Landesgesetz, mit dem das NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 und das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 geändert werden
LGBLA_NI_20200713_54Landesgesetz, mit dem das NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 und das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. Mai 2020 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem das NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 und das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 geändert werden
Änderung des NÖ Energieeffizienzgesetzes 2012 (NÖ EEG 2012)
Das NÖ Energieeffizienzgesetz 2012, LGBl. 7830, wird wie folgt geändert:
§ 14a Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze, Kosten-Nutzen- Analyse“
(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinn des Art. 14 Abs. 5 lit. c und d der Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:
(2) Eine erhebliche Modernisierung im Sinn des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.
(3) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.
(4) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs. 2b AVG zu koordinieren.“
„Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:
Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005)
Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 wird nach Z 17 folgende Z 17a eingefügt:
In § 11 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.
In § 11 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
Dem § 11 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:
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