NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20200313_22NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 30. Jänner 2020 beschlossen:
Änderung des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG)
Das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, wird wie folgt geändert:
„§ 15 Arbeitsqualifizierungsbonus“
In § 10 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „bzw. zeitgleich Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsqualifizierungsbonus (§ 15) zu absolvieren sind“.
§ 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.“
§ 14 Abs. 1 Z 3 lautet:
§ 14 Abs. 3 entfällt.
§ 15 entfällt.
§ 16 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Summe aller monatlichen Geldleistungen gemäß § 14 Abs. 1 an volljährige Bezugsberechtigte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, ist mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt.“
„(5) Im Antrag sind Angaben zu
In § 21 Abs. 6 Z 6 wird am Satzende der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.
§ 21 Abs. 6 Z 7 entfällt.
In § 51 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 sowie § 21 Abs. 5 und 6 Z 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 22/2020 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 15, § 14 Abs. 3, § 15 sowie § 21 Abs. 6 Z 7 außer Kraft.“
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