NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz - Änderung
LGBLA_NI_20190527_46NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz - ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Der Landtag von Niederösterreich hat am 11. April 2019 beschlossen:
Änderung des NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (NÖ LVGG)
Das NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. 0015, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag „§ 39 Außenstellen“.
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 40 Datenschutzbestimmungen“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ 40a Verarbeitung personenbezogener Daten“
„Es hat seinen Sitz in St. Pölten und verfügt über Außenstellen in Mistelbach, Wiener Neustadt und Zwettl.“
„Weiters hat die Landesregierung nach Anhörung des Präsidenten oder der Präsidentin in einer Ausschreibung für die Besetzung von Stellen eines Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes anzugeben, ob beabsichtigt ist, die Stelle(n) am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes oder an einer oder mehreren der Außenstellen zu besetzen.“
Im § 3 Abs. 4 erhalten die Z 1, 2 und 3 die Bezeichnung Z 2, 3 und 4. § 3 Abs. 4 Z 1 (neu) lautet:
§ 7 Abs. 3 letzter Satz lautet:
„Das Landesverwaltungsgericht kann zur Information der Öffentlichkeit sowie zu wissenschaftlichen Zwecken seine Entscheidungen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form, insbesondere im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) oder im Rahmen des Internetauftrittes des Landesverwaltungsgerichtes, veröffentlichen.“
„(5) Der Präsident oder die Präsidentin hat den Leiter oder die Leiterin der Evidenzstelle auf die Dauer der Funktionsperiode des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.“
„(8) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesverwaltungsgerichtes ernennt für die Dauer der Funktionsperiode des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes mit ihrer Zustimmung zum Leiter oder zur Leiterin einer Außenstelle. Wiederbestellungen sind zulässig. Er oder sie kann dem Leiter oder der Leiterin einer Außenstelle Leitungsaufgaben übertragen. Der Leiter oder die Leiterin der Außenstelle ist bei Besorgung dieser Aufgaben an die Weisungen des Präsidenten oder der Präsidentin gebunden. Der Leiter oder die Leiterin der Außenstelle hat gegenüber den in der Außenstelle tätigen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes und gegenüber dem sonstigen in der Außenstelle beschäftigten Personal die Stellung des Präsidenten oder der Präsidentin. Eine vorzeitige Abberufung ist nur aus wichtigen dienstlichen Gründen zulässig.“
„§ 4 Abs. 1 gilt dabei mit der Maßgabe, dass auch Amtssachverständige, Amtsdolmetscherinnen und Amtsdolmetscher sowie Bedienstete von Gebietskörperschaften, die als Vertreter der belangten Behörde in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht tätig werden, unter den dort genannten Voraussetzungen keiner Sicherheitskontrolle zu unterziehen sind.“
„(10) Die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ruhen während der Dauer einer Suspendierung, die Wählbarkeit ruht während der Dauer eines Karenzurlaubes und eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge.“
„Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin sowie fünf weiteren Mitgliedern. Die weiteren Mitglieder sind von der Vollversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen.“
§ 9 Abs. 8 Z 2 lautet:
§ 9 Abs. 8 Z 7 lautet:
Im § 9 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) In den Angelegenheiten des Abs. 8 Z 2 kommt dem betroffenen Mitglied und dem Präsidenten oder der Präsidentin ein Antragsrecht zu. Der Vorsitz und die Berichterstattung obliegen in diesem Verfahren jenem Ausschussmitglied, welches dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch bereits als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich zurückgelegter Dienstzeiten am längsten angehört. Bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit ist das höhere Lebensalter entscheidend.“
„Die Mitglieder des Disziplinarsenates sind von der Vollversammlung auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen.“
„Die Mitglieder des Controllingausschusses sind von der Vollversammlung auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen.“
(1) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, kann die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2) Erkenntnisse und Beschlüsse gemäß Abs. 1 sind der Landesregierung zuzustellen.
(3) Erkenntnisse und Beschlüsse des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses gemäß § 9 Abs. 8 Z 2 sind dem Präsidenten oder der Präsidentin zuzustellen. Der Präsident oder die Präsidentin kann gegen derartige Erkenntnisse und Beschlüsse wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
„(5) In der Geschäftsverteilung ist auf eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Senate und Einzelrichter oder Einzelrichterinnen Bedacht zu nehmen. Die Geschäfte sind unter Berücksichtigung der gleichmäßigen Auslastung und der fachlichen Spezialisierung tunlichst nach ihrem regionalen Bezug auf die Mitglieder am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes bzw. den Außenstellen zu verteilen. Bei der Verteilung der dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, dem Leiter oder der Leiterin der Evidenzstelle, den Leitern oder Leiterinnen der Außenstelle sowie sonst mit einzelnen Aufgaben der Evidenz oder der Justizverwaltung mit ihrer Zustimmung betrauten oder Funktionen der Personalvertretung nach dem NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz ausübenden Mitgliedern zukommenden Geschäfte ist auf den mit den Leitungs- oder sonstigen genannten Aufgaben verbundenen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen. Auf den Präsidenten oder die Präsidentin, den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin dürfen Geschäfte überdies nur mit deren Zustimmung verteilt werden.“
„(3) Folgende Bestimmungen des NÖ LBG finden auf Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes keine Anwendung: §§ 5, 6, 8 Abs. 4, 9, 15 bis 24, 27 Abs. 2, 3 und 5, 28, 30 Abs. 2 und 3, 39, 42 Abs. 2, 57, 58 Abs. 7, 65 Abs. 1 und 2, 67, 70, 76, 77, 83 Abs. 1, 84, 86, 95 Abs. 2 Z 2, 117 bis 120, 178 bis 186, 191 bis 193, 194 Abs. 1, 196 Abs. 1, 212 und 213. Auf die Änderung des Dienstortes mittels Festlegung (§ 25 Abs. 1) kommt § 121 NÖ LBG sinngemäß zur Anwendung.“
„(4) Über § 27 Abs. 1 NÖ LBG hinaus haben die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes die geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen. Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben sich im und außer Dienst so zu verhalten, dass das Vertrauen in die Rechtspflege sowie das Ansehen ihres Berufsstandes nicht gefährdet wird. Weiters haben Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes in Ergänzung von § 30 Abs. 1 NÖ LBG auch über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen, wenn es ihre richterliche Tätigkeit erfordert (Mehrleistung). Die erbrachten Mehrleistungen sind Dienstzeit im Sinne des § 32 Abs. 1 NÖ LBG.“
„(8) Der Präsident oder die Präsidentin wird ermächtigt, nach dem Vorbild vergleichbarer Gerichte Regelungen über das Amtskleid der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts und dessen Verwendung zu treffen.“
„(1) Dienstort der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes oder eine Außenstelle. Die Landesregierung hat bei der Ernennung eines Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes gleichzeitig dessen Dienstort festzulegen. Eine spätere Änderung des Dienstortes erfolgt nach Maßgabe des Dienstpostenplanes mittels Festlegung durch den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss auf Vorschlag des Präsidenten oder Präsidentin. Eine solche Änderung des Dienstortes bedarf der Zustimmung des betreffenden Mitglieds.“
§ 39 entfällt.
Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
(1) Das Landesverwaltungsgericht ist ermächtigt, die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die justizielle Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts umfasst dabei alle Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlich sind.
(2) Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung seiner Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Art. 130 Abs. 2a B-VG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat. § 85 Abs. 3 bis 5 erster Satz GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr. 32/2018, gilt sinngemäß.“
Im § 42 entfallen der Abs. 2 und die Absatzbezeichnung bei Abs. 1.
Im § 43 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) §§ 7 Abs. 5 und 8, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 11. Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 46/2019 finden, soweit sie die Dauer der Funktionsperiode regeln, erst auf Bestellungen bzw. Wahlen Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erfolgen.“
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