Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung - Änderung
LGBLA_NI_20190529_48Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Die Landeshauptfrau von NÖ verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 NÖ LV 1979, LGBl. 0001 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018
Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über die Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung (Änderungsvereinbarung)
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung wird wie folgt geändert:
Der Präambel werden folgende zwei Teilstriche angefügt:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die Bezeichnung der Überschrift des Art. 2 § 24:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach Art. 6 folgender Art. 7 angefügt:
„Soweit vorgesehen sind die Beilagen zum Voranschlag und zum Rechnungsabschluss der Gebietskörperschaft mit den Angaben dieser Einheiten zu erstellen.“
In Art. 2 § 5 Abs. 1 erhalten die Z 3 bzw. 4 die Ziffernbezeichnung „4“ bzw. „5“; nach Z 2 wird folgende Z 3 (neu) eingefügt:
Art. 2 § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Voranschlag hat weiters folgende Beilagen zu enthalten:
„Je nach Sachverhalt sind aus den in den Anlagen 3a und 3b angegebenen Mittelverwendungs- und aufbringungsgruppen für die Finanzierungsrechnung die jeweils zutreffenden zu verwenden.“
„(7) Im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit sind nach Anlage 1b folgende Ein- und Auszahlungen zu veranschlagen:
In Art. 2 § 12 Abs. 1 Z 6 wird der Beistrich „,“ nach der Wortfolge „berechtigt ist“ durch einen Punkt „.“ ersetzt. Art. 2 § 12 Abs. 1 Z 7 entfällt.
Der letzte Satz des Art. 2 § 12 Abs. 3 lautet:
„Am Ende des Finanzjahres offene Salden sind in der Beilage zum Rechnungsabschluss nachzuweisen (Anlagen 6t).“
„Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze für Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Mittelaufbringung oder Mittelverwendung erfolgt. Bei Rückersätzen von Abgaben und von Mittelverwendungen für Leistungen für Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig.“
In Art. 2 § 14 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rechnungsabschlussstichtag“ der Klammerausdruck „(31.12.)“ eingefügt.
In Art. 2 § 15 erhalten die Abs. 2, 3 und 4 die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“; Abs. 1 und 2 (neu) lauten:
„(1) Der Rechnungsabschluss besteht aus:
(2) Die Ergebnis- und Finanzierungsrechnung gemäß Abs. 1 Z 1 ist im Gesamthaushalt um die internen Vergütungen zu bereinigen (§ 7 Abs. 5).“
„(1) Die Voranschlagsvergleichsrechnungen für den Gesamthaushalt entsprechen der Summe der Voranschlagsvergleichsrechnungen für die Bereichsbudgets und enthalten die internen Vergütungen nach § 7 Abs. 5.“
„In der Vermögensrechnung ist die Zunahme, Abnahme und Wertveränderung an Vermögen, Fremdmitteln und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu erfassen, wobei die Summe des Vermögens der Summe aus Fremdmitteln, Sonderposten erhaltene Investitionszuschüsse und Nettovermögen (Ausgleichsposten) zu entsprechen hat.“
„Als kurzfristiges Vermögen sind zumindest liquide Mittel, kurzfristige Forderungen, Vorräte und aktive Finanzinstrumente/kurzfristiges Finanzvermögen auszuweisen.“
In Art. 2 § 23 Abs. 9 erster Satz wird der Klammerausdruck „(Anlage 6m)“ durch „(Anlage 6k)“ ersetzt.
In der Überschrift des Art. 2 § 24 sowie in dessen Abs. 2 dritter Satz, Abs. 4 und Abs. 5 wird der Ausdruck „Anlagenwerte“ durch den Ausdruck „Vermögenswerte“ und in dessen Abs. 2 erster Satz der Ausdruck „Anlagenwerten“ durch den Ausdruck „Vermögenswerten“ ersetzt.
Dem Art. 2 § 24 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Es wird zwischen dem Grundstück (keine lineare Abschreibung) und der Grundstückseinrichtung (Abschreibung) unterschieden. Diese sind getrennt auszuweisen. Unter Grundstückseinrichtungen sind Infrastrukturanlagen, insbesondere befestigte und unbefestigte Straßen, Schienen-, Flug- und Hafenanlagen, zu verstehen.“
„Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlage 6h zu erfassen.“
In Art. 2 § 28 Abs. 1 Z 1 und Z 2 wird der Ausdruck „Stichtag der Abschlussrechnung“ durch den Ausdruck „Rechnungsabschlussstichtag“ ersetzt.
Art. 2 § 28 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die Bewertung der Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläen hat nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren mit der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag oder einem marktüblichen Zinssatz zu erfolgen.“
„Der Zinssatz für die Ermittlung des Barwertes hat der durch Umlauf gewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) am Rechnungsabschlussstichtag oder einem marktüblichen Zinssatz zu entsprechen.“
In Art. 2 § 32 Abs. 2 wird nach dem Wort „Geldverbindlichkeiten“ der Klammerausdruck „(Kassenstärker)“ eingefügt.
Art. 2 § 35 lautet:
„§ 35. Die Veränderungen im Nettovermögen (Anlage 1d) ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum Rechnungsabschlussstichtag des vorangegangenen Finanzjahres aus:
„(1) Dem Rechnungsabschluss sind die folgenden Anlagen beizufügen:
„(2) Die vorhandenen Vermögenswerte sind einzeln zu erfassen und gemäß der Anlage 6g in den Anlagenspiegel und die Vermögensrechnung aufzunehmen beziehungsweise überzuleiten. Abweichend zu § 19 Abs. 10 kann für einen bereits erfassten Vermögenswert mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren die Restnutzungsdauer beibehalten werden, wenn dieser aufgrund einer von der Gebietskörperschaft festgelegten oder vorgegebenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben wurde. In diesem Fall sind die für die Berechnung der Abschreibung in der Anlage 7 festgelegten Nutzungsdauern nicht heranzuziehen.“
„(1) Für die erstmalige Erstellung des Voranschlags (t) zum 1. Jänner des Finanzjahres, für welches erstmalig diese Art. 15a Abs. 2 B-VG Vereinbarung angewendet wird, werden nur die Voranschlagswerte des betreffenden Jahres dargestellt. Im Folgejahr (t+1) werden zusätzlich die Voranschlagswerte des vorangegangenen Finanzjahres (t) dargestellt.“
„(6) Abweichend von § 24 Abs. 4 kann eine Grundstückseinrichtung beim erstmaligen Ansatz auch wie folgt bewertet werden:
(1) Die Änderungsvereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem alle Vertragsparteien der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungsvereinbarung erfüllt sind, in Kraft.
(2) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Vertragsparteien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Änderungsvereinbarung mit.
(3) Die Bestimmungen der Änderungsvereinbarung sind spätestens für das Finanzjahr 2020 (Voranschläge und Rechnungsabschlüsse) anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen des Art. 5 bleiben unberührt. Die Vereinbarung und die Änderungsvereinbarung können ausschließlich gemeinsam gekündigt werden.
(5) Die Urschrift der Änderungsvereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Änderungsvereinbarung zu übermitteln.
(6) Der Depositar hat die Änderungsvereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(7) Alle die Änderungsvereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.“
Der Landtag von Niederösterreich hat die Änderungsvereinbarung am 21. März 2019 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 mit 24. Mai 2019 in Kraft getreten.
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