NÖ COVID-19-Gesetz
LGBLA_NI_20200417_34NÖ COVID-19-GesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 16. April 2020 beschlossen:
Landesgesetz, mit dem die NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz (NÖ STROG), die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994), das NÖ Gemeindeverbandsgesetz, das NÖ Gemeindewasserleitungs-verbandsgesetz (NÖ GWLVG), das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, das NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), das Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG), das NÖ Gleichbehandlungsgesetz, die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG), die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO), das NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG), das NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), das NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015), das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, das NÖ Kindergartengesetz 2006, das NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz, das NÖ Landwirtschaftskammergesetz, das NÖ Landarbeiterkammergesetz und das NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetz (NÖ VVVG) geändert werden (NÖ COVID-19-Gesetz)
Artikel 1
Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)
Artikel 2
Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)
Artikel 3
Verfassungsgesetz – Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994)
Artikel 4
Änderung des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes
Artikel 5
Änderung des NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetzes (NÖ GWLVG)
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden
Artikel 7
Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG)
Artikel 8
Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972)
Artikel 9
Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes (LVBG)
Artikel 10
Änderung des NÖ Gleichbehandlungsgesetzes
Artikel 11
Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO)
Artikel 12
Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG)
Artikel 13
Änderung der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976 (GBGO)
Artikel 14
Änderung des NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (NÖ LVGG)
Artikel 15
Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)
Artikel 16
Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG)
Artikel 17
Änderung des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015)
Artikel 18
Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018
Artikel 19
Änderung des NÖ Kindergartengesetzes 2006
Artikel 20
Änderung des NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetzes 2018
Artikel 21
Änderung des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes
Artikel 22
Änderung des NÖ Landarbeiterkammergesetzes
Artikel 23
Änderung des NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetzes (NÖ VVVG)
Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:
„(4) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) kann von der Mindesthäufigkeit von Sitzungen im Sinne des Abs. 2 abgesehen werden.“
„(6) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31.12.2020, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig. Zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Bürgermeister den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen Gemeinderatsmitgliedern schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Bürgermeister innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Gemeinderäten bekanntzugeben. Gegen-, Abänderungs- und Zusatzanträge sind im Umlaufweg nicht möglich. Die im Wege eines Umlaufs sowie im Rahmen einer Videokonferenz getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt wurden. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, § 53 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.“
„(4) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4) ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig. Zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeindevorstandes erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Vorsitzende den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeindevorstandes dieser Übertragungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Gemeindevorstandes bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, Abs. 3 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.“
„(6) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4 ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig. Zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderatsausschusses erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Vorsitzende den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen Ausschussmitgliedern schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderatsausschusses dieser Übertragungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Gemeinderatsausschusses bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, Abs. 5 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.“
„(3) Kann die öffentliche Kundmachung einer Verordnung nicht durch Anschlag an der Amtstafel erfolgen (Abs. 1) oder kann die Verordnung nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden (Abs. 2), weil die Amtstafel oder die der Auflage dienenden Räume des Gemeindeamtes aufgrund der Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie nicht öffentlich zugänglich sind, hat die Kundmachung durch Veröffentlichung der Verordnung auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu erfolgen. Die Kundmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Kundmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein.“
„(4) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4) oder der Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängert sich die Frist nach Abs. 1 um 12 Wochen. Dauern die Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie über diesen Zeitraum hinaus an, kann die Landesregierung durch Verordnung abweichende Fristen festlegen.“
