NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20191213_102NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. Oktober 2019 beschlossen:
Änderung des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes (NÖ PSMG)
Das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170, wird wie folgt geändert:
„(3) Mit diesem Gesetz werden im Hinblick auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, mit Ausnahme der Anwendungsgeräte für Pestizide, Begleitmaßnahmen zur Durchführung der folgenden Verordnung der Europäischen Union festgelegt:
Im § 2 Abs. 1 Z 4 und 5 tritt jeweils anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 58/2017“ das Zitat „BGBl. I Nr. 44/2018“.
Nach dem § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der Artikel 4 bis 15, 24, 28 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(2) Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(3) Rechtsakte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sie sich auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen, unmittelbar anwendbar.
(4) Die Landesregierung hat zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und den aufgrund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(5) Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 14 und 15 über Überwachungen und Maßnahmen im Rahmen der Überwachung hat nach Maßgabe der im Abs. 1 genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zu erfolgen.“
Im § 16 Abs. 1 entfällt das Wort „(aquatischen)“.
Im § 17 Abs. 1 wird am Ende der Z 13 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 14 angefügt:
Im § 18 Abs. 2 wird am Ende der Z 2 das Wort „und“ durch einen Strichpunkt sowie am Ende der Z 3 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
Im § 20 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1 Abs. 3 bis 5, § 13a, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2019 treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.