Geschäftsordnung 2001 - Änderung
LGBLA_NI_20190812_75Geschäftsordnung 2001 - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 26. Juni 2019 beschlossen:
Änderung der Geschäftsordnung – LGO 2001
Die Geschäftsordnung – LGO 2001, LGBl. 0010, wird wie folgt geändert:
„§ 16a Vergütungen der Aufwendungen von Mitgliedern des Niederösterreichischen Landtages“
(1) Den Mitgliedern des Niederösterreichischen Landtages gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten höchstens jedoch bis zu der in Abs. 2 festgelegten Summe.
(2) Die monatliche Summe nach Abs. 1 richtet sich nach der Entfernung des Wohnsitzes des Mitgliedes des Niederösterreichischen Landtages vom Sitz des Niederösterreichischen Landtages und beträgt bei einer Entfernung von
(3) Die Aufwendungen sind mit vollständigen Nachweisen spätestens mit Ablauf des folgenden Monats, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, bei sonstigem Verfall des Aufwandsentschädigungsanspruches, bei der Landtagsdirektion geltend zu machen. Diese kann sich zur Prüfung der Nachweise eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters bedienen. Die Landtagsdirektion stellt auf Grundlage dieser Prüfung den dem Abgeordneten gebührenden Betrag fest. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen.
(4) Die Landtagsdirektion kann sich zur Anweisung der gebührenden Beträge des Amtes der Landesregierung bedienen.“
„(2) Die Eintragung zu § 16a des Inhaltsverzeichnisses sowie § 16a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 75/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
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