„(6) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4) kann von der Frist zur Vorlage an den Gemeinderat abgewichen werden. Die öffentliche Einsicht in den Entwurf ist in jeder technisch möglichen Weise zu gewähren.“
„(6) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 44 Abs. 4) kann von der Frist zur Vorlage an den Gemeinderat abgewichen werden. Die öffentliche Einsicht in den Entwurf ist in jeder technisch möglichen Weise zu gewähren.“
„(2) Von der in Abs. 1 genannten Frist kann für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie abgewichen werden. Diesfalls hat der Bürgermeister der Landesregierung den Entwurf des Rechnungsabschlusses vorzulegen. Liegt zu dem im Abs. 1 genannten Termin noch kein Entwurf des Rechnungsabschlusses vor, hat der Bürgermeister die Landesregierung darüber unverzüglich zu informieren. Die Beschlussfassung des Gemeinderates über den Rechnungsabschluss hat in der Folge so bald wie möglich zu erfolgen. Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist unverzüglich der Landesregierung vorzulegen. In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates, in der der Rechnungsabschluss beschlossen wird, ist gesondert darauf hinzuweisen, ob sich gegenüber dem bereits übermittelten Entwurf des Rechnungsabschlusses noch Veränderungen ergeben haben. Die Niederschrift ist der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.“
„(4) Wahlen im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz (§ 51 Abs. 6) sind nicht zulässig.“
„(5) Eine Beschlussfassung nach Abs. 3 im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist nicht zulässig.“
„(3) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängern sich die Fristen nach § 96 Abs. 1, § 98 Abs. 1, § 112 Abs. 3 und § 115 um jeweils 12 Wochen. Dauern die Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie über diesen Zeitraum hinaus an, kann die Landesregierung durch Verordnung abweichende Fristen festlegen.“
„(4) (Verfassungsbestimmung) § 120 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. § 98 Abs. 4 und § 112 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 98 Abs. 4, § 112 Abs. 5 und § 120 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(5) § 44 Abs. 4, § 51 Abs. 6, § 56 Abs. 4, § 57 Abs. 6, § 59 Abs. 3, § 64 Abs. 4, § 73 Abs. 6, § 83 Abs. 6 und § 84 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 51 Abs. 6, § 59 Abs. 3, § 84 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 84 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, wird wie folgt geändert:
„(3) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) oder der Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängert sich die Frist nach Abs. 1 um 12 Wochen. Dauern die Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie über diesen Zeitraum hinaus an, kann die Landesregierung durch Verordnung abweichende Fristen festlegen.“
„(1a) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) kann von der Mindesthäufigkeit von Sitzungen im Sinne des Abs. 1 abgesehen werden.“
„(5) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31.12.2020, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig. Zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Bürgermeister den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen Gemeinderatsmitgliedern schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderats dieser Übertragungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Bürgermeister innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Gemeinderäten bekanntzugeben. Gegen-, Abänderungs- und Zusatzanträge sind im Umlaufweg nicht möglich. Die im Wege eines Umlaufs sowie im Rahmen einer Videokonferenz getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt wurden. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, § 31 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.“
„(8) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) sowie in der schulfreien Zeit ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig. Zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderatsausschusses erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Vorsitzende den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen Mitgliedern des Gemeinderatsausschusses schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderatsausschusses dieser Übertragungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Gemeinderatsausschusses bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, § 31 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.“
„(8) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) sowie in der schulfreien Zeit ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig. Zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Stadtsenates erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Vorsitzende den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen Mitgliedern des Stadtsenates schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Stadtsenates dieser Übertragungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Stadtsenates bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen, § 31 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.“
„(5) Kann die öffentliche Kundmachung einer Verordnung nicht durch Anschlag an der Amtstafel erfolgen (Abs. 1) oder kann die Verordnung nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden (Abs. 2), weil die Amtstafel oder die der Auflage dienenden Räume aufgrund der Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie nicht öffentlich zugänglich sind, hat die Kundmachung durch Veröffentlichung der Verordnung auf der Homepage der Stadt im Internet zu erfolgen. Die Kundmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Kundmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein.“
„(6) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) kann von den Fristen zur Vorlage abgewichen werden. Die öffentliche Einsicht in den Entwurf ist in jeder technisch möglichen Weise zu gewähren.“
„(6) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (§ 10 Abs. 3) kann von der Frist zur Vorlage an den Gemeinderat abgewichen werden. Die öffentliche Einsicht in den Entwurf ist in jeder technisch möglichen Weise zu gewähren.
