NÖ Spitalsärztegesetz 1992 - Änderung
LGBLA_NI_20200127_12NÖ Spitalsärztegesetz 1992 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 12. Dezember 2019 beschlossen:
Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992)
Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis des 1. Hauptstückes entfällt der Eintrag „Sonderverträge 1b“
Im Inhaltsverzeichnis des 1. Hauptstückes tritt anstelle des Eintrags „Ausbildungsvertrag 9“ folgender Eintrag:
„Aufnahmebedingungen 9“
„Dienstvertrag 10“
„Sonderverträge 10a“
„8. Hauptstück: Urlaub, Dienstfreistellung und Dienstverhinderung“
„1. Abschnitt: Urlaub und Dienstfreistellung“
„Erholungsurlaub und Dienstfreistellung 35“
„Freistellung aus Anlass der Pflege oder Sterbebegleitung 38“
„Mutterschutz und Karenzurlaub 39“
„Sonstige Urlaubsansprüche 40“
„(3) § 97 Abs. 1 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100, über die automatisierte Datenverarbeitung findet auf Ärzte nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“
§ 1b entfällt.
§ 9 lautet:
Ärzte dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie voll handlungsfähig sind sowie fachlich und persönlich, insbesondere gesundheitlich, für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Beschäftigung verbunden sind, geeignet sind; zur fachlichen Eignung gehört auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift, in dem für die Berufsausübung erforderlichen Ausmaß.“
(1) Diesem Gesetz unterliegende Dienstverträge sowie allfälliger Nachträge dazu bedürfen zwingend der Schriftform. Dem Arzt ist eine schriftliche Ausfertigung des jeweiligen Dienstvertrages sowie allfälliger Nachträge dazu auszufolgen.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
(3) Mit Ärzten, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Allgemeinmediziner oder als Facharzt berechtigt sind, darf ein Dienstverhältnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit (auch nacheinander) abgeschlossen werden.
(4) Ein Dienstverhältnis gemäß Abs. 3, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen jeweils zwei Jahre nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, als ob es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(5) Wird das Dienstverhältnis zum Zwecke der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb der ärztlichen Berufsberechtigung eingegangen, ist dieses auf bestimmte Zeit
(6) Ändert sich das Ausbildungsziel, so sind bei Verlängerung des Dienstverhältnisses die bisher zurückgelegten Ausbildungszeiten, soweit sie nach den Ausbildungsvorschriften für die neue Ausbildung anrechenbar sind, zu berücksichtigen.“
In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.“
„(3) Im Übrigen sind die §§ 10 Abs. 2, 27 Abs. 4, 6 und 7, 28, 29, 31, 38, 42, 43, 44 und 96 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.“
„
Entlohnungsgruppe
Entlohnungsstufe
A2
A3A
A3B
Euro
1
3.840‚00
4.593‚20
5.686‚70
2
4.055,20
4.690,00
5.866,30
3
4.270‚50
4.786‚90
6.045‚40
4
4.324,20
4.883,70
6.222,20
5
4.324,20
4.980‚70
7.316‚90
6
4.324,20
5.077,40
7.438,50
7
4.324,20
5.174‚40
7.560‚00
8
4.324,20
5.271,10
7.681,60
9
4.324,20
5.368‚00
7.803‚30
10
4.324,20
5.464,80
7.924,80
11
4.324,20
5.561‚70
8.046‚50
12
4.324,20
5.658,50
8.168,00
13
4.324,20
5.755‚30
8.289‚70
14
4.324,20
5.852,20
8.411,30
15
4.324,20
5.949‚00
8.533‚10
16
4.324,20
6.045,80
8.654,50
17
4.324,20
6.142‚70
8.776‚20
“
In § 15 Abs. 2 wird nach dem Wort Sekundararzt die Wortfolge „und Assistent“ eingefügt.
In § 17 Abs. 2 entfällt das Wort „facheinschlägige“.
Im § 18 Abs. 3 wird das Zitat „§ 2a Abs. 5“ durch das Zitat „§ 2a Abs. 3“ ersetzt.
Die Überschrift zum 8. Hauptstück lautet:
„Urlaub, Dienstfreistellung und Dienstverhinderung“
„Urlaub und Dienstfreistellung“
Die Bestimmungen der §§ 46 bis 52 sowie § 93 NÖ LBG, LGBl. 2100, gelten sinngemäß.“
§§ 38, 39 und 40 entfallen.
§ 44 lautet:
(1) Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis insbesondere aus folgenden Gründen kündigen, soferne nicht die Entlassung (§ 46) ausgesprochen wird:
(2) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung bei Gericht angefochten werden.“
„(4) Eine Entlassung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Zugang der Entlassung bei Gericht angefochten werden.
(5) § 90 Abs. 3 NÖ LBG, LGBl. 2100, ist sinngemäß anzuwenden.“
Im § 59a wird folgende Z 3 angefügt:
Im § 60 wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die Tabellen in § 14 Abs. 3 und in § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 12/2020, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
„
Entlohnungsstufe in A3B
Zuschlag Euro
4
56,60
5
4,80
6
7,40
7
63,90
8
120,40
9
176,80
10
233,40
11
289,90
12
346,40
13
403,00
14
459,50
15
515,90
16
572,40
17
628,90
„
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