das Landesabgabenamt und die Bezirksverwaltungsbehörden sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Gesetz liegt. Die Kategorien der betroffenen Personen sind insbesondere
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, dem Landesabgabenamt, dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel sowie den Gemeinden die im Folgenden angeführten Daten zu übermitteln. Die Ermächtigung besteht sowohl für die Stammdaten als auch für nachträgliche Änderungen von Dateninhalten. Die hierfür in Betracht kommenden Kategorien betroffener Personen sind in Abs. 1 angegeben.
(1) Für aufgestellte oder in Betrieb genommene Wettterminals gemäß § 11 ist eine Wettterminalabgabe zu entrichten.
(2) Der Ertrag der Wettterminalabgabe ist zweckgebunden für das Sozialwesen, das Gesundheitswesen oder die Kinder- und Jugendhilfe zu verwenden.
(3) Die Wettterminalabgabe ist eine zwischen dem Land und den Gemeinden geteilte Abgabe. Die Aufteilung des Ertrages zwischen dem Land und den Gemeinden ist mit Verordnung der Landesregierung unter Bedachtnahme auf den für das Sozialwesen, das Gesundheitswesen oder die Kinder- und Jugendhilfe erforderlichen Finanzbedarf festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass jener Teil des Ertrages, der auf die einzelnen Gemeinden entfällt, auf Beiträge, die die Gemeinden auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen an das Land zu entrichten haben, anzurechnen ist. Eine periodenübergreifende Anrechnung ist zulässig. Ebenso kann vorgesehen werden, dass Teile des Abgabenertrages unmittelbar zur Krankenanstaltenfinanzierung herangezogen oder an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds überwiesen werden.
(4) Verordnungen gemäß Abs. 3 darf rückwirkende Kraft beigelegt werden.
(1) Die Wettterminalabgabe beträgt pro Wettterminal für jeden Kalendermonat € 175,--.
(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag verändert sich jährlich mit dem Beginn eines neuen Kalenderjahres, erstmals mit Beginn des Jahres 2022 in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindexes 2015 oder des an seine Stelle tretenden Indexes im Zeitraum vom 1. September des vorvergangenen bis zum 1. September des dem Zeitpunkt der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt. Dabei ist der valorisierte Betrag kaufmännisch auf ganze Euro zu runden und von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der ungerundete, zwei Kommastellen umfassende Betrag bildet die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.
(3) Zur Entrichtung der Wettterminalabgabe ist die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer verpflichtet (Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner).
(4) Die Inhaberin oder der Inhaber der Räumlichkeiten, die oder der die Aufstellung oder den Betrieb von Wettterminals duldet, haftet mit der Abgabenschuldnerin oder dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
(1) Die Wettterminalabgabe ist monatlich zu entrichten.
(2) Ist das Wettterminal zumindest die Hälfte der Kalendertage eines Monats aufgestellt oder in Betrieb genommen, ist die Wettterminalabgabe für den gesamten Kalendermonat zu entrichten. Ist das Wettterminal an weniger als der Hälfte der Kalendertage eines Monats aufgestellt oder in Betrieb genommen, ist die Wettterminalabgabe dem Anteil der Kalendertage entsprechend anteilig zu entrichten.
(3) Die Abgabenschuldnerin oder der Abgabenschuldner hat bis zum 15. Des zweitfolgenden Kalendermonats dem Landesabgabenamt eine Abrechnung samt einem Verzeichnis der Standorte der Wettterminals und der aufgestellten bzw. in Betrieb genommenen Wettterminals vorzulegen und die Wettterminalabgabe hiefür auf Grund eigener Bemessung bis zu diesem Zeitpunkt ohne weitere Aufforderung zu entrichten.
Abgabenbehörde ist das Landesabgabenamt im Sinne von § 5 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009 (NÖ ABOG 2009), LGBl. 3400.
(1) Die Überwachung nach diesem Gesetz obliegt für den 3. Abschnitt der Landesregierung, in den übrigen Fällen den Bezirksverwaltungsbehörden.