(7) Von der in Abs. 2 genannten Frist kann für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie abgewichen werden. Diesfalls hat der Bürgermeister der Landesregierung den Entwurf des Rechnungsabschlusses vorzulegen. Liegt zu dem im Abs. 1 genannten Termin noch kein Entwurf des Rechnungsabschlusses vor, hat der Bürgermeister die Landesregierung darüber unverzüglich zu informieren. Die Beschlussfassung des Gemeinderates über den Rechnungsabschluss hat in der Folge so bald wie möglich zu erfolgen. Der vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss ist unverzüglich der Landesregierung vorzulegen. In der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates, in der der Rechnungsabschluss beschlossen wird, ist gesondert darauf hinzuweisen, ob sich gegenüber dem bereits übermittelten Entwurf des Rechnungsabschlusses noch Veränderungen ergeben haben. Die Niederschrift ist der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.“
„(5) Wahlen im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz (§ 28 Abs. 5) sind nicht zulässig.“
„(7) Eine Beschlussfassung nach Abs. 5 im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist nicht zulässig.“
„(3) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängern sich die Fristen nach § 93 Abs. 3 und § 96 um jeweils 12 Wochen. Dauern die Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie über diesen Zeitraum hinaus an, kann die Landesregierung durch Verordnung abweichende Fristen festlegen.“
„(7) § 98 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 10 Abs. 3, § 24 Abs. 1a, § 28 Abs. 5, § 34 Abs. 8, § 37 Abs. 8, § 50 Abs. 5, § 56 Abs. 6, § 67 Abs. 6 und Abs. 7, § 79 Abs. 5 sowie § 93 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 28 Abs. 5, § 50 Abs. 5, § 67 Abs. 7, § 79 Abs. 5 und § 93 Abs. 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Landesregierung muss
Das NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600, wird wie folgt geändert:
„(5) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31.12.2020, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig. Zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Vertreter aller verbandsangehörigen Gemeinden erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Verbandsobmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen verbandsangehörigen Gemeinden schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise erfolgen, wenn dieser Übertragungsart zugestimmt wurde. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung und ist dem Verbandsobmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen verbandsangehörigen Gemeinden bekanntzugeben. Gegen-, Abänderungs- und Zusatzanträge sind im Umlaufweg nicht möglich. Die im Wege eines Umlaufs oder im Rahmen einer Videokonferenz getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage des Gemeindeverbandes kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden dürfen. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.“
„(7) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig. Zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Verbandsvorstandes erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Verbandsobmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen Mitgliedern des Verbandsvorstandes schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Verbandsvorstandes dieser Übertragungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Verbandsobmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Verbandsvorstandes bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.“
„(3) Kann die Kundmachung einer Verordnung nicht an der Amtstafel des Gemeindeverbandes erfolgen (Abs. 1) oder kann die Verordnung nicht zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden (Abs. 2), weil die Amtstafel oder die der Auflage dienenden Räume aufgrund der Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie nicht öffentlich zugänglich sind, hat die Kundmachung durch Veröffentlichung der Verordnung auf der Homepage des Gemeindeverbandes zu erfolgen. Die Kundmachung muss auf der Startseite unmittelbar ersichtlich sein und der Beginn und das Ende der Kundmachung müssen dauerhaft nachvollziehbar sein.
„(2) § 8 Abs. 5 und § 27 Abs. 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz, LGBl. 1650, wird wie folgt geändert:
„(9) a) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie, längstens jedoch bis zum 31.12.2020, ist eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig. Zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Vertreter aller verbandsangehörigen Gemeinden erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Verbandsobmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen übrigen verbandsangehörigen Gemeinden schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn dieser Übertragungsart zugestimmt wurde. Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung und ist dem Verbandsobmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen verbandsangehörigen Gemeinden bekanntzugeben. Gegen-, Abänderungs- und Zusatzanträge sind im Umlaufweg nicht möglich. Die im Wege eines Umlaufs oder im Rahmen einer Videokonferenz getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage des Gemeindeverbandes kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die nur in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt werden dürfen. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.
b) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängert sich die Frist nach Abs. 6 um drei Monate. Dauern die Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie über diesen Zeitraum hinaus an, kann die Landesregierung durch Verordnung abweichende Fristen festlegen.“
„(6) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen) kann von der Mindesthäufigkeit von Sitzungen gemäß Abs. 3 abgesehen werden und ist zudem eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig. Zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Verbandsvorstandes erforderlich. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Verbandsobmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, allen Mitgliedern des Verbandsvorstandes schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Verbandsvorstandes dieser Übertragungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Verbandsobmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen Mitgliedern des Verbandsvorstandes bekanntzugeben. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.“
„(5) Von der in Abs. 3 genannten Frist für den Beschluss des Rechnungsabschlusses kann für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie abgewichen werden. Diesfalls hat der Verbandsobmann der Landesregierung den Entwurf des Rechnungsabschlusses vorzulegen. Liegt zu dem im Abs. 3 genannten Termin noch kein Entwurf des Rechnungsabschlusses vor, hat der Verbandsobmann die Landesregierung darüber unverzüglich zu informieren. Die Beschlussfassung der Verbandsversammlung über den Rechnungsabschluss hat in der Folge so bald wie möglich zu erfolgen. Der von der Verbandsversammlung beschlossene Rechnungsabschluss ist unverzüglich der Landesregierung vorzulegen. In der Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung, in der der Rechnungsabschluss beschlossen wird, ist gesondert darauf hinzuweisen, ob sich gegenüber dem bereits übermittelten Entwurf des Rechnungsabschlusses noch Veränderungen ergeben haben. Die Niederschrift ist der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.“
„(5) § 5 Abs. 9 lit. b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 5 Abs. 9 und § 12 Abs. 5 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Gesetz über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, LGBl. 1652, wird wie folgt geändert:
„(5) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19- Pandemie, längstens jedoch bis zum 31.12.2020, gilt, dass die Beschlussfassung im Umlaufweg oder, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, in einer Videokonferenz zulässig ist. Zu einem solchen Beschluss ist die einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern vertretenen Stimmen erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Zur Beschlussfassung im Umlaufweg hat der Obmann den Beschlussantrag samt den erforderlichen Sachverhaltsunterlagen unter Setzung einer Frist, die mindestens 5 Tage ab Übermittlung der Beschlussunterlagen beträgt, sämtlichen Mitgliedern der Vollversammlung schriftlich zuzuleiten. Die Übermittlung kann auch in jeder technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied der Vollversammlung dieser Übertragungsart zugestimmt hat. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Das Ergebnis einer Beschlussfassung im Umlaufweg ist allen verbandsangehörigen Gemeinden bekanntzugeben. Gegen-, Abänderungs- und Zusatzanträge sind im Umlaufweg nicht möglich. Die im Umlaufweg oder im Rahmen einer Videokonferenz getroffenen Beschlüsse sind an der Amtstafel oder auf der Homepage des Gemeindeverbandes kundzumachen. Ausgenommen davon sind jene Gegenstände, die in einer nichtöffentlichen Sitzung behandelt wurden. Auch über eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist ein Sitzungsprotokoll (§ 14) zu führen. Bei der Beschlussfassung im Umlaufweg hat das Sitzungsprotokoll allfällige Stellungnahmen zu enthalten.“
„(6) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse (z. B. das tägliche Leben der Allgemeinheit einschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 oder Katastrophen)
(7) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie verlängert sich die Frist nach Abs. 4 um 12 Wochen. Dauern die Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie über diesen Zeitraum hinaus an, kann die Landesregierung durch Verordnung abweichende Fristen festlegen.“
„(4) Von der in Abs. 1 genannten Frist für den Beschluss des Rechnungsabschlusses kann für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie abgewichen werden. Diesfalls hat der Verbandsobmann der Landesregierung den Entwurf des Rechnungsabschlusses vorzulegen. Liegt zu dem im Abs. 1 genannten Termin noch kein Entwurf des Rechnungsabschlusses vor, hat der Verbandsobmann die Landesregierung darüber unverzüglich zu informieren. Die Beschlussfassung der Verbandsversammlung über den Rechnungsabschluss hat in der Folge so bald wie möglich zu erfolgen. Der von der Verbandsversammlung beschlossene Rechnungsabschluss ist unverzüglich der Landesregierung vorzulegen. In der Niederschrift über die Sitzung der Verbandsversammlung, in der der Rechnungsabschluss beschlossen wird, ist gesondert darauf hinzuweisen, ob sich gegenüber dem bereits übermittelten Entwurf des Rechnungsabschlusses noch Veränderungen ergeben haben. Die Niederschrift ist der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.“
„(3) § 8 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 5 Abs. 5, § 8 Abs. 7 und § 12 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert:
