NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung - Änderung
LGBLA_NI_20200624_46NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 23. Juni 2020 aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 75, 129 Abs. 1 und 172 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, sowie aufgrund des § 188 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, und des § 70c des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020, verordnet:
Änderung der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO)
Die NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, wird wie folgt geändert:
„(4) § 4 Abs. 39, 40, 41, 42, 43 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 46/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.“
„(39) Für Bedienstete, die vor 1. Juli 2020 einer Verwendung zugeordnet waren, für die ab 1. Juli 2020 ein zusätzliches Dienstausbildungsmodul vorgesehen ist, gelten diese Dienstausbildungsmodule als erbracht.
(40) Bedienstete, denen vor dem 1. Juli 2020 die Absolvierung des Moduls „FF“ vorgeschrieben wurde und die dieses zu dem Zeitpunkt noch nicht absolviert hatten, haben ab 1. Juli 2020 das Modul FW2 zu absolvieren.
(41) Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 2020 die Dienstausbildungsmodule 3 oder 3a absolviert haben, gilt auch das Dienstausbildungsmodul 2 als erbracht. Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 2020 die Dienstausbildungsmodule 5 oder 23 absolviert haben, gilt auch das Dienstausbildungsmodul 4 als erbracht. Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 2020 das Dienstausbildungsmodul 24 absolviert haben, gilt auch das Dienstausbildungsmodul 6 als erbracht.
(42) Der Referenzverwendung „FachbereichsleiterIn LFWS“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 29/2018 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachbereichsleiterIn NÖ FSZ“ zugeordnet.
(43) Der Referenzverwendung „AusbildungsleiterIn LFWS“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 29/2018 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „AusbildungsleiterIn NÖ FSZ“ zugeordnet.“
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