(2) Den Organen der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden und den von ihnen beigezogenen Sachverständigen ist jederzeit Zutritt zu allen Räumen zu gewähren, in denen die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ausgeübt wird oder ein diesbezüglicher Verdacht besteht. Diese Organe haben jederzeit das Recht zu überprüfen, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen eingehalten werden.
(3) Zu diesem Zweck sind den überprüfenden Organen die Durchführung von Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen und auf deren Verlangen die Geräte zu öffnen und die Datenträger (Platinen, Festplatten etc.) der Geräte auszuhändigen sowie Einsicht in die gesamte Gerätebuchhaltung zu gewähren. Bei der Überwachungstätigkeit im Zusammenhang mit Internetwetten sind auf Verlangen der Behörde Internetserver, Datenbanken, Speichermedien und Programme zu öffnen und davon Auswertungen, Auszüge und Kopien herzustellen. Die Geräte, die überprüft werden, dürfen nicht ausgeschaltet oder vom Stromnetz genommen werden, bevor die Organe der Behörden oder die von ihnen beigezogenen Sachverständigen etwaige Testwetten durchgeführt haben. Die Überprüfungsbefugnis schließt die Überprüfung der Wettterminals und der verwendeten Programme sowie einzelner Apparate- und Programmteile außerhalb des Aufstellungsortes mit ein. Auf Verlangen der Behörde ist ihr Einsicht in das Wettbuch zu gewähren und sind ihr näher zu bestimmende Auszüge daraus auszuhändigen bzw. zu übermitteln.
(4) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(5) Die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer hat die Bescheide nach § 4 Abs. 1 und 10 und die Anzeigen nach § 4 Abs. 6, 7, 8 oder 9 an dem Ort, an dem die Bewilligung ausgeübt wird, aufzubewahren und den überprüfenden Organen auf Verlangen vorzuweisen.
(6) Die überprüfenden Organe haben bei Kontrollen, bei denen nicht bewilligte bzw. nicht rechtswirksam angezeigte Wettterminals vorgefunden werden, neben der Ergreifung von Maßnahmen nach § 26 eine diesbezügliche Anzeige des Sachverhalts der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat davon das Landesabgabenamt in Kenntnis zu setzen.
(7) Verwaltungsbehörden haben die zur Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Wetttätigkeit den Bezirksverwaltungsbehörden unverzüglich anzuzeigen.
(1) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt wird, und ist mit Grund anzunehmen, dass eine Gefahr der Fortsetzung besteht, so kann die nach § 25 Abs. 1 zuständige Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren an Ort und Stelle
(2) Bei Gefahr im Verzug ist zur Beschlagnahme oder zur Schließung der Betriebsstätte nach Abs. 1 die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Hierüber ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls gilt die getroffene Maßnahme als aufgehoben. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung eines solchen Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(3) Beschlagnahmte Wettterminals einschließlich der technischen Hilfsmittel sind amtlich zu verwahren, ist dies nicht möglich, sind sie amtlich zu versiegeln. Erwachsen der Behörde durch die Beschlagnahme oder die Schließung der Betriebsstätte nach Abs. 1 und 2 Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer vorzuschreiben.
(4) Ordentlichen Rechtsmitteln gegen Bescheide über Verfügungen nach Abs. 1 und 2 kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der §§ 13 Abs. 1, 14 bis 18, 26 und 28 dieses Gesetzes mitzuwirken durch
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unbeschadet sonstiger Folgen mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen.
(3) Wenn es sich bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 15 bis 18 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen. Lassen sich diese nicht beziffern, beträgt die Geldstrafe bis zu € 1.000.000,– und im Fall der Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen.
(4) Die Verwaltungsstrafbehörden haben Geldstrafen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 15 bis 18 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
(5) Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 15 bis 18 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 4 genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung jede rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 zu übermitteln. Die Landesregierung hat davon das Landesabgabenamt in jenen Fällen in Kenntnis zu setzen, in denen der Bestrafung ein Verstoß gegen Abs. 1 Z 1, 2, 5, 9, 21 und 22 zugrunde liegt.