„(5a) Abweichend von Abs. 5 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die oder der Bedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Bedienstete, die in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig. Bediensteten, deren Dienstzeit in § 33 Abs. 5 geregelt ist, kann abweichend vom ersten Satz maximal ein Verbrauch von 16 Stunden Erholungsurlaub durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden.“
„(7) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die am 16. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die COVID-19 Krisensituation über diesen Termin hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“
„(10) §§ 46 Abs. 5a und 98 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Die Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, wird wie folgt geändert:
„(6) § 98 Abs. 7 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.“
„(11) Die Bestimmungen des § 46 Abs. 5a NÖ LBG findet auf Beamte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung. Auf Beamte des Dienstzweiges Nr. 53 (Kindergartendienst) findet der letzte Satz des § 46 Abs. 5a NÖ LBG sinngemäß Anwendung.“
„(9) §§ 1 Abs. 6 und 41 Abs. 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:
„(6) § 98 Abs. 7 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäße Anwendung.“
„(9) Die Bestimmungen des § 46 Abs. 5a NÖ LBG findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung. Auf Vertragsbedienstete des Dienstzweiges Nr. 53 (Kindergartendienst) findet der letzte Satz des § 46 Abs. 5a NÖ LBG sinngemäß Anwendung.“
„(9) §§ 1 Abs. 6 und 43 Abs. 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das NÖ Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. 2060, wird wie folgt geändert:
§ 18 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tätigen Frist nach § 7 Abs. 1 wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die COVID-19 Krisensituation über diesen Termin hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“
Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird wie folgt geändert:
„(6a) Abweichend von Abs. 6 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Gemeindebeamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Gemeindebeamte, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig. Gemeindebeamte, deren Dienstzeit in § 32a Abs. 6 geregelt ist, kann abweichend vom ersten Satz maximal ein Verbrauch von 16 Stunden Erholungsurlaub durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden.“
„(2) § 89 Abs. 6a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Kann die Verpflichtung zur Absolvierung der Dienstprüfung gemäß den §§ 5 Abs. 6, 6 Abs. 4. 7 Abs. 2 oder einer Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 aufgrund von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie nicht rechtzeitig erfüllt werden, verlängert sich die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr.“
Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, wird wie folgt geändert:
„(5a) Abweichend von Abs. 5 kann zur Verfolgung öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens sechs Werktage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr aufgrund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit unzulässig. Vertragsbediensteten, deren Dienstzeit in § 4b Abs. 6 geregelt ist, kann abweichend vom ersten Satz maximal ein Verbrauch von 16 Stunden Erholungsurlaub durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden.“
„(8) § 31 Abs. 5a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
(1) Kann die Verpflichtung zur Absolvierung der Dienstprüfung gemäß den §§ 2 Abs. 5, 3 Abs. 1 lit. f, 11 Abs. 3 oder der Ausbildung gemäß § 46b Abs. 4 aufgrund von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie nicht rechtzeitig erfüllt werden, verlängert sich die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr.
(2) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die am 16. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die COVID-19 Krisensituation über diesen Termin hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“
Die NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440, wird wie folgt geändert:
In der Anlage B wird nach der 21. Übergangsbestimmung folgende Übergangsbestimmung angefügt:
Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die am 16. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die COVID-19 Krisensituation über diesen Termin hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.“
Das NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. 0015, wird wie folgt geändert:
„(11) Der Präsident oder die Präsidentin kann die Beratung und Beschlussfassung der Vollversammlung über die Angelegenheiten nach Abs. 2 Z 1 und 2 durch Einholung einer Erklärung der Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Der Präsident oder die Präsidentin hat dabei als Grundlage einen Beschlussentwurf an die Mitglieder der Vollversammlung zu übermitteln.
(12) Die Abgabe der Erklärung nach Abs. 11 hat schriftlich bis zu einem vom Präsidenten oder der Präsidentin zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen, wobei eine Erklärung gültig ist, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einlangt. Der Beschlussentwurf soll nach Möglichkeit zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt an alle Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes übermittelt werden. Diese können schriftliche Berichte und Anträge verfassen und verteilen lassen. Ein Antrag gilt im Umlaufweg als beschlossen, wenn sich mehr als zwei Drittel der Mitglieder an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt haben und der Antrag mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt.“
§ 9 Abs. 9 zweiter Satz entfällt.
