Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017
LGBLA_NI_20191223_117Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 23. Dezember 2019 aufgrund des § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2018, verordnet:
Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017
Die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017, LGBl. Nr. 7/2017, wird wie folgt geändert:
Ortsklasse ABC
Jahresgrundgebühr € „21,26“€ „25,55“€ „28,11“
Arbeitsgebühr€ „1,90“€ „1,90“€ „1,90“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „26,37“€ „30,96“€ „33,31“
Arbeitsgebühr€ „3,71“ € „3,71“€ „3,71“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „26,37“€ „30,96“€ „33,31“
Arbeitsgebühr€ „5,16“€ „5,16“€ „5,16“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „42,82“€ „47,61“€ „58,28“
Arbeitsgebühr€ „8,28“€ „8,28“€ „8,28“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „123,01“€ „135,87“€ „164,26“
Gebühr je angefangenen Laufmeter€ „4,16“€ „4,16“€ „4,16“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „26,37“€ „30,96“€ „33,31“
Arbeitsgebühr€ „3,71“€ „3,71“€ „3,71“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „26,37“€ „30,96“€ „33,31“
Arbeitsgebühr€ „7,06“€ „7,06“€ „7,06“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „26,37“€ „30,96“€ „33,31“
Arbeitsgebühr€ „3,71“€ „3,71“€ „3,71“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „26,37“€ „30,96“€ „33,31“
Arbeitsgebühr€ „3,71“€ „3,71“€ „3,71“
OrtsklasseABC
Jahresgrundgebühr€ „26,37“€ „30,96“€ „33,31“
Arbeitsgebühr€ „3,71“€ „3,71“€ „3,71“
Im § 1 Abs. 3 wird der Betrag „€ 18,62“ durch den Betrag „€ 19,12“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 4 wird der Betrag „€ 24,82“ durch den Betrag „€ 25,49“ ersetzt.
Im § 2 Z 4 wird der Betrag „€ 12,59“ durch den Betrag „€ 12,93“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:
„€ 4,58“ durch „€ 4,70“
„€ 9,59“ durch „€ 9,85“
„€ 12,59“ durch „€ 12,93“
„€ 15,84“ durch „€ 16,27“
Im § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016“ durch die Wortfolge „NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „für den Befund gemäß § 15 Abs. 8 und § 16 Abs. 1 und 3 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016“ durch die Wortfolge „für den Befund über die Eignung der Abgasführung gemäß § 30 Abs. 5 und § 16 Abs. 2a und 3 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 2 wird der Betrag „€ 5,44“ durch den Betrag „€ 5,59“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 3 wird der Betrag „€ 4,49“ durch den Betrag „€ 4,61“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 5 wird der Betrag „€ 6,40“ durch den Betrag „€ 6,57“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 3 wird der Betrag „€ 5,69“ durch den Betrag „€ 5,84“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 8 wird der Betrag „€ 12,59“ durch den Betrag „€ 12,93“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 9 wird der Betrag „€ 3,47“ durch den Betrag „€ 3,56“ ersetzt.
Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 117/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
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