NÖ Dienstausbildungsverordnung - Änderung
LGBLA_NI_20200624_51NÖ Dienstausbildungsverordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 23. Juni 2020 aufgrund des § 17 NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, verordnet:
Änderung der NÖ Dienstausbildungsverordnung
Die NÖ Dienstausbildungsverordnung, LGBl. 2100/2, wird wie folgt geändert:
Dienstausbildungsmodule:
Dienstausbildung/Dienstprüfung:
1
NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, LGBl. Nr. 47/2015.
2
NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 2, LGBl. Nr. 48/2020.
4
NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, LGBl. Nr. 49/2020.
6
NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16, für den Bereich der allgemeinen Verwaltung mit juristischer Ausrichtung (z. B.: juristische/r SB Amt oder Bezirkshauptmannschaft, juristische/r FachgebietsleiterIn Bezirkshauptmannschaft);
Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48, für eine Tätigkeit mit spezieller Ausrichtung z. B. Wirtschaft, Informatik, Publizistik, Kunstgeschichte, Psychologie, Biologie, Bibliothekswesen;
NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, LGBl. Nr. 50/2020, für die Tätigkeit mit technischer Verwendung im Bereich Verwaltung und Straßenverwaltung (z. B.: Bereich Projektierung, Bereich technische Umsetzung), sowie im Bereich der Verwaltung mit spezieller fachlicher Ausrichtung Agrar (z. B.: Verwendung in der Agrarbezirksbehörde).
51
Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtstierärztlichen Dienst.
52
Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtsärztlichen Dienst.
71
Reife- und/oder Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.
81
Verordnung über die Prüfung für motorisierte Streckenwarte, LGBl. 2200/58.
82
Verordnung über die Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung, LGBl. 2200/59.
83
Verordnung über die Prüfung für den Straßen-(Brücken-)meisterdienst,
LGBl. 2200/54.
AV
Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die Tätigkeit als Amtsvormund (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).
EDV1
Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung als IT-KoordinatorIn der Stufe I).
EDV2
Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung als IT-KoordinatorIn der Stufe II).
EDV3
Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung als IT-KoordinatorIn der Stufe III).
FO
Erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung für den Försterdienst
FW1
Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 36-monatigen Ausbildungsprogramms zum/zur FachausbildnerIn Feuerwehr I (Vorlage einer Bestätigung des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums)
FW2
Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 48-monatigen Ausbildungsprogramms zum/zur FachausbildnerIn Feuerwehr II (Vorlage einer Bestätigung des NÖ Feuerwehr- und Sicherheitszentrums)
HL
Nachweis eines für die konkrete Stelle geeigneten Leiterlehrganges (z. B.: Diplomlehrgang Sozial Managen der Akademie für Sozialmanagement) oder Absolvierung des Ausbildungslehrganges zum Diplomierten Krankenhausbetriebswirt und Krankenhaus-Manager, LGBl. 9440/2 oder Absolvierung des 4-semestrigen Universitätslehrganges für Pflegemanagement.
IKM
Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der fachlich einschlägigen pädagogischen Ausbildung und der internen Fortbildung für interkulturelle MitarbeiterInnen (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).
KH
Nachweis der Absolvierung des Ausbildungslehrganges zum Diplomierten Krankenhausbetriebswirt und Krankenhaus-Manager, LGBl. 9440/2.
KSA
Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Kurzausbildung für soziale Arbeit (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).
LE
Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der notwendigen Ausbildung
(Vorlage einer Bestätigung der NÖ Landeskliniken-Holding).
LMA
Nachweis der Absolvierung der Ausbildung zum (Lebensmittel-)Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 iVm § 29 Abs. 1 LMSVG, BGBl.Nr. 13/2006, oder gemäß § 35 Abs. 6 LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975.
PA
Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer pädagogischen Ausbildung (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).
PO
Nachweis der fachlichen Eignung zum/zur Patientenombudsmann/-frau (Vorlage einer Bestätigung der NÖ Landeskliniken-Holding).
TGA
Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der für Technische Gewässeraufsichtsorgane angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung).
„(2) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
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