NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Erlabach“
LGBLA_NI_20190725_66NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Erlabach“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 16. Juli 2019 aufgrund des § 42a Abs. 2 Z 2 und des § 55g Abs. 1 Z 1 lit. a bis d des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, verordnet:
NÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Erlabach“
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Erhaltung der Retentionswirkung von Hochwasserabflussgebieten zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in den Geltungsbereichen (§ 2).
(2) Zweck dieser Verordnung ist die Vorgabe von konkreten wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für
Diese Verordnung gilt innerhalb der HQ100-Hochwasserabflussgebiete für die in den Anlagen 1 bis 37 als
(1) Bei nach § 1 Abs. 2 erfassten Vorhaben sind in den Geltungsbereichen des § 2 die in den Abs. 2 bis 7 normierten Vorgaben (Einschränkungen und Gesichtspunkte) zu beachten.
(2) In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 unterliegen von § 1 Abs. 2 lit. a erfasste Anlagen (§ 38 Abs. 1 WRG 1959) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligungspflicht.
(3) In Hochwasserabflussgebieten größer HQ30 bis einschließlich HQ100 sind Vorhaben, die eine Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes bis einschließlich 50 m² bewirken (z. B. Trafoanlagen und Gittermasten), von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 2 ausgenommen.
(4) In bedeutenden Hochwasserabflussgebieten (§ 2 lit. a) gilt unter Beachtung der Ausnahme des Abs. 3 Folgendes:
(5) In sehr bedeutenden Hochwasserabflussgebieten (§ 2 lit. b) gilt unter Beachtung der Ausnahme des Abs. 3 Folgendes:
(6) Bei Vorhaben gemäß Abs. 4 lit. a und Abs. 5 lit. a, welche die darin festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes zwar unterschreiten, aber mit anderen gleichartigen Vorhaben in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam die festgelegten Werte hinsichtlich der Verringerung der Fläche des betroffenen Hochwasserabflussgebietes überschreiten, ist im Rahmen der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit behördlich jedenfalls zu prüfen, ob diese einzelnen Vorhaben in ihrer gesamtheitlichen Betrachtung mehr als geringfügige Auswirkungen auf die Retentionswirkung haben (Zusammenhangswirkung).
(7) In sämtlichen Verfahren betreffend die in § 1 Abs. 2 genannten Vorhaben innerhalb der Geltungsbereiche (§ 2) ist die Summe der Auswirkungen der ab Inkrafttreten dieser Verordnung (§ 4 Abs. 1) erteilten Bewilligungen gemäß § 38 und § 41 WRG 1959 zu berücksichtigen (Summationswirkung).
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige wasserrechtliche Verfahren ist die Verordnung nicht anzuwenden.
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