NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz, NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977, NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018 - Änderung
LGBLA_NI_20200128_14NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz, NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977, NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 12. Dezember 2019 beschlossen:
Landesgesetz mit dem das NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz, das NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977 und das NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018 geändert werden
Artikel 1Änderung des NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetzes
Artikel 2Änderung des NÖ Landeswohnbauförderungsgesetzes 1977
Artikel 3Änderung des NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetzes 2018
Das NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz, LGBl. 1300, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „Abwasserbeseitigungsanlagen, Abwasserbehandlungsanlagen“ durch das Wort „Abwasserentsorgungsanlagen“ ersetzt.
Im § 4a Abs. 1 Z 1 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 51/2015“ das Zitat „BGBl. I Nr. 39/2018“.
§ 8 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Ein Mitglied kann durch jedes von demselben Landtagsklub vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.“
Im § 8 Abs. 3 Z 2 entfällt das Wort „oder“ und wird im § 8 Abs. 3 Z 3 der Punkt am Satzende durch das Wort „oder“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 3 wird folgende Ziffer 4 angefügt:
Im § 9 Abs. 3 entfällt jeweils das Wort „beamteten“.
§ 10 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Schriftliche Ausfertigungen in den Angelegenheiten des § 11 Abs. 1 – ausgenommen Dokumente zur Vorbereitung von Kuratoriumssitzungen – sind vom Vorsitzenden und von der Geschäftsführung zu unterfertigen.“
§ 11 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.
§ 13 zweiter Satz lautet:
„Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulagen nach den Bestimmungen des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100.“
„(3) Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Art. 31 LV 1979) zu berichten.“
„(8) § 14 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/2020 ist erstmals auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 anzuwenden.“
Das NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977, LGBl. 8300, wird wie folgt geändert:
„(4) Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Art. 31 LV 1979) zu berichten.“
§ 1 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/2020 ist erstmals auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 anzuwenden.“
Das NÖ Schul- und Kindergartenfondsgesetz 2018, LGBl. Nr. 49/2018, wird wie folgt geändert:
„(3) Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Art. 31 LV 1979) zu berichten.“
„(2) § 15 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/2020 ist erstmals auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 anzuwenden.“
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