NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 - Änderung
LGBLA_NI_20200410_29NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. Februar 2020 beschlossen:
Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG-Novelle 2020)
Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, wird wie folgt geändert:
„wobei der Dienstgeber ermächtigt ist, vor dem erstmaligen Einsatz von Vertragsbediensteten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl.Nr. 277/1968, einzuholen; diese Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen“
„(7) Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.“
Im § 8 Abs. 2 entfällt nach der Wortfolge „der GBDO“ der Beistrich und die Wortfolge „insbesondere die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 bis 11 GBDO,“.
Nach dem § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
Vertragsbediensteten kann im Sinne von § 13a AVRAG die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“
§ 46d Abs. 6 entfällt.
§ 53 Z 9 entfällt. Im § 53 erhalten die (bisherigen) Ziffern 10 bis 15 die Bezeichnung Z 9 bis 14.
Dem § 53 werden folgende Z 15 und 16 (neu) angefügt:
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