Teilweise Aufhebung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Altenmarkt an der Triesting
LGBLA_NI_20190718_57Teilweise Aufhebung des örtlichen Raumordnungsprogrammes Altenmarkt an der TriestingGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG:
Kundmachung über die teilweise Aufhebung des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Marktgemeinde Altenmarkt an der Triesting
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2019, V 64/2018-10, das örtliche Raumordnungsprogramm des Gemeinderates der Marktgemeinde Altenmarkt an der Triesting vom 16. Oktober 1991, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Juli 1992, soweit es für das Grundstück Nr. 199, KG 04320 Nöstach, die Widmung „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ festlegt, als gesetzwidrig aufgehoben.
Das Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 11. Juli 2019 zugestellt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.