Im § 11 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt wird, gilt hinsichtlich der Beratung und Abstimmung § 14 sinngemäß.“
„(6) Die Beratung und Beschlussfassung im Senat kann unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel erfolgen. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung auch im Wege der Einholung einer schriftlichen Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem vom Berichterstatter oder von der Berichterstatterin vorgelegten Entscheidungsentwurf im Umlaufweg ersetzen, wenn keines der Mitglieder widerspricht.“
Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:
Am Satzende von § 2 Abs. 3 lit. f wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. g angefügt:
§ 89c erhält die Bezeichnung „In- und Außerkrafttreten“.
Im § 89c wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die Überschrift des Hauptstücks H und § 91 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. § 92 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
(1) Für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation können durch Verordnung der Landesregierung Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 2a bis 2e, 3 bis 12, 16a, 16c, 17, 18, 18a, 19 Abs. 1, 19a, 19c, 19d, 21a, 22a, 27a bis 27d, 28, 37a, 37b, 38, 43 vorgesehen werden, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 dürfen für eine Dauer von höchstens sechs Monaten erlassen werden.
Der Fortlauf einer am 16. März 2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden Frist nach §§ 25 Abs. 2 und 47 Abs. 3 wird bis 30. April 2020 gehemmt.“
Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, wird wie folgt geändert:
„Sonderbestimmung für Hilfe bei stationärer Pflege aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 13“
(1) Abweichend von § 12 ist Hilfe bei stationärer Pflege zeitlich befristet zu gewähren, wenn die Pflege und Betreuung in einer Ersatzeinrichtung, für welche für die Dauer der COVID-19 Krisensituation mit dem Land NÖ ein Vertrag gemäß § 48 Abs. 3 abgeschlossen wurde, erfolgt. Die Leistung ist bis längstens 31. Dezember 2020 zu befristen.
(2) Der in § 15 geregelte Einsatz der eigenen Mittel ist sinngemäß anzuwenden.“
„(4a) Die Qualifikationsquote gemäß § 7 Abs. 2 der NÖ Wohn- und Tagesbetreuungsverordnung, LGBl. 9200/8, darf für Dauer der COVID-19 Krisensituation unterschritten werden, sofern eine angemessene Pflege, die der Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner dient, gewährleistet ist.
(4b) Die bescheidmäßig festgelegten Personalschlüssel bzw. die bescheidmäßig festgelegten Mindestpersonalpräsenzen dürfen für die Dauer der COVID-19 Krisensituation unterschritten werden, sofern eine angemessene Pflege, die der Wahrung und Förderung der Selbständigkeit, Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Bewohner dient, gewährleistet ist.“
„(10) Der den § 13 betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 13, 50 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015, wird wie folgt geändert:
„(11) Für jene Feuerwehrkommandanten und Feuerwehrkommandantstellvertreter, die im Jahr 2018 zwischen dem 13. März und dem 31. Dezember erstmalig gewählt wurden, verlängert sich die Frist gemäß § 70 Abs. 3 um ein Jahr. Dies gilt sinngemäß für Funktionäre gemäß § 72 Abs. 3.
(12) Die Fristen gemäß § 68 Abs. 4 werden ab 13. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 unterbrochen bzw. beginnen nicht zu laufen. Sie beginnen mit 1. Juli 2020 neu zu laufen.“
„(5) § 87 Abs. 11 und 12 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten rückwirkend am 13. März 2020 in Kraft.“
Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:
„§ 114 Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass außergewöhnlicher Ereignisse“
Die Landesregierung kann für begrenzte Zeiträume, in denen Maßnahmen nach Bundes- oder Landesgesetzen zur Verhinderung des Entstehens oder zur Eindämmung oder Bekämpfung von nachteiligen Folgen von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen Auswirkungen auf den Regelungsbereich dieses Gesetzes haben, mit Verordnung von den schulzeitlichen Bestimmungen (VI. Hauptstück) abweichende Regelungen erlassen.“
Das NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060, wird wie folgt geändert:
„§ 38a - Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass außergewöhnlicher Ereignisse“
(1) Die Landesregierung kann für begrenzte Zeiträume, in denen Maßnahmen nach Bundes- oder Landesgesetzen zur Verhinderung des Entstehens oder zur Eindämmung oder Bekämpfung von nachteiligen Folgen von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen Auswirkungen auf den Regelungsbereich dieses Gesetzes haben, mit Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen.
