NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung - Änderung
LGBLA_NI_20191105_85NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. September 2019 beschlossen:
Änderung der NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung
Die NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung, LGBl. 9005, wird wie folgt geändert:
„NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung (NÖ LAK-WO)“
„Für Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992) nicht in Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet.“
„Der Landeswahlleiter kann auch eine Überschreitung der in den §§ 9, 10, 12, 31, 35, 41 und 56 festgesetzten Termine für zulässig erklären, wenn deren Einhaltung infolge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist.“
„(4) Werden Anträge nicht oder nicht fristgerecht erstattet, hat die Landesregierung (§ 11 Abs. 1) bzw. der gemäß § 11 Abs. 2 zuständige Wahlleiter die Berufung der Beisitzer und Ersatzmitglieder von Amts wegen durchzuführen.“
„(2) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 10 auf Berufung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern eingebracht wurden.
(3) Im Übrigen kann die Landes- und Bezirkswahlbehörde die jeweiligen Wahlleiter ermächtigen, einzelne Amtshandlungen selbständig durchzuführen. Ausgenommen sind hievon jedenfalls Entscheidungen gemäß §§ 21 Abs. 1, 23 Abs. 2 und 32 Abs. 1.“
„Sie kann auch automatisiert erfolgen.“
„(4) Wahlberechtigte, die ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992) nicht in Niederösterreich haben, sind in das Wählerverzeichnis der Wahlkommission einzutragen, die Vorschriften der §§ 18 bis 23 Abs. 1, 24, 35 Abs. 3, 39 Abs. 1 und 42 sind von der Wahlkommission sinngemäß anzuwenden.“
„Am 28. Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis, das mit Datum zu versehen und vom Bürgermeister bzw. vom Wahlleiter der Wahlkommission zu unterfertigen ist, in einem allgemein zugänglichen Amtsraum an fünf Werktagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.“
„Davon sind ausgenommen:
„(1) Der Wahlleiter hat Personen, gegen deren Aufnahme, Streichung oder Nichtaufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag eingebracht wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 48 Stunden nach Ablauf der Frist gemäß § 19 Abs. 1 zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde (§ 21) vorzubringen.“
„(1) Über den Berichtigungsantrag hat binnen acht Tagen nach Ablauf der Frist gemäß § 19 Abs. 1 die Gemeindewahlbehörde bzw. die Wahlkommission zu entscheiden. § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 findet Anwendung.
(2) Die Gemeindewahlbehörde bzw. die Wahlkommission hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“
„Über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde bzw. der Wahlkommission entscheidet das Landesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet eingebracht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst.“
„(1) Nach Beendigung des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens hat der Bürgermeister bzw. der Wahlleiter der Wahlkommission das Wählerverzeichnis unverzüglich abzuschließen, mit Datum zu versehen und zu unterfertigen und eine Kopie der Landarbeiterkammer unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Wahlzeit und der Wahllokale zu übermitteln.“
„Das Datum und die Uhrzeit der Vorlage muss auf dem Wahlvorschlag vermerkt werden.“
Im § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Bezirkswahlbehörde“ durch die Wortfolge „vom Bezirkswahlleiter“ ersetzt.
§ 43 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnis (Muster Anlage 1) und allenfalls einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen der §§ 13 und 14 über die Beschlussfähigkeit der Wahlbehörde zur Kenntnis bringt.“
„(4) Die Verwendung eines elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses ist mit folgenden Maßgaben zulässig:
„(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Führerscheine, Reisepässe und andere amtliche Lichtbildausweise.“
„Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.“
„(4) Will der Wähler seine Stimme brieflich abgeben, dann hat er den übermittelten amtlichen Stimmzettel auszufüllen und diesen in das Wahlkuvert zu legen. Sodann ist das den amtlichen Stimmzettel enthaltene Wahlkuvert tunlichst ungefaltet in das Rücksendekuvert zu legen, letzteres zu verschließen und mit dem lesbaren Namen und der Anschrift des Wählers (Absenders) zu versehen und im Postweg oder durch Boten oder gegebenenfalls auch persönlich an die Wahlbehörde zu übermitteln.
„(4a) Der Wahlleiter hat am Wahltag eine halbe Stunde vor Beginn der festgesetzten Wahlzeit den Einlaufkasten zu leeren.“
„(6) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
„Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben oder übersendet hat, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst.“
„(2a) Die Wahlbehörde prüft die eingelangten Briefumschläge darauf, ob ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 48 Abs. 6 Z 1 und 5 vorliegt. Aus diesen Gründen nichtige Briefwahlunterlagen dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden.“
„Briefwahlunterlagen, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 48 Abs. 6 Z 2 bis 4 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden.“
Im § 55 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 2, 3 und 4“ durch das Zitat „Abs. 2, 2a, 3 und 4“ ersetzt.
Im § 55a Abs. 1 wird das Zitat „§ 55 Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „§ 55 Abs. 2a bis 4“ ersetzt.
Im § 56 Abs. 2 Z 8 wird das Zitat „§ 55 Abs. 2, 3 und 4“ durch das Zitat „§ 55 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
Im § 66 tritt anstelle des Zitats „BGBl. I Nr. 161/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 58/2018“.
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