(7) Die Landesregierung kann in den Fällen des Abs. 3 die natürliche oder juristische Person, welche die Übertretung begangen oder zu verantworten hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich bekanntgeben und es der Person durch eine Anordnung vorübergehend oder dauernd untersagen, bei Wettunternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen. Insbesondere hat die Landesregierung anzuordnen, dass die betreffende juristische oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
(8) Die Landesregierung hat rechtskräftige Bestrafungen und Maßnahmen wegen Übertretungen nach Abs. 1 Z 14 bis 19 einschließlich der Identität der betroffenen Person und den Informationen zu Art und Wesen der zu Grunde liegenden Übertretung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Bestrafung informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Wenn die Landesregierung nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit die Veröffentlichung dieser personenbezogenen Daten für unverhältnismäßig hält oder die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die Landesregierung
(9) Das Landesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden von betroffenen Personen, die behaupten, durch eine Veröffentlichung nach Abs. 8 in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
(10) Der Versuch ist strafbar.
(11) Wettterminals einschließlich der technischen Hilfsmittel, angeschlossene Geräte und Wettscheine, die entgegen diesem Gesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen erklärt werden.
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(2) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABI. Nr. L 241 vom 17. September 2015 S. 1 der Kommission mitgeteilt.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl. 7030, außer Kraft.
(2) Der vierte Abschnitt dieses Gesetzes tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.
(1) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erworbene und aufrechte Berechtigungen, Bewilligungen oder Kenntnisnahmen von Anzeigen durch die Landesregierung nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher gelten im Rahmen ihres Umfangs und ihrer zeitlichen Befristung, längstens jedoch für die Dauer von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, als Berechtigungen, Bewilligungen oder Anzeigen im Sinn dieses Gesetzes weiter. Dies gilt auch für bestehende behördliche Anordnungen und Maßnahmen, sofern sie nach diesem Gesetz vorgeschrieben werden dürfen.
(2) Eine nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher erteilte und aufrechte Bewilligung gilt als vorläufige Bewilligung weiter, wenn die Wettunternehmerin oder der Wettunternehmer vor deren Erlöschen gemäß Abs. 1 bei der Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 4 dieses Gesetzes stellt.
(3) Eine vorläufige Bewilligung gemäß Abs. 2 erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 4 dieses Gesetzes.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind sinngemäß auf Wettvermittlerinnen oder Wettvermittler anzuwenden, die ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits auf Grund einer behördlichen Bewilligung nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher ausüben.
(5) Innerhalb der Übergangsfrist nach Abs. 1 und 2 können Inhaberinnen oder Inhaber von aufrechten Bewilligungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher der Landesregierung weitere Betriebsstätten nach § 4 Abs. 6 und die Bestellung und jede Änderung von Geschäftsleiterinnen oder von Geschäftsleitern nach § 4 Abs. 7 anzeigen, auch wenn noch keine Bewilligung nach § 4 Abs. 1 beantragt oder erteilt worden ist. Die Landesregierung hat dabei nach § 4 Abs. 10 vorzugehen. Für den Betrieb solcher Betriebstätten und die Bestellung solcher Geschäftsleiterinnen oder Geschäftsleiter gelten die zeitlichen Beschränkungen gemäß Abs. 1 bis 3.
(6) Der Mindestabstand nach § 4 Abs. 2 und die Anhörung nach § 5 Abs. 7 gilt nicht für jene Wettannahmestellen, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betrieben werden durften.
(7) Alle Wettunternehmerinnen oder Wettunternehmer haben der Landesregierung längstens bis 15. November 2020 bekannt zu geben, wo und wie viele Wettterminals nach Abs. 1 und 2 aufgestellt sind oder betrieben werden. Die Landesregierung hat diese Bekanntgabe dem Landesabgabenamt mitzuteilen.
(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formfrei einzustellen und die Bewilligungswerberinnen oder Bewilligungswerber unter Hinweis auf die neu geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
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