(2) Die Regelungen gemäß Abs. 1 können das verpflichtende Kindergartenjahr (§ 19a), das Kindergartenjahr (§ 22) und das Kindergartenpersonal von Privatkindergärten (§ 34) betreffen.“
Das NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018, LGBl. Nr. 49/2018, wird wie folgt geändert:
Nach § 12 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die oder der Vorsitzende kann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen des Kuratoriums des NÖ Schul- und Kindergartenfonds ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmungen des § 12 Abs. 3 bis 5 gelten sinngemäß.“
Das NÖ Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. 6000, wird wie folgt geändert:
§ 46a Sonderbestimmungen“
(1) Abweichend von § 10 Abs. 1 ist die Vollversammlung spätestens acht Wochen nach der endgültigen Feststellung der Wahlergebnisse vom bisherigen Präsidenten (Vizepräsidenten) zu ihrer Eröffnungssitzung einzuberufen.
(2) Abweichend von den § 11 Abs. 1, § 14, § 16, § 18, § 20 und § 21 können Kammerorgane Beschlüsse im Umlaufweg oder in einer Video- oder Telefonkonferenz fassen. Die Beschlussfassung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass der Antrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird. Die Beschlussfassung im Umlaufweg kommt rechtmäßig zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Beschlussfassung im Umlaufweg beteiligt und der Antrag die erforderliche Mehrheit erhalten hat. Sinngemäßes gilt für die Video- oder Telefonkonferenz.
(3) Abweichend von § 12 und § 18 Abs. 7 letzter Halbsatz darf eine Sitzung der Vollversammlung ohne Öffentlichkeit abgehalten werden, wenn ein schriftlicher Bericht über die wesentlichen Tagesordnungspunkte, jedenfalls über die gefassten Beschlüsse, innerhalb von drei Tagen nach der Sitzung auf der Homepage der Landes-Landwirtschaftskammer veröffentlicht wird. Dieser Bericht muss zumindest bis zur nächsten Vollversammlung abrufbar sein.“
„(7) Die Einträge zum Abschnitt VIIIa und § 46a im Inhaltsverzeichnis und § 46a Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten rückwirkend mit 6. April 2020 in Kraft. § 46a Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(8) Die Einträge zum Abschnitt VIIIa und § 46a im Inhaltsverzeichnis und der gesamte Abschnitt VIIIa treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das NÖ Landarbeiterkammergesetz, LGBl. 9000, wird wie folgt geändert:
Abweichend von § 9 Abs. 2 kann für die Dauer der Geltung von Maßnahmen betreffend die COVID-19-Pandemie die Abhaltung der konstituierenden Sitzung der Vollversammlung verschoben werden.“
„(6) Abschnitt VIa in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
Das NÖ Volksbegehrens-, Volksabstimmungs- und Volksbefragungsgesetz, LGBl. Nr. 10/2018, wird wie folgt geändert:
„§ 89a Sonderbestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19“
„(4) Der Eintrag zu § 89a im Inhaltverzeichnis und § 89a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“
(1) Werden durch Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt, so werden die in § 7 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 3 und § 70 festgelegten Fristen für diesen Zeitraum gehemmt.
(2) In Zusammenhang mit Volksbegehren werden auch die Fristen für die spätestmöglichen Abgaben von Unterstützungserklärungen sowie die Einbringung von Einleitungsanträgen entsprechend gehemmt.
(3) Für die Dauer der Maßnahmen (Abs. 1) sind allenfalls gemäß § 10 Abs. 5 und § 30 Abs. 5 bereits festgelegte Eintragungszeiträume abzuberaumen und nach Wegfall der Maßnahmen neu festzusetzen. Die diesbezüglichen Entscheidungen haben auch einen neuen Stichtag zu enthalten. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen. Beide Entscheidungen sind auf der Amtstafel des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung sowie im Internet zu verlautbaren.“
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