NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 - Änderung
LGBLA_NI_20200410_28NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. Februar 2020 beschlossen:
Änderung der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO-Novelle 2020)
Die NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird der die Wortfolge „§ 145 Verhandlungsbeschluß und mündliche Verhandlung“ durch die Wortfolge „§ 145 Mündliche Verhandlung“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 1 Z 6 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 7 wird angefügt:
Im § 6 entfallen die Absätze 6 bis 11.
Dem § 37 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Gemeindebeamte, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.“
„(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung sind Prüfungskommissionen einzurichten.“
„Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bestimmen, dass die Prüfung, ausgenommen eine Wiederholungsprüfung gemäß § 104 Abs. 4, vor Einzelprüfern abzulegen ist. Die Einzelprüfer sind aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestimmen.“
§ 99 Abs. 6 erster Satz entfällt.
Im § 101 Abs. 3 Z 7 lautet:
Im § 102 Abs. 6 wird die Wortfolge „für die mündliche Prüfung“ durch die Wortfolge „vom Vorsitzenden der Prüfungskommission“ ersetzt.
§ 114 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Berechnung der Geldbuße ist, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch des Gemeindebeamten vom Dienstbezug bei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission auszugehen.“
„Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Gemeindebeamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete entgegen zu wirken.“
„(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen und bezieht sich eine strafgerichtliche, verwaltungsbehördliche oder verwaltungsgerichtliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt, dann ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Gemeindebeamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Bedienstete entgegen zu wirken.“
„(6) Vorsitzender einer Disziplinarkommission gemäß Abs. 2 ist der Bezirkshauptmann; sein Stellvertreter ist ein von ihm bestimmter rechtskundiger Bediensteter der Bezirksverwaltungsbehörde.“
Im § 120 Abs. 7 und 9 werden jeweils die Wortfolge „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten“ durch die Wortfolge „Younion – Die Daseinsgewerkschaft“ ersetzt.
Im § 125 Abs. 1 wird das Wort „Beamter“ durch das Wort „Bediensteter“ ersetzt.
Im § 127 Z 1 wird der Ausdruck „79a“ durch die Zahl „79“ ersetzt.
Im § 130 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ist der Rechtsbeistand zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich dem Rechtsbeistand zuzustellen.“
„Die Parteien sind vom Eintritt der Unterbrechung zu verständigen.“
„§ 114 Abs. 2 gilt sinngemäß.“
„(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“
Im § 147 Abs. 3 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
Dem § 147 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, sind die andere Partei und die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Beschwerdevorentscheidungen und Entscheidungen des NÖ Landesverwaltungsgerichtes sind der Dienstbehörde zu übermitteln.
(5) Die Parteien und die Dienstbehörde sind vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich zu verständigen.“
„§ 114 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“
„(2) Das NÖ Landesverwaltungsgericht hat in den Angelegenheiten der §§ 134, 140 Abs. 1 und 144 Abs. 2 binnen zwei Monaten nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“
„(3) Die Rechtskraft im Sinne dieses Gesetzes tritt mit der Erlassung der Bescheide nach diesem Gesetz ein. Einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach diesem Gesetz kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das Landesverwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mittels Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides oder der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.“
Im § 156a Abs. 6 (neu) wird die Wortfolge „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ durch die Wortfolge „Younion – Die Daseinsgewerkschaft“ ersetzt.
Dem § 156a werden folgende Absätze 9 bis 12 angefügt:
„(9) Fachkundige Laienrichter und Ersatzrichter sind verpflichtet, allfällige Ruhens- oder Endigungsgründe ihres Amtes nach Abs. 6 oder 7 dem Landesverwaltungsgericht ohne Verzug mitzuteilen.
(10) Den fachkundigen Laienrichtern gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie eine Aufwandsentschädigung.
(11) Die Aufwandsentschädigung für die fachkundigen Laienrichter beträgt 150 % der vollen Tagesgebühr gemäß § 111 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100. Die Entschädigungen sind jeweils auf volle Euro-Beträge aufzurunden.
(12) Die fachkundigen Laienrichter erhalten als Ersatz der Reisekosten Kilometergeld. Das Kilometergeld ist vom Wohnort zum Ort der Sitzung und zurück zu berechnen. Ist der Dienstort Ausgangs- oder Endpunkt der Reise, ist dieser maßgeblich. Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach § 101 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100.“
§ 162 Z 7 entfällt. Im § 162 erhalten die (bisherigen) Ziffern 8 bis 13 die Bezeichnung Z 7 bis 12.
Dem § 162 wird folgende Z 13 (neu) angefügt:
In der Anlage 1a wird im Dienstzweig Nr. 44 die Wortfolge „wissenschaftlichen Dienst“ durch die Wortfolge „höheren Verwaltungsdienst“ ersetzt.
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