NÖ Pflichtschulgesetz 2018 - Änderung
LGBLA_NI_20191107_89NÖ Pflichtschulgesetz 2018 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. September 2019 beschlossen:
Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018
Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018, wird wie folgt geändert:
„§ 15a Deutschförderklassen und Deutschförderkurse“
„(10) Die Abwicklung der Förderung der ganztägigen Schulform aufgrund des Bildungsinvestitionsgesetzes obliegt der Bildungsdirektion.“
(1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.
(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern und Schülerinnen (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler oder Schülerinnen aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schüler und Schülerinnen in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.
(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern und Schülerinnen (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler oder Schülerinnen aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz gemäß § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes durch den Schüler oder die Schülerin auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.
(4) Abs. 1 und 3 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass
„(2) Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist die Differenz der Ein- und Auszahlungen der operativen Gebarung zuzüglich der Auszahlungen der Finanzierungstätigkeit sowie jener Investitionen über € 400,-- in der investiven Gebarung, welche nicht ganz oder teilweise durch Darlehensaufnahmen oder Kapitaltransferzahlungen bedeckt werden, zugrunde zu legen.“
Im § 46 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand“ durch die Wortfolge „Der gemäß Abs. 2 berechnete Schulaufwand“ ersetzt.
§ 46 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Die Aufteilung des in der investiven Gebarung aufgenommenen Schulaufwandes, welcher durch Darlehensaufnahmen oder Kapitaltransferzahlungen ganz oder teilweise bedeckt wird, ist vorerst durch ein Übereinkommen der beteiligten Gemeinden anzustreben.“
„Für Schulgemeinden sind die Bestimmungen der §§ 30 und 31 Abs. 3 letzter Satz des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600, für die Wirtschafts- und Haushaltsführung sinngemäß anzuwenden, wobei die gemäß § 43 Abs. 9 gewählten Rechnungsprüfer zumindest einmal während des Haushaltsjahres die Gebarung der Schulgemeinde und weiters den Rechnungsabschluss auf seine rechnerische Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen haben.“
„Erforderlichenfalls sind bis zur Erstellung des Voranschlages für das nächstfolgende Haushaltsjahr Nachtragsvoranschläge zulässig und sind ebenfalls mit Bescheid bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.“
Im § 83 Abs. 4 lit. c wird die Wortfolge „Dienstag nach Ostern“ durch das Wort „Ostermontag“ und die Wortfolge „Dienstag nach Pfingsten“ durch das Wort „Pfingstmontag“ ersetzt.
Im § 83 Abs. 4 lit. e wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:
Im § 83 Abs. 5 lautet:
„Das Schulforum oder der Schulgemeinschaftsausschuss können in jedem Unterrichtsjahr in besonderen Fällen bis zu zwei weitere Tage schulfrei erklären, insbesondere zwei zwischen unterrichtsfreie Tage fallende Schultage.“
„(4) Die Vertretung einer pädagogischen Fachkraft bei Dienstverhinderung hat in erster Linie durch eine pädagogische Fachkraft zu erfolgen. Bei kurzfristigem Ausfall der pädagogischen Fachkraft kann die Gruppenführung im unbedingt notwendigem Ausmaß, längstens jedoch zwei Wochen hindurch einer geeigneten Hilfskraft übertragen werden, sofern dieser die Schüler und Schülerinnen und die Alltagsroutine vertraut sind.“
„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 15a und § 113 Z 1, 4 und 9 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2019 treten rückwirkend mit 1. September 2018 in Kraft. § 14 Abs. 10 und § 113 Z 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2019 treten rückwirkend mit 1. September 2019 in Kraft. § 46 Abs. 2, 3, 5 und 7 sowie § 47 Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. § 83 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 89/2019 treten mit 1. September 2020 in Kraft.“
Im § 113 Z 1 und 4 wird jeweils die Wortfolge „BGBl. I Nr. 35/2018“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 86/2019“ ersetzt.
Im § 113 Z 7 wird die Wortfolge „BGBl. I Nr. 138/2017“ durch die Wortfolge „BGBl. I Nr. 49/2019“ ersetzt.
Im § 113 Z 8 wird der letzte Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 9 und 10 angefügt:
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