NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz - Änderung
LGBLA_NI_20191213_101NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. Oktober 2019 beschlossen:
Änderung des NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetzes
Das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. 6180, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die Zeile nach dem Wort „Überwachung“:
Im Inhaltsverzeichnis lauten die Zeilen nach dem Wort „Gleichbehandlung“:
„§ 11 Informationsübermittlung
§ 12 Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren
§ 13 Schlussbestimmungen“
Im § 1 Abs. 2 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 126/2015“ das Zitat „BGBl. I Nr. 59/2018“.
Im § 1 erhalten die Absätze 3 und 4 die Bezeichnung Abs. 4 und 5. § 1 Abs. 3 (neu) lautet:
„(3) Mit diesem Gesetz werden im Hinblick auf die in Abs. 1 genannten Maßnahmen, Begleitmaßnahmen zur Durchführung der folgenden Verordnung der Europäischen Union festgelegt:
Im § 1 Abs. 5 (neu) tritt anstelle des Zitates „NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, LGBl. 6130,“ das Zitat „NÖ Pflanzengesundheitsgesetzes“.
Im § 2 Z 1 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 126/2015“ das Zitat „BGBl. I Nr. 59/2018“.
Im § 2 Z 4 tritt anstelle des Zitates „§ 11 Abs. 1“ das Zitat „§ 12 Abs. 1“.
Im § 2 Z 8 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 161/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 58/2018“.
Im § 5b Abs. 1 tritt anstelle des Zitates „§ 11 Abs. 1“ das Zitat „§ 12 Abs. 1“.
Nach dem § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
(1) Der Landesregierung obliegt die Vollziehung der Bestimmungen der Artikel 4 bis 15, 23, 27 bis 35 und 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge (§ 1 Abs. 1) in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(2) Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen, soweit sich diese auf die Gentechnik-Vorsorge (§ 1 Abs. 1) in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen.
(3) Rechtsakte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit sie sich auf die Gentechnik-Vorsorge (§ 1 Abs. 1) in Angelegenheiten der Gesetzgebung des Landes beziehen, unmittelbar anwendbar.
(4) Die Landesregierung hat zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und den aufgrund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(5) Die Anwendung der Bestimmungen der §§ 6 und 7 im Rahmen der Überwachung hat nach Maßgabe der im Abs. 1 genannten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen zu erfolgen.“
Im § 9 Abs. 1 wird am Ende der Z 4 das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, am Ende der Z 5 nach dem Wort „nachkommt“ der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 6 angefügt:
Die §§ 11 und 12 erhalten die Bezeichnungen § 12 und § 13. § 11 (neu) lautet:
Die Übermittlung der erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen an die zuständigen Behörden des Bundes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.“
„(4) § 1 Abs. 3 bis 5, § 7a, § 9 Abs. 1 und § 11 sowie die Einträge zu den §§ 7a und 11 im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 101/2019 treten am 14. Dezember 2019 in Kraft.“
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