NÖ Jagdgesetz 1974 - Änderung
LGBLA_NI_20200107_2NÖ Jagdgesetz 1974 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. November 2019 beschlossen:
Das NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, wird wie folgt geändert:
„Wurde aufgrund veterinärrechtlicher Vorschriften der Ausbruch einer Tierseuche bei Schwarzwild festgestellt, ist in den nach diesen Vorschriften festgelegten Gebieten für die Dauer des Seuchengeschehens das Fangen von Schwarzwild auch mit anderen Arten von Fallen zum Lebendfang erlaubt.“
§ 92 Abs. 2 Z 4 lautet:
Im § 92 Abs. 3 lautet der Einleitungssatz:
„Die Landesregierung kann für die Verwendung von Fallen zum Lebendfang von Wild durch Verordnung regeln:“
§ 95 Abs. 1 Z 4 lautet:
Im § 95 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 Z 4 zweiter Gedankenstrich sind bei der Schwarzwildbejagung bis zum 31. Dezember 2023 Personen, die eine gültige niederösterreichische Jagdkarte besitzen, und
Im § 126 Abs. 5 wird die Wortfolge „und 135 Abs. 4“ durch die Wortfolge „, 95 Abs. 4 Z 2 und 135 Abs. 4“ ersetzt.
Im § 135 Abs. 1 erhält die bisherige Ziffer „24a“ die Bezeichnung „24b“. Z 24a (neu) lautet:
§ 135 Abs. 2 lautet:
„(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 – ausgenommen Z 24a – sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.“
„(2a) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 24a sind mit einer Geldstrafe von mindestens € 2.000,-- bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.“
„(12) Die Landesregierung hat vor Ende der Frist nach § 95 Abs. 4 eine wissenschaftliche Evaluierung der diesbezüglichen Ausnahmen vorzunehmen.“
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