NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - Änderung
LGBLA_NI_20200220_19NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 18. Februar 2020 aufgrund des § 55 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. 9270 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, verordnet:
Änderung der NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung (NÖ KJHEV)
Die NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung, LGBl. 9270/10, wird wie folgt geändert:
„§ 3a Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte“
„Anlage 1 – Leistungsbeschreibungen“
„Anlage 2 – Leistungsentgelte“
§ 2 Z 1 lautet:
§ 2 Z 2 und 3 entfallen. Im § 2 erhalten die (bisherigen) Z 4 bis 6 die Bezeichnung Z 2 bis 4.
§ 2 Z 4 (neu) erster Satz lautet:
„Mutter-/Kind-Einrichtungen: Einrichtungen, die die Betreuung von minderjährigen Schwangeren und minderjährigen Müttern mit Kind sichern.“
Diese Verordnung regelt:
Im § 8 Abs. 4 wird die Zahl 5 durch die Zahl 4 ersetzt.
§ 9 Abs. 1 und 2 entfallen. Im § 9 erhalten die (bisherigen) Abs. 3 bis 4 die Bezeichnung Abs. 6 bis 7.
§ 9 Abs. 1 bis 5 (neu) lauten:
„(1) Jede Einrichtung hat über Betreuungspersonen mit entsprechender Qualifikation gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 NÖ KJHG zu verfügen.
(2) Der Beidienst (nicht eigenverantwortlicher Dienst) kann auch von anderen als in Abs. 1 genannten Personen durchgeführt werden, sofern die Art der Tätigkeiten keine Fachausbildung erfordert und diese Personen persönlich geeignet sind.
(3) In Einrichtungen des Kinder- und Jugendhilfeträgers können auch Gruppenhelferinnen und Gruppenhelfer gemäß der Anlage der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, als Betreuungspersonen eingesetzt werden, sofern diese persönlich geeignet sind.
(4) Wenn eine minderjährige Person betreut wird, welche einen Pflegebedarf gemäß § 4 Abs. 2 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2019 hat, können auch Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit als Betreuungspersonen herangezogen werden.
(5) Die Person, die die Leitung bzw. pädagogische Leitung innehat, muss über eine abgeschlossene Ausbildung gemäß § 17 Abs. 2 Z 1 bis Z 4 NÖ KJHG verfügen und neben der fachlichen Eignung über mehrjährige praktische Erfahrung in Arbeitsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe vorwiegend im Arbeitsfeld Sozialpädagogik, persönliche Eignung zur Führung von Personal und Bereitschaft zur beruflichen Weiterbildung aufweisen.“
Im § 9 Abs. 7 (neu) erster Satz tritt anstelle des Zitats „Abs. 1“ das Zitat „Abs. 1 bis 6“.
Der Text des § 10 lautet:
„(1) In Wohnformen im Sinne des § 2 muss folgende Mindestanzahl an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zur Verfügung stehen (Betreuungsschlüssel):
(2) In den Betreuungsschlüssel gemäß Abs. 1 Z 1 können eingerechnet werden:
(3) Werden in einer Einrichtung gemäß § 2 Z 1 Minderjährige betreut, die spezielle individuelle Bedürfnisse psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur aufweisen, so sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jeden oder jede dieser Minderjährigen 0,25 VZÄ an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zu beschäftigen.
(4) Werden in einer Einrichtung gemäß § 2 Z 1 Kleinkindkrisengruppen (0 bis 6 Jahre) oder tiergestützte Gruppen geführt, sind zusätzlich zum Betreuungsschlüssel für jede dieser Gruppen ein VZÄ an Betreuungspersonen gemäß § 9 Abs. 1 zu beschäftigen.
(5) Die tatsächliche Anzahl an Betreuungspersonen hat sich unbeschadet der festgelegten Mindestanzahl an den Bedürfnissen der Minderjährigen sowie an der konzeptionellen Ausrichtung der Einrichtung zu orientieren.
(6) Ein VZÄ (Vollzeitäquivalent) wird mit einer Anstellung von 38 Stunden pro Woche berechnet.“
„(1) Für Wohnformen im Sinne des § 2 gelten folgende Gruppengrößen:
(2) Eine kurzfristige Überschreitung der in Abs. 1 genannten Obergrenzen ist nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn die Sicherung des Kindeswohles dies erfordert.
(3) Die Gruppen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 werden koedukativ geführt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann davon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.“
Im § 12 Abs. 6 tritt anstelle des Zitates „§ 2 Z 4“ das Zitat „§ 2 Z 2“.
In § 14 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) In allen Aufenthaltsräumen sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, müssen Rauchwarnmelder angebracht werden.“
§ 18 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Soll die Feststellung der Eignung einer Einrichtung einer physischen Person erteilt werden, so muss diese volljährig sein und darf keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.“
„(4) §§ 2, 3a einschließlich des Eintrages im Inhaltsverzeichnis, 8 Abs. 4, 9, 10, 11, 12 Abs. 6, 14 Abs. 9, 18 Abs. 2 und 21 Abs. 3 bis 6, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 19/2020, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
„(3) Bestehende sozialpädagogische Spezialwohnformen und sozialtherapeutische Wohnformen sind wie Wohnformen gemäß § 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 19/2020, zu behandeln.
(4) Bei bestehenden Wohnformen ist bis zum 31. Dezember 2020 der Betreuungsschlüssel wie folgt zu berechnen:
(5) Befinden sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Gruppe 10 minderjährige Personen, so kann die Gruppe solange abweichend von § 11 Abs. 1 Z 1 lit. a in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 19/2020, geführt werden, bis eine minderjährige Person aus der Gruppe ausscheidet.
(6) Abweichend von § 2 Z 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 19/2020, gilt die Beschränkung auf maximal 4 Minderjährige mit speziellen individuellen Bedürfnissen psychischer, physischer, emotionaler oder sozialer Natur pro Wohngruppe für bisher als sozial-therapeutisch geführte Wohngruppen erst ab 1. Jänner 2022.“
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