Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe
LGBLA_NI_20190702_52Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-AbgabeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die NÖ Landesregierung hat am 25. Juni 2019 aufgrund der §§ 17 und 18 Abs. 2 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011, LGBl. 7071 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2019 verordnet:
Verordnung über die Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe
Der Ertrag des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis 30:70 geteilt.
(1) Von dem im Jahr 2018 vereinnahmten Abgabenertrag werden ein Betrag von € 6.860.820,13 des Gemeindeanteils und ein Betrag von € 1.500.000,-- des Landesanteils am Ertrag des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe auf die einzelnen Gemeinden nach der Finanzkraft aufgeteilt und als Beitrag der Gemeinden zu den Kosten der vollen Erziehung und zu den Kosten der Unterstützung der Erziehung gemäß § 75 Abs. 2 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG), LGBl. 9270 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, angerechnet. Der Betrag von € 6.860.820,13 reduziert sich in dem Ausmaß, in dem die für 2018 erwartete Kinder- und Jugendhilfe-Umlage von € 47.542.053,94 unterschritten wird.
(2) Aufgrund der Verordnung über die Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, LGBl. 7071/5-0, für das Jahr 2018 abweichend von Abs. 1 überwiesene oder angerechnete Gemeindeanteile am Abgabenertrag sind zum nächstmöglichen Überweisungs- oder Anrechnungszeitpunkt entsprechend auszugleichen.
(1) Von dem im Jahr 2019 vereinnahmten Abgabenertrag werden ein Betrag von € 10.483.616,49 des Gemeindeanteils und ein Betrag von € 1.500.000,-- des Landesanteils am Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe auf die einzelnen Gemeinden nach der Finanzkraft aufgeteilt und als Beitrag der Gemeinden zu den Kosten der vollen Erziehung und zu den Kosten der Unterstützung der Erziehung gemäß § 75 Abs. 2 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG), LGBl. 9270 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, angerechnet.
(2) Von dem im Jahr 2019 vereinnahmten Abgabenertrag wird ein Betrag von € 344.666,32 des Gemeindeanteils am Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe einbehalten und als Gemeindebeitrag zur Krankenanstaltenfinanzierung an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds überwiesen.
(1) Von dem im Jahr 2020 vereinnahmten Abgabenertrag werden ein Betrag von € 9.833.969,64 des Gemeindeanteils und ein Betrag von € 1.500.000,-- des Landesanteils am Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe auf die einzelnen Gemeinden nach der Finanzkraft aufgeteilt und als Beitrag der Gemeinden zu den Kosten der vollen Erziehung und zu den Kosten der Unterstützung der Erziehung gemäß § 75 Abs. 2 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG), LGBl. 9270 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, angerechnet.
(2) Von dem im Jahr 2020 vereinnahmten Abgabenertrag wird ein Betrag von € 12.081,69 des Gemeindeanteils am Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe einbehalten und als Gemeindebeitrag zur Krankenanstaltenfinanzierung an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds überwiesen.
(1) Von dem im Jahr 2021 vereinnahmten Abgabenertrag werden ein Betrag von € 9.029.597,52 des Gemeindeanteils und ein Betrag von € 1.500.000,- des Landesanteils am Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe auf die einzelnen Gemeinden nach der Finanzkraft aufgeteilt und als Beitrag der Gemeinden zu den Kosten der vollen Erziehung und zu den Kosten der Unterstützung der Erziehung gemäß § 75 Abs. 2 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG), LGBl. 9270 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, angerechnet.
(2) Von dem im Jahr 2021 vereinnahmten Abgabenertrag wird ein Betrag von € 1.102.301,90 des Gemeindeanteils am Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe einbehalten und als Gemeindebeitrag zur Krankenanstaltenfinanzierung an den NÖ Gesundheits-und Sozialfonds überwiesen.
Die über die in §§ 2 bis 5 angeführten Gemeindeanteile hinausgehenden Gemeindeanteile am Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe werden den Gemeindeanteilen des nächstfolgenden Jahres zugeschlagen. Eine Verzinsung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Ansprüche findet nicht statt.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, LGBl. 7071/5, und die Verordnung über die Aufteilung des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe, LGBl. 7071/4, außer Kraft.
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