NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2020
LGBLA_NI_20191217_107NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800-7:
NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2020
Ab 1. Jänner 2020 lautet der in § 2 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800-7, für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden angeführte Betrag
statt € 1.000,–
€ 1.178,–
Ab 1. Jänner 2020 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden:
Euro
Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird
9,35
Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird
9,35
Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen)
3,45
Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen
3,45
Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen
2,40
Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierung)
3,45
Sichtvermerke und Vidierungen
3,45
Bewilligung zum Gebrauch des Wappens
565,–
377,–
Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 7 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070–0, durchgeführt werden (Veranstaltungen im Umherziehen), mit einer Dauer
23,50
35,30
Ausstellung einer Anmeldebestätigung für sonstige Veranstaltungen mit einer Dauer
47,–
70,50
Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten mit einem Fassungsraum
82,–
106,–
Für die Genehmigung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Genehmigung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.
Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten, die von der Gemeinde erlassen wurden;
für eine einmalige Fahrt
15,80
für mehrmalige Fahrten
36,40
Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist oder auf Gehsteigen
für eine einmalige Ladetätigkeit
15,80
für mehrmalige Ladetätigkeit
36,40
Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für eine Tätigkeit, durch die Menschenansammlungen auf der Straße herbeigeführt oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigt werden kann
9,95
4,85
29,40
49,40
76,50
Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten
76,50
247,–
Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik
15,80
Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße
19,90
49,40
höchstens jedoch
294,–
Bewilligung zur Unterlassung der Säuberung von Gehsteigen oder Gehwegen oder des Straßenrandes entlang von Liegenschaften von Schnee und Verunreinigungen sowie des Bestreuens bei Schnee und Glatteis
15,80
Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße
12,90
Durchführung der Totenbeschau
120,–
180,–
230,–
Für die Höhe der Verwaltungsabgabe ist jener Zeitraum maßgebend, in welchem die Totenbeschau endet.
(entfällt)
Bewilligung der Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes
265,–
(entfällt)
Bewilligung einer Enterdigung (§ 19 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007)
41,20
Feststellungsentscheidung über die Ausgestaltung einer Grabstelle
41,20
Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben
17,60
Baubehördliche Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland
15,80
Erklärung eines Grundstückes im Bauland zum Bauplatz
31,60
Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche
0,50
mindestens jedoch
100,–
Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus und die Erhöhung des Bezugsniveaus, für die Aufstellung von Windkraftanlagen, für den Abbruch von Bauwerken sowie für die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken
65,50
Baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von Heizkesseln, Feuerungsanlagen und von Blockheizkraftwerken
41,20
Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
41,20
Befristete baubehördliche Bewilligungen für Bauwerke vorübergehenden Bestandes
35,30
Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben
die doppelten Ansätze der Tarifposten 29 bis 33
Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung
die halben Ansätze der Tarifposten 29 bis 32
(entfällt)
Bewilligung der freiwilligen Feilbietung
1,5 % desSchätzwertes deszu versteigerndenGegenstandes
mindestens jedoch
15,80
Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für Gastgewerbebetriebe gemäß § 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 mit einer Gültigkeitsdauer
15,80
31,60
63,–
Bewilligung für das Feilbieten eigener Erzeugnisse im Umherziehen
15,80
Feststellung, daß ein Anschlußzwang an die Gemeindewasserleitung nicht besteht
